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Diplomarbeit, 2004
57 Seiten, Note: 2,0
Abkürzungsverzeichnis
1 Zielsetzung und Aufbau der Arbeit
2 Allgemeine Grundlagen zur Kommanditgesellschaft
2.1 Kommanditgesellschaft im Zivilrecht
2.2 Kommanditgesellschaft im Steuerrecht
3 Zielsetzung und Regelungsinhalt des §15a EStG
3.1 Behandlung von Verlusten vor der Einführung des § 15a EStG und Zielsetzung des § 15a EStG
3.2 Grundtatbestand des § 15a EStG
3.2.1 Anteil am Verlust der KG gem. § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG
3.2.2 Kapitalkonto i. S. von § 15a EStG
3.2.3 Gewinne aus der Beteiligung an der KG gem. § 15a Abs. 2 EStG
3.2.4 Feststellung des verrechenbaren Verlustes gem. § 15a Abs. 4 EStG
3.2.5 Geltungsbereich gem. § 15a Abs. 5 EStG
3.3 Besondere Regelungen des § 15a EStG
3.3.1 Erweiterter Verlustausgleich bei überschießender Außenhaftung gem. § 15a Abs. 1 Sätze 2 und 3 EStG
3.3.2 Gewinnhinzurechnung bei Einlage- und Haftungsminderung gem. § 15a Abs. 3 EStG
3.3.3 Einlage- und Haftungserhöhung
3.3.4 Wechsel des Gesellschafterstatus bzw. der Rechtsform
3.3.5 Ausscheiden des Kommanditisten mit negativem Kapitalkonto
3.3.6 Wegfall des negativen Kapitalkontos
3.4 § 15a EStG im Verhältnis zu anderen Vorschriften
4 Kritische Würdigung des § 15a EStG
4.1 Grundsätzliche Gesamtwürdigung
4.2 Ausgewählte Problembereiche des § 15a EStG
5 Schlussbetrachtung
Literaturverzeichnis
Rechtsprechungsverzeichnis
A) Bundesfinanzhof
B) Finanzgerichte
Verwaltungsanweisungen
A) Bundesfinanzministerium
B) Oberfinanzdirektionen
Quellenverzeichnis
A) Gesetze
B) Richtlinien
C) Gesetzesmaterialien
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Der § 15a EStG stellt für beschränkt haftende Gesellschafter eine Vorstufe zur steuerlichen Behandlung von Verlusten dar. Vorausgesetzt Verluste sind gem. § 15a EStG ausgleichs- und abzugsfähig, dann ist nach allgemeinen Grundsätzen ein Verlustausgleich mit anderen Einkünften oder ein Verlustabzug i. S. d. § 10d EStG möglich.
Die Verlustausgleichs- und -abzugsfähigkeit des beschränkt haftenden Gesellschafters soll mit Hilfe des § 15a EStG auf dessen Haftungsbetrag begrenzt werden. Demnach kann der Gesellschafter nur Verluste in Höhe seiner tatsächlichen wirtschaftlichen Belastung steuermindernd ansetzen. Sobald die Verluste den Haftungsbetrag übersteigen, verschiebt sich die wirtschaftliche Belastung auf den Zeitpunkt, zu dem spätere Gewinne entstehen und auf diese verzichtet wird, um das negative Kapitalkonto wieder auszugleichen. Insofern erfolgt keine Änderung an der Zurechnung von Verlustanteilen, sondern § 15a EStG bewirkt lediglich eine zeitliche Verlagerung der Ausgleichs- und Abzugsfähigkeit zugerechneter Verlustanteile.
Mit dem Ziel, das Steuerrecht nicht unnötig zu verkomplizieren, wurde der sehr umfassende § 15a EStG bewusst allgemein formuliert.[1] Infolgedessen bleiben spezielle Ausnahmen außer Acht und einige Begrifflichkeiten des § 15a EStG wirken unsauber formuliert, wodurch diese m. E. ergänzender Erklärungen bedürfen. Bekanntermaßen treten und traten bzgl. des Wortlautes, des Sinn und Zwecks sowie der Gesetzesbegründung des § 15a EStG seit Einführung dieser Vorschrift zahlreiche Lücken in Rechtslegung und Auslegung auf, womit ein erhöhter Regelungsbedarf besteht.
Ziel dieser Arbeit ist es, mit einer Darstellung der Grundlagen des § 15a EStG unter Erwähnung unterschiedlicher Auffassungen und Regelungen zu einer kritischen Würdigung ausgewählter Problembereiche zu gelangen.
Um dieser Zielsetzung gerecht werden zu können, ergibt sich folgender Aufbau meiner Arbeit:
In Anbetracht der Tatsache, dass zahlreiche Tatbestandsmerkmale des § 15a EStG dem Zivilrecht, insbesondere dem Gesellschaftsrecht, entstammen, werden in Kapitel 2 allgemeine zivil- sowie steuerrechtliche Grundlagen erläutert.
In Kapitel 3 folgt unter Zuhilfenahme der in Kapitel 2 erarbeiteten Grundlagen die Darstellung des § 15a EStG. Dabei wird zunächst der grundlegende Fall des § 15a EStG behandelt. Anschließend werden Sonderfälle bzgl. des § 15a EStG erläutert, wobei hier der Schwerpunkt dieser Arbeit liegt. Zu den einzelnen Begrifflichkeiten wird der jeweilige Grundgedanke mit den Konsequenzen aufgezeigt und falls vorhanden, werden die Reaktionen der Rechtsprechung, der Finanzverwaltung und des Schrifttums erwähnt und näher beleuchtet.
Kapitel 4 beschäftigt sich mit der grundsätzlichen Würdigung des § 15a EStG sowie mit der differenzierten kritischen Würdigung unter Aufgriff einzelner in Kapitel 3 genannter Problembereiche.
In Kapitel 5 wird die Zielsetzung des § 15a EStG überprüft und ein Ausblick mit Fazit gegeben.
Die KG, geregelt in den §§ 161-177a HGB, ist eine auf den Betrieb eines Handelsgewerbes gerichtete Personengesellschaft. Sie wird von mindestens zwei Gesellschaftern, einem Komplementär und einem Kommanditisten gegründet, wobei eine Besonderheit hinsichtlich deren Haftung besteht.
Ersterer ist zur Geschäftsführung im Innenverhältnis sowie zur Vertretung im Außenverhältnis befugt und haftet mit seinem gesamten privaten Ver- mögen. Seine Rechtsstellung gleicht der eines oHG-Gesellschafters[2].
Der Kommanditist hingegen ist von der Geschäftsführung ausgeschlossen und nicht zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigt.[3] Gem. § 171 Abs. 1 Hs. 1 HGB haftet er gegenüber den Gläubigern der KG lediglich bis zur Höhe seiner im Handelsregister eingetragenen Hafteinlage unmittelbar und gesamtschuldnerisch. Gesetzt den Fall, dass die Leistung der Hafteinlage noch nicht voll erbracht wurde, haftet der Kommanditist persönlich für die noch ausstehende Einlage.[4]
Allerdings lebt die persönliche Haftung bei Rückzahlung der Einlage oder Entnahme von Gewinnanteilen, wodurch das Kapitalkonto unter die Hafteinlage sinkt, wieder auf.[5]
Grundsätzlich handelt es sich bei Komplementären und Kommanditisten um Mitunternehmer i. S. d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG.[6] In persönlicher Hinsicht kann jede natürliche oder juristische Person sowie eine Personengesellschaft Mitunternehmer einer KG sein. In sachlicher Hinsicht muss aufgrund der Mitunternehmerschaft ein Mitunternehmerrisiko getragen werden, die Entfaltung einer Mitunternehmerinitiative möglich sein sowie eine eigene Gewinnerzielungsabsicht bestehen.
Das Mitunternehmerrisiko wird grundsätzlich durch die Beteiligung am Gewinn und Verlust sowie an den stillen Reserven des Anlagevermögens einschließlich des Geschäftswerts gekennzeichnet. Bei der Mitunternehmerinitiative handelt es sich hauptsächlich um die Teilnahme an unternehmerischen Entscheidungen. Dabei reicht die Möglichkeit zur Ausübung von Gesellschafterrechten, wie die Gewährung des Kontrollrechts der Kommanditisten gem. § 166 Abs. 1 HGB, aus. Eine eigene Gewinnerzielungsabsicht ist gegeben, insofern während der Gesamtunternehmensdauer bzw. der voraus sichtlichen Beteiligungslaufzeit ein Totalgewinn erzielt werden soll.[7]
Der Verlustanteil des Gesellschafters wird entsprechend den gesetzlichen[8] oder vertraglichen Verteilungsschlüsseln vom Kapitalanteil des jeweiligen Gesellschafters abgezogen.[9] Falls keine andere Vereinbarung vorliegt, nimmt der Kommanditist gem. § 167 Abs. 3 HGB am Verlust der KG nur bis zum Betrag seines Kapitalanteils und seiner noch rückständigen Einlage teil. Die Regelung bestimmt nach handelsrechtlicher Sicht lediglich die Grenze des Verlustes, die dem Kommanditisten im Falle einer Liquidation der Gesellschaft oder einer Veräußerung des Gesellschafteranteils bei Ausscheiden des Kommanditisten im Ganzen zugerechnet werden kann. Somit sind während des Bestehens der Gesellschaft laufende Verlustzuweisungen ins Negative zulässig, wenn diese mit zukünftigen Gewinnen wieder ausgeglichen werden und erst zu diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf Auszahlung der Gewinnanteile besteht.[10]
Zivilrechtlich besitzt die KG keine eigene Rechtspersönlichkeit und somit keine Steuersubjekteigenschaft. Die Besteuerung erfolgt gem. dem sog.
Transparenzprinzip[11] nicht auf der Gesellschaftsebene, sondern auf der Ebene der einzelnen Gesellschafter.
Hierbei werden die von der [12] KG erzielten Einkünfte „den Gesellschaftern anteilig als originäre eigene Einkünfte zugerechnet und bei diesen der“ Einkommen- oder Körperschaftsteuer unterworfen.
Dafür wird auf der ersten kollektiven Stufe der Anteil des Mitunternehmers am Gesamthandsgewinn der Personengesellschaft ermittelt. Dieser Anteil setzt sich aus der Gesamtbilanz der Gesellschaft und ggf. aus Werten der einzelnen Ergänzungsbilanzen zusammen.
Auf der zweiten individuellen Stufe wird der persönliche Anteil, welcher außerhalb der Gesamthandsbilanz für die Gewinnerzielungsabsicht des einzelnen Kommanditisten eingesetzt wird, mit einer zusätzlichen Bilanz über das Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters berücksichtigt[13].
Mit dem Beschluss des Großen Senats vom 10.11.1980[14] wird die handelsrechtliche Regelung der Zuschreibung von Verlusten über das Kapitalkonto hinaus auch ertragsteuerlich anerkannt. Dies gilt nicht für den Fall, wenn bereits bei Bilanzaufstellung feststellbar ist, dass ein Ausgleich des negativen Kapitalkontos mit zukünftigen Gewinnanteilen nicht mehr in Betracht kommt.[15]
Bevor bei einem bestehenden negativen Kapitalkonto Gewinne zur Versteuerung herangezogen werden, muss dieses mit zukünftigen Gewinnen ausgeglichen werden. Ferner ist fraglich, ob es sinnvoll erscheint, gesellschaftsvertragliche Regelungen im steuerlichen Interesse der Kommanditisten zu ändern, da die gesellschaftsrechtlichen Aspekte zu keiner Zeit vernachlässigt werden sollten.[16]
Wie bereits in Kapitel 2.1 erwähnt nimmt der Kommanditist an Verlusten der Gesellschaft nur bis zur Höhe seines Kapitalanteils und seiner noch ausstehenden Einlage teil. Dennoch können handelsrechtlich dem Kommanditisten höhere Verluste zugeschrieben werden, mit der Folge, dass sein Kapitalkonto negativ wird. Diese Zurechnung von Verlusten über die Einlage hinaus wurde im Grundsatz steuerlich anerkannt. Die Verluste wurden dabei mit anderen Einkünften ausgeglichen oder gem. § 10d EStG vor- bzw. zu- rückgetragen.[17]
Hierzu bestand eine beizubehaltende Meinung, denn aufgrund der handelsrechtlichen Anerkennung des negativen Kapitalkontos, galt dies gleichermaßen über den Maßgeblichkeitsgrundsatz, gem. § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG der Handels- für die Steuerbilanz[18], auch für eine steuerrechtliche Anerkennung. Hingegen bleibt anzumerken, dass das negative Kapitalkonto handelsrechtlich lediglich als Merkposten dient, womit steuerrechtlich keine Zurechnung negativer Einkünfte gerechtfertigt ist, da auch keine tatsächliche wirtschaftliche Belastung des Kommanditisten vorliegt.[19]
Aufgrund dieser Anerkennung traten vermehrt die sog. Verlustzuweisungsgesellschaften auf, bei denen „ein volkswirtschaftlicher Nutzen und realistische Gewinnaussichten nicht erkennbar“[20] waren. Dank hoher Abschreibungen, geringem Eigenkapitaleinsatz und hoher Fremdfinanzierung konnten bei den beschränkt haftenden Gesellschaftern verhältnismäßig hohe Anfangsverluste hervorgerufen werden, mit denen wiederum positive Einkünfte anderer Einkunftsquellen ausgeglichen wurden. Dadurch wurden vor al- lem einkommensstarke Steuerpflichtige gelockt, um enorme Steuerspareffekte zu erzielen. Mit diesen anfänglich verursachten Steuerminderzahlungen konnte oftmals der gesamte Kapitaleinsatz gedeckt werden, so dass die Einlage ohne zusätzlichen Eigenkapitaleinsatz geleistet wurde.[21]
Um diese Ausnutzung bzw. diesen Missbrauch von unbeschränkten Verlustzuweisungen der Steuersparbranche zu vermeiden, sah sich der Gesetzgeber veranlasst mit Hilfe des § 15a EStG durchzugreifen.[22]
Mit grundsätzlicher Wirkung vom 1.1.1980[23] trat die Vorschrift des § 15a EStG in Kraft. Neben der Einschränkung von sog. Verlustzuweisungsgesellschaften trifft diese Vorschrift sämtliche KGs, indem der steuerliche Verlustausgleich des Kommanditisten[24] auf dessen Haftungsbetrag begrenzt wird[25]. Hierdurch soll eine Besteuerung nach dem wirtschaftlichen Leistungsfähigkeitsprinzip[26] erreicht werden.
Gem. § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG darf der einem Kommanditisten zuzurechnende Anteil am Verlust der KG weder mit anderen Einkünften ausgeglichen noch nach § 10d EStG vor- bzw. zurückgetragen werden, insoweit ein negatives Kapitalkonto des Kommanditisten entsteht oder sich erhöht.
Gem. § 15a Abs. 2 EStG wird der im Verlustentstehungsjahr nicht ausgleichs- und abzugsfähige Verlust als verrechenbarer Verlust vorgetragen. Dieser mindert dann zeitlich unbegrenzt Gewinne, die dem Kommanditisten in späteren Wirtschaftsjahren aus der gleichen Beteiligung an der KG zuzurechnen sind. Dabei wird die steuerwirksame Verlustzurechnung durch § 15a EStG nicht berührt, sondern es erfolgt lediglich eine zeitlich verschobene Verlustverrechnung.[27] Im Jahr der Entstehung des Verlustes belastet dieser, soweit er über die Hafteinlage hinausgeht, den Kommanditisten weder rechtlich noch wirtschaftlich. Die wirtschaftliche Belastung tritt aufschiebend ein, sobald spätere Gewinne mit den übersteigenden Verlusten verrechnet werden.[28]
Aufgrund der allgemeinen Formulierung des § 15a EStG werden nachfolgend die wichtigsten, bzgl. des Grundtatbestandes von § 15a EStG vorkommenden, Begrifflichkeiten näher erläutert.
Als Anteil am Verlust der KG i. S. d. § 15a EStG ist der dem Kommanditisten zuzurechnende Anteil des, nach den Grundsätzen der steuerlichen Gewinnermittlung in der Gesamthandsbilanz der KG unter Berücksichtigung der Ergänzungsbilanzen, festgestellten Verlustes zu verstehen[29]. Demnach wird nicht der gesamte Verlust des Kommanditisten aus seiner Beteiligung an der KG berücksichtigt, sondern nur sein auf der ersten Stufe der Gewinnermittlung festgestellter Verlustanteil.[30] Die zweite Stufe der Gewinnermittlung, die Ermittlung des Sonderbetriebsvermögens der einzelnen Gesellschafter, bleibt unberücksichtigt. Die im Sonderbetriebsvermögensbereich des Gesellschafters erlittenen Verluste sind grundsätzlich unbe- schränkt ausgleichs- und abzugsfähig.[31]
Mit Hilfe des Begriffes, Anteil am Verlust der KG, erfolgt u. U. eine Aufteilung des Verlustes in ausgleichs- und abzugsfähige sowie in verrechenbare Verluste. Der Verlustanteil, welcher ein negatives Kapitalkonto entstehen lässt oder es erhöht, ist nicht ausgleichs- und abzugsfähig und wird infolgedessen als verrechenbarer Verlust nach § 15a Abs. 4 EStG gesondert festgestellt und fortgeschrieben.[32]
Insofern ist für eine intertemporale Anwendung des § 15a EStG gesetzlich nur die Berechnung dieser Größe, des Anteils am Verlust der KG, determiniert.[33]
Beispiel:
Ende des Jahres 02 beträgt das Kapitalkonto des Kommanditisten 30. In 03 entfällt auf ihn ein Anteil am Verlust der KG i. H. v. 50. Infolgedessen sind 30 als ausgleichs- und abzugsfähiger Verlust und 20 als verrechenbarer Verlust zu qualifizieren.
Kapitalkonto 02 + 30 = ausgleichs-/ abzugsfähiger Verlust
Verlustanteil 03 - 50
Kapitalkonto 03 - 20 = verrechenbarer Verlust
Eine Umqualifizierung von Verlustanteilen in verrechenbare Verluste erfolgt nur, sofern diese von § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG erfasst werden, wenn sie also die Erhöhung oder Entstehung eines negativen Kapitalkontos hervorrufen. Für den Fall, dass ein Verlustausgleich aufgrund eines positiven Kapitalkontos möglich ist, muss dieser genutzt werden. Ein Verzicht auf diesen Ausgleich ist nicht vorgesehen und kann nicht zu verrechenbaren Verlusten führen.
Das steuerlich relevante Kapitalkonto ist ein zentrales Tatbestandsmerkmal des § 15a EStG, da dieses das Verlustausgleichsvolumen gem. § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG bestimmt.[34] Sobald ein negatives Kapitalkonto entsteht oder sich erhöht, sind die dem Kommanditisten zuzurechnenden Verluste nicht ausgleichs- und abzugsfähig, sondern nur mit zukünftigen Gewinnen verre- chenbar. Allerdings wurde der Begriff des Kapitalkontos i. S. d. § 15a EStG vom Gesetzgeber nicht definiert[35].
Entsprechend des Gesetzeswortlautes des § 15a Abs. 1 Satz 2 EStG ist für die Höhe des Kapitalkontos die geleistete Einlage maßgeblich. Fraglich bleibt dennoch, ob es sich hierbei um das handelsrechtliche Kapitalkonto, das Kapitalkonto in der Steuerbilanz der KG oder um das steuerrechtliche Kapitalkonto des Kommanditisten in der Gesamtbilanz der Mitunternehmerschaft handelt. Aufgrund der steuerrechtlichen Vorschrift des § 15a EStG ergibt sich zwangsläufig für das Kapitalkonto die Berücksichtigung des steuerlichen Kapitalkontos des Gesellschafters in der Gesamtbilanz.[36] Dieses entspricht dem Anteil des Kommanditisten am Gesamthandsvermögen der KG unter Berücksichtigung etwaigem Mehr- oder Minderkapital aus seiner Ergänzungsbilanz.[37]
Die Einbeziehung des positiven oder negativen Sonderbetriebsvermögens bei der Ermittlung des Kapitalkontos i. S. d. § 15a EStG wird entgegen der Gesetzesbegründung ausgeschlossen.[38] Maßgeblich ist wiederum nur die erste Stufe der Gewinnermittlung. Dieser Ausschluss des Sonderbetriebsvermögens ist mit dem Normzweck des § 15a EStG, den Verlustausgleich des Kommanditisten entsprechend seiner Haftung zu beschränken, vereinbar. Mit einer Erweiterung des Verlustausgleichsvolumens aufgrund des positiven nicht haftenden Sonderbetriebsvermögens würde dieser Zweck nicht erreicht werden.
Beispiel:
Ein im Eigentum des Kommanditisten befindliches Grundstück, welches in seiner Sonderbilanz berücksichtigt wird, steht nicht für die Deckung der Gesellschaftsschulden zur Verfügung. Daher ist kein Grund gegeben dieses Grundstück bei der Ermittlung des Kapi- talkontos einzubeziehen.[39]
Dementsprechend ist zwischen dem steuerlichen Gesamtkapital des Kommanditisten und dessen Haftungsumfang kein Zusammenhang ersichtlich.
Falls für den Kommanditisten in der Gesamthandsbilanz mehrere Kapitalkonten geführt werden, können Probleme bei der Zuordnung der Konten zum Eigen- oder Fremdkapital auftreten. Zur Lösung dieser Probleme muss die Rechtsnatur der einzelnen Konten ermittelt werden, welche sich nach den gesellschaftsvertraglichen Vereinbarungen und Handhabungen bestimmt, da die Bezeichnung der Konten lediglich eine indizierte Bedeutung besitzt. Bestandteile des Kapitalkontos i. S. d. § 15a EStG sind ausschließlich Beteiligungs-Eigenkapital-Konten.[40]
Es lassen sich verschiedene Kapitalkonten unterscheiden, wobei an dieser Stelle nur auf zwei eingegangen wird.[41]
Das Kapitalkonto I ist ein festes Konto, welches grundsätzlich die Kommanditeinlage beinhaltet, nach deren Höhe sich das Stimmrecht und der Anteil am Gewinn und Verlust des Kommanditisten ergeben.
Bei dem Kapitalkonto II handelt es sich um ein variables Gesellschafterkonto, auf dem weitere Einlagen, Entnahmen sowie Gewinn- und Verlustanteile verbucht werden. Sobald auf diesem Konto Verluste mit Guthaben verrechnet werden, ist es Teil des Kapitalkontos i. S. d. § 15a EStG, da es sich um ein im Gesamthandsvermögen gebundenes Guthaben des Kommanditisten, also um ein Eigenkapitalkonto, handelt. Voraussetzung dafür ist, dass der Kommanditist im Verlustfall nachschussverpflichtet ist und er diese Verpflichtung durch Aufrechnung mit dem sich aus diesem Konto ergebenden Guthaben erbringt.[42]
[...]
[1] Vgl. BT-Drucks. 8/4157, S. 3.
[2] § 161 Abs. 2 HGB i. V. m. §§ 114, 125 und 128 HGB.
[3] §§ 164 und 170 HGB.
[4] § 171 Abs. 1 Hs. 2 HGB.
[5] § 172 Abs. 4 HGB; Näheres zu Einlagearten vgl. Hoffmann, W.-D., in: Müller, W./ Hoffmann, W.-D. (Hrsg.), Beck PersGes-HB, 2002, § 5 Rz. 82.
[6] Vgl. Niehus, U./ Wilke, H, Personengesellschaften, 2002, S. 53 f.
[7] Vgl. Müller, W., in: Müller, W./Hoffmann, W.-D. (Hrsg.), Beck PersGes-HB, 2002, § 4 Rz. 11c-f.; ebenso Niehus, U./ Wilke, H, Personengesellschaften, 2002, S. 50 ff.; auch Zimmermann, R. u. a., Personengesellschaft, 2003, S 64 ff.
[8] § 168 HGB.
[9] § 161 Abs. 2 i. V. m. § 120 Abs. 2 HGB.
[10] § 169 Abs. 1 HGB; vgl. Hoffmann, W.-D., in: Müller, W./Hoffmann, W.-D. (Hrsg.), Beck PersGes-HB, 2002, § 5 Rz. 83 f.
[11] Vgl. Preißer, M., Unternehmenssteuerrecht, 2003, S. 359 ff.; ebenso Reiß, W., in: Kirchhof, P. (Hrsg.), EStG, 2004, § 15 Rz. 200 ff.; auch Müller, W., in: Müller, W./Hoffmann, W.-D. (Hrsg.), Beck PersGes-HB, 2002, S. 286.
[12] Niehus, U./ Wilke, H., Personengesellschaften, 2002, S. 25.
[13] Vgl. Preißer, M., Unternehmenssteuerrecht, 2003, S. 359 ff.
[14] BFH, Beschl. v. 10.11.1980, Az. GrS 1/79.
[15] Vgl. Kapitel 3.3.6.
[16] Vgl. Grützner, D., Fallstricke des § 15a EStG, 1999, S. 864.
[17] Vgl. Niehus, U./ Wilke, H., Personengesellschaften, 2002, S. 280; ebenso BFH, Urt. v. 13.3.1964, Az. VI 343/61 S und Beschl. v. 10.11.1980, Az. GrS 1/79.
[18] Zum Maßgeblichkeitsgrundsatz vgl. Knobbe-Keuk, B., Unternehmenssteuerrecht, 1993,
S. 17 ff.
[19] Vgl. Knobbe-Keuk, B., Unternehmenssteuerrecht, 1993, S. 483 ff.
[20] BT-Drucks. 8/3648, S. 16.
[21] Vgl. Watermeyer, H. J., in: Müller, W./Hoffmann, W.-D. (Hrsg.), Beck PersGes-HB, 2002, § 16 Rz. 1 ff.
[22] Vgl. BT-Drucks. 8/3648, S. 16.
[23] StÄndG v. 20.8.1980, Art. 1, Nr. 5.
[24] und ihm vergleichbarer Gesellschafter mit anderen Einkünften.
[25] Vgl. BFH, Urt. v. 9.5.1996, Az. IV R 75/93.
[26] Vgl. Biergans, E., Einkommensteuer, 1992, S. 11 ff.
[27] Vgl. Prinz, U./ Thiel, U., Sonderbetriebsvermögen, 1994, S. 342.
[28] Vgl. BT-Drucks. 8/3648, S. 15 f.
[29] Vgl. Niehus, U./ Wilke, H., Personengesellschaften, 2002, S. 287.
[30] Zur Ermittlung des Gewinnanteils des Gesellschafters vgl. Knobbe-Keuk, B., Unternehmenssteuerrecht, 1993, S. 415 ff.
[31] S. R 138d Abs. 2 Satz 1 EStR; vgl. BT-Drucks. 8/3648, S. 16.
[32] Vgl. Kapitel 3.2.4.
[33] Vgl. Rogali, M., Korrektur- und Merkposten, 2004, S. 1819.
[34] Ein weiteres Tatbestandsmerkmal des § 15a EStG stellt die Haftung des Kommanditisten gem. § 171 Abs. 1 HGB dar. Vgl. Walzer, K., Verlustausgleichsmaßstäbe, 1981, 1681 f.
[35] BFH, Beschl. v. 18.12.2003, Az. IV B 201/03.
[36] Vgl. a. M. Walzer, K., Verlustausgleichsmaßstäbe, 1981, 1680 ff.
[37] BFH, Urt. v. 14.5.1991, Az. VIII R 31/88 und v. 30.3.1993, Az. VIII R 63/91; vgl. auch BMF, Schr. v. 20.2.1992, Az. IV B2 - S 2241 a - 8/92 und v. 24.11.1993, Az. IV B2 - S 2241 a - 51/93; ebenso Söffing, G., in: Lademann, F. (Hrsg.), EStG, 2004, § 15a Rz. 10; zu Ergänzungsbilanzen vgl. Knobbe-Keuk, B., Unternehmenssteuerrecht, 1993, S. 899 ff.; auch Prinz, U./Thiel, U., Sonderbetriebsvermögen, 1994, S. 344.
[38] BT-Drucks. 8/3648, S. 16; vgl. BT-Drucks. 8/4157, S.2; ebenso BMF, Schr. v. 8.5.1981, Az. IV B2 - S 2241 - 102/81.
[39] Vgl. Knobbe-Keuk, B., Gesetzgebungsstil, 1981, S. 99.
[40] Vgl. Wacker, R., in: Schmidt, L. (Hrsg.), EStG, 2004, § 15a Rz. 87.
[41] Näheres zu den verschieden Kapitalkonten vgl. Hoffmann, W.-D., in: Müller, W./ Hoffmann, W.-D., Personengesellschaften, 2002, § 5 Rz. 100 ff.; ebenso Prinz, U./Thiel, U., Sonderbetriebsvermögen, 1994, S. 343 f.
[42] Vgl. BFH, Urt. v. 3.2.1988, Az. I R 394/83 und BMF, Schr. v. 30.5.1997, Az. IV B 2 - 2241 a - 51/93 II, Ziff. 4; auch Grützner, D., Fallstricke des § 15a EStG, 1999, S. 865; ebenso Prinz, U./Thiel, U., Sonderbetriebsvermögen, 1994, S. 344.