Examensarbeit, 2007
44 Seiten, Note: 12
A. Einleitung
B. Problemdarstellung
C. Voraussetzungen des Widerrufs der Strafaussetzung wegen Begehung einer neuen Straftat, § 56 f I 1 Nr. 1
I. Straftat
II. Tatzeit
III. Nicht-Erfüllung der der Strafaussetzung zugrunde liegenden Erwartung
D. Anforderungen an den Widerruf der Strafaussetzung wegen Begehung einer neuen Straftat unter Berücksichtigung europa- und verfassungsrechtlicher Vorgaben
I. Erfordernis der rechtskräftigen Verurteilung der Anlasstat vor Widerruf der Strafaussetzung
1. Entwicklung des Meinungsstreits
2. Streitdarstellung
3. Streitentscheid
a) Grammatikalisches Argument
b) Historisches Argument
c) Systematische Argumente
d) Teleologische Argumente
e) Europa- und verfassungsrechtliche Argumente
aa) Anwendbarkeit
bb) Verstoß gegen Art. 6 II EMRK
cc) Normenhierarchie zwischen Art. 6 II EMRK und § 56 f
4. Ergebnis
a) Geständnis
b) Strafbefehl
II. Exkurs: Vergleich mit anderen europäischen Rechtsordnungen
1. Belgien und Frankreich
2. Dänemark
3. Italien
4. Niederlande
5. Österreich
6. Schweden
7. Schweiz
8. Spanien
9. Ergebnis
III. Gerichtliche Zuständigkeiten
E. Begründete Stellungnahme
F. Fazit
Die Arbeit untersucht die rechtlichen Anforderungen an den Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 f I 1 Nr. 1 StGB im Falle der Begehung einer neuen Straftat. Im Zentrum steht die Forschungsfrage, ob für einen solchen Widerruf zwingend eine rechtskräftige Verurteilung wegen der neuen Tat erforderlich ist oder ob geringere Anforderungen genügen, wobei insbesondere die Vereinbarkeit mit der Unschuldsvermutung (Art. 6 II EMRK) und verfassungsrechtlichen Grundsätzen sowie die Problematik überlanger Vollzugsdauern analysiert werden.
a) Grammatikalisches Argument
Die Gegner des Erfordernisses des Abwartens der Aburteilung der Anlasstat vor Widerruf argumentieren, nach dem Wortlaut des § 56 f reiche die Feststellung einer Straftat aus. Laut Gesetz müsse diese nicht abgeurteilt sein. Hiergegen wird angeführt, dass die überwiegende Meinung für den Begriff der Straftat auch von einer rechtswidrigen und schuldhaften Tat, sowie dem Fehlen von persönlichen Strafausschließungs-, und Strafaufhebungsgründen ausgeht, obwohl der Wortlaut dies nicht hergebe. Jedoch muss hierzu gesagt werden, dass ein Widerruf wegen Begehung einer Straftat wohl auch nur wegen einer Straftat im strafrechtlich erheblichen Sinne stattfinden kann. Wenn die Tat etwa entschuldigt oder z.B. wegen Notwehr gerechtfertigt werden kann, kann hierfür unmöglich ein Widerruf der Strafaussetzung erfolgen, weil gar kein Verhalten, welches die der Aussetzung zur Bewährung zugrunde liegende Prognose revidieren würde, vorliegt.
Jedenfalls ist der Schluss, die Straftat müsse nicht abgeurteilt sein, nicht zwingend. Es könnte ebenso das Gegenteil der Fall sein, weil der Verdächtige z.B. erst durch eine Verurteilung zum Straftäter wird.
Somit dürfte der Wortlaut des § 56 f I 1 Nr. 1 mit beiden Interpretationen vereinbar sein und daher wohl keinen ausreichenden Aufschluss über das Erfordernis einer Verurteilung vor Widerruf der Strafaussetzung geben.
A. Einleitung: Einführung in die Kriminalpolitik der Strafaussetzung zur Bewährung und Darstellung ihrer praktischen Bedeutung sowie der aktuellen medialen Relevanz anhand prominenter Fälle.
B. Problemdarstellung: Erörterung der verfahrensrechtlichen Unsicherheiten bezüglich der Voraussetzungen des Widerrufs der Strafaussetzung bei Begehung einer neuen Straftat.
C. Voraussetzungen des Widerrufs der Strafaussetzung wegen Begehung einer neuen Straftat, § 56 f I 1 Nr. 1: Analyse der materiell-rechtlichen Begriffe der Straftat, Tatzeit sowie der Nicht-Erfüllung der der Strafaussetzung zugrunde liegenden Erwartung.
D. Anforderungen an den Widerruf der Strafaussetzung wegen Begehung einer neuen Straftat unter Berücksichtigung europa- und verfassungsrechtlicher Vorgaben: Umfassende Untersuchung der Notwendigkeit einer rechtskräftigen Verurteilung, gestützt durch eine Streitdarstellung, europarechtliche Vorgaben und einen rechtsvergleichenden Exkurs.
E. Begründete Stellungnahme: Diskussion von Lösungsmöglichkeiten für die Problematik unverhältnismäßiger Vollzugsdauern, insbesondere durch Zuständigkeitskonzentration bei den Gerichten.
F. Fazit: Zusammenfassende Bewertung der Ergebnisse mit der Forderung an den Gesetzgeber, durch Neufassungen verbindliche Regelungen zur Konventionskonformität zu schaffen.
Strafaussetzung zur Bewährung, Bewährungswiderruf, § 56 f StGB, neue Straftat, Unschuldsvermutung, Art. 6 II EMRK, Prognoseentscheidung, Aburteilung, Anlasstat, Rechtskraft, Prozessökonomie, Resozialisierung, Strafvollstreckung, europäische Rechtsordnungen, richterliche Zuständigkeit.
Die Arbeit behandelt die rechtlichen Voraussetzungen für den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung, wenn der Verurteilte während der Bewährungszeit eine neue Straftat begeht.
Zentrale Themen sind die Notwendigkeit einer rechtskräftigen Verurteilung der neuen Tat, die Wahrung der Unschuldsvermutung nach EMRK und die Vermeidung unverhältnismäßig langer Vollzugsdauern durch eine optimierte gerichtliche Zuständigkeit.
Die Arbeit untersucht, ob für einen Widerruf nach § 56 f I 1 Nr. 1 StGB zwingend eine rechtskräftige Verurteilung der neuen Tat abgewartet werden muss oder ob andere Feststellungsformen ausreichen.
Die Autorin/der Autor nutzt eine dogmatische Analyse, eine rechtsvergleichende Methode zur Untersuchung europäischer Rechtsordnungen sowie eine teleologische und systematische Interpretation der gesetzlichen Normen.
Im Hauptteil werden der Streitstand über die Anforderungen an die Verurteilung, die Relevanz der Unschuldsvermutung, die Rolle von Geständnissen und Strafbefehlen sowie ein Vergleich mit europäischen Nachbarländern detailliert erörtert.
Die Arbeit ist insbesondere durch Begriffe wie Bewährungswiderruf, Unschuldsvermutung, Prognosekorrektur und Zuständigkeitskonzentration geprägt.
Die EGMR-Entscheidung markiert einen Wendepunkt, da sie die Unschuldsvermutung stärker in den Fokus rückt und dazu führt, dass die deutsche Rechtsprechung die Anforderung an eine förmliche Schuldfeststellung vor dem Widerruf neu bewerten muss.
Die Arbeit kommt zu dem Schluss, dass ein Geständnis im deutschen Recht lediglich eine Erkenntnisquelle und keine zwingende Voraussetzung für den Widerruf sein sollte, da eine Aburteilung der Anlasstat grundsätzlich abzuwarten ist.
Es wird vorgeschlagen, die Zuständigkeit für die Entscheidung über die neue Tat und den Bewährungswiderruf bei einem einzigen Gericht zu konzentrieren, um Verfahrensverzögerungen und widersprüchliche Prognosen zu vermeiden.
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