Examensarbeit, 2007
44 Seiten, Note: 12
Die vorliegende Studienarbeit befasst sich mit den rechtlichen Anforderungen an den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung aufgrund einer neuen Straftat. Ziel ist es, die relevanten Rechtsnormen und deren Anwendung in Bezug auf den § 56 f StGB zu analysieren und die damit verbundenen europa- und verfassungsrechtlichen Vorgaben zu beleuchten.
Die Arbeit beginnt mit einer Einleitung und einer Problemdarstellung, die den Hintergrund des Widerrufs der Strafaussetzung zur Bewährung im Kontext neuer Straftaten beleuchtet. Im Anschluss werden die Voraussetzungen des Widerrufs gemäß § 56 f I 1 Nr. 1 StGB näher betrachtet, wobei die Aspekte Straftat, Tatzeit und Nicht-Erfüllung der Erwartungen der Strafaussetzung im Vordergrund stehen.
Das vierte Kapitel analysiert die Anforderungen an den Widerruf der Strafaussetzung, wobei die Rechtsprechung zum Erfordernis einer rechtskräftigen Verurteilung der Anlasstat vor dem Widerruf detailliert betrachtet wird. Der Meinungsstreit und die systematischen Argumente werden beleuchtet, wobei auch europa- und verfassungsrechtliche Vorgaben, insbesondere im Hinblick auf Art. 6 II EMRK, eine wichtige Rolle spielen.
Ein Exkurs widmet sich dem Vergleich des Widerrufs der Strafaussetzung in verschiedenen europäischen Rechtsordnungen, um Gemeinsamkeiten und Unterschiede zu beleuchten.
Das Kapitel über die gerichtlichen Zuständigkeiten behandelt die Frage, welche Gerichte für den Widerruf der Strafaussetzung zuständig sind. Abschließend erfolgt eine begründete Stellungnahme, die die wichtigsten Erkenntnisse der Arbeit zusammenfasst und ein Fazit zieht.
Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich mit den zentralen Begriffen und Themenfeldern des Widerrufs der Strafaussetzung zur Bewährung, insbesondere im Zusammenhang mit der Begehung einer neuen Straftat. Wichtige Schlüsselbegriffe sind § 56 f StGB, Strafaussetzung zur Bewährung, Widerruf, rechtskräftige Verurteilung, Anlasstat, Europa- und verfassungsrechtliche Vorgaben, Art. 6 II EMRK, gerichtliche Zuständigkeiten.
Ein Widerruf erfolgt, wenn der Verurteilte in der Bewährungszeit eine neue Straftat begeht und dadurch zeigt, dass die Erwartung, er werde sich auch ohne Strafvollzug bewähren, nicht erfüllt wurde.
Dies ist rechtlich umstritten. Die Arbeit untersucht, ob die Überzeugung des Widerrufsgerichts ausreicht oder ob aus verfassungsrechtlichen Gründen (Unschuldsvermutung) eine Rechtskraft abzuwarten ist.
Zuständig ist in der Regel das Gericht, das die Bewährung überwacht (Widerrufsgericht), wobei die Feststellung der neuen Tat oft durch das für die Anlasstat zuständige Gericht erfolgt.
Art. 6 II EMRK (Unschuldsvermutung) setzt hohe Anforderungen an die Feststellung einer neuen Schuld, bevor einschneidende Maßnahmen wie der Widerruf getroffen werden dürfen.
Ein Widerruf kann zu sehr langen Vollzugsdauern führen, die präventive Wirkungen aufheben und unter Umständen nicht mehr dem Grundsatz des schuldangemessenen Strafens entsprechen.
Die Arbeit bietet einen Vergleich mit Rechtsordnungen wie Frankreich, der Schweiz, Österreich und Schweden, um die deutschen Standards einzuordnen.
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