Masterarbeit, 2020
61 Seiten, Note: 2
1 Einleitung
2 Methodik
3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG
3.1 Zuständigkeit und Anwendungsbereich
3.2 Arten von Aufenthaltstiteln
3.2.1 Rot-Weiß-Rot – Karte
3.2.2 Rot-Weiß-Rot - Karte Plus
3.2.3 Blaue Karte EU
3.2.4 Niederlassungsbewilligung
3.2.5 Niederlassungsbewilligung – ausgenommene Erwerbstätigkeit
3.2.6 Niederlassungsbewilligung – Angehöriger
3.2.7 Daueraufenthalt - EU
3.2.8 Familienangehöriger
3.2.9 Niederlassungsbewilligung – Künstler
3.2.10 NB – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit
3.2.11 NB – Forscher
3.2.12 Aufenthaltsbewilligung
3.3 Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts
3.3.1 Anmeldebescheinigung
3.3.2 Aufenthaltskarte
3.3.3 Bescheinigung des Daueraufenthalts
3.3.4 Daueraufenthaltskarte
3.4 Erstantragsverfahren
3.4.1 (Ausländische) Verurteilungen
3.4.2 Erteilung im Zuge eines Erstantragsverfahrens
3.5 Verlängerungsverfahren
3.5.1 Versagungskompetenz
3.5.2 Bewilligungskompetenz
3.6 Rechtsverlust
3.6.1 Entziehung – eines befristeten Aufenthaltstitels
3.6.2 Rückstufungsverfahren – des Daueraufenthalt EU
3.6.3 Überprüfung des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts
3.7 Prognoseentscheidung
3.7.1 Gefährdungsprognose aus fremdenrechtlicher Sicht
3.7.2 Berücksichtigung ohne Verurteilung
3.7.3 Terrorismussachverhalte
4 Asylgesetz – AsylG
4.1 Arten von Aufenthaltstitel nach dem AsylG
4.1.1 Aufenthaltsberechtigung plus
4.1.2 Aufenthaltsberechtigung
4.1.3 Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
4.2 Zuständigkeit und Anwendungsbereich
4.3 Bezug zum Strafrecht
5 Fremdenpolizeigesetz – FPG
5.1 Zuständigkeit
5.2 Rückkehrentscheidung
5.2.1 Verbindung mit einem Asylverfahren
5.2.2 Erlassung gegen unrechtmäßig aufhältige Fremde
5.2.3 Erlassung gegen rechtmäßig aufhältige Fremde
5.3 Einreiseverbot
5.3.1 Unionsrechtliche Vorgabe
5.3.2 Nationale Umsetzung
5.3.3 Bezug zu früheren Fassungen des Einreiseverbotes
5.3.4 Einreiseverbot für höchstens fünf Jahre
5.3.5 Einreiseverbot für höchstens zehn Jahre
5.3.6 Unbefristetes Einreiseverbot
5.4 Ausweisung
5.4.1 Wegfall der unionsrechtlichen Voraussetzungen
5.4.2 Erlassung gegen Inhaber eines Daueraufenthaltsrechts
5.4.3 Erlassung, bei einem zehnjährigen Aufenthalt
5.5 Aufenthaltsverbot
5.5.1 Erlassung, bei einem zehnjährigen Aufenthalt
5.5.2 Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes
6 Conclusio
6.1 Aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem NAG-Verfahren
6.2 Wechsel auf Daueraufenthalt-EU bei Vorstrafen
Die vorliegende Arbeit untersucht, unter welchen Voraussetzungen aufenthaltsrechtliche Titel und unionsrechtliche Aufenthaltsdokumentationen aufgrund strafrechtlicher Verurteilungen verloren gehen können, und analysiert hierbei die komplexen Zusammenhänge und Abhängigkeiten zwischen dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), dem Asylgesetz (AsylG) sowie dem Fremdenpolizeigesetz (FPG) im Hinblick auf aufenthaltsbeendende Maßnahmen.
3.4.1 (Ausländische) Verurteilungen
Auskunft über eine etwaige strafrechtliche Verurteilung erteilt der Fremde durch seinen Erstantrag selbst, in welchem er ein Leumundszeugnis aus seinem Herkunftsland bzw. Staat, in welchem er sich vor der Antragstellung befand erbringt. Dabei handelt es sich nicht um ein Erfordernis, welches dem Fremden durch die NAG-DV auferlegt wird, sondern einer Aufforderung des Ermittlungsverfahren der Niederlassungsbehörde gemäß § 45 Abs 2 AVG. Eine Zurückweisung im Sinne des § 13 Abs 3 AVG ist bei Nichtvorlage nicht vorgesehen. Die Auskunft über inländische Verurteilungen erhält die Niederlassungsbehörde gemäß § 37 Abs 1 NAG über Abfragen aus dem Strafregister.
Ebenfalls erlangt die Niederlassungsbehörde allfällige Hinweise auf eine strafrechtliche Verurteilung durch Ausschreibungen im SIS II, dem Schengener Informationssystem. Dieses dient vor allem für die Ausschreibung von Einreise- bzw. Aufenthaltsverboten (siehe Kapitel 5.3 sowie 5.5).
Ob die Verurteilung nunmehr im NAG-Verfahren Berücksichtigung zu finden hat hängt von folgenden Umständen ab. Gemäß § 73 StGB sind ausländische Verurteilungen wie inländischen gleich zu beurteilen, sofern diese auch nach österreichischen Recht gerichtlich strafbar sind und in einem den Grundsätzen des Art 6 EMRK entsprechenden Verfahren ergangen sind. Zu diesen Grundsätzen zählt das sogenannt faires Verfahren. Die Verfahrensgarantien konstituieren sich aus eine Reihe von Teilgarantien, die im Wesentlichen eine Waffengleichheit zwischen den Angeklagten und dem Ankläger zu ermöglichen. Zu diesen Teilgarantien gehört aber auch das Recht auf Akteneinsicht, der Anspruch auf ein rechtliches Gehör sowie das Recht auf eine Begründung von Entscheidungen. Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hat zusätzlich weitere Grundsätze gebildet, wie nemo tenetur – das Recht sich nicht selbst belasten bzw. nicht gegen sich selbst aussagen zu müssen.
1 Einleitung: Die Einleitung beleuchtet die Komplexität des österreichischen Fremdenrechts und die Herausforderungen für den Gesetzgeber bei der Abstimmung von nationalem Recht mit Unionsrecht und völkerrechtlichen Verpflichtungen.
2 Methodik: Der Autor erläutert seine berufliche Expertise durch seine Tätigkeit bei der Magistratsabteilung 35 sowie die Nutzung von Fachliteratur und aktueller Judikatur als Grundlage für diese Arbeit.
3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG: Dieses Kapitel behandelt detailliert die Erteilung, Versagung und Entziehung von Aufenthaltstiteln, die verschiedenen Titelarten sowie die Verfahrensbestimmungen bei Erst- und Verlängerungsanträgen unter Berücksichtigung strafrechtlicher Aspekte.
4 Asylgesetz – AsylG: Hier werden die asylrechtlichen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erläutert und deren Bezug zum Fremdenpolizeirecht sowie zur Interessensabwägung nach Art 8 EMRK dargestellt.
5 Fremdenpolizeigesetz – FPG: Dieses Kapitel widmet sich der Ausübung der Fremdenpolizei, insbesondere der Erlassung von Rückkehrentscheidungen, Einreiseverboten, Ausweisungen und Aufenthaltsverboten sowie deren gesetzliche Voraussetzungen.
6 Conclusio: Die Conclusio fasst die Ergebnisse der Arbeit zusammen, kritisiert die teilweise komplexe und ungleiche Behandlung von Versagungsfällen in den verschiedenen Gesetzesregimen und regt legistische Verbesserungen an.
Fremdenrecht, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, Asylgesetz, Fremdenpolizeigesetz, Aufenthaltstitel, strafrechtliche Verurteilung, Gefährdungsprognose, Art 8 EMRK, Rückkehrentscheidung, Einreiseverbot, Aufenthaltsbeendigung, Ausweisung, BFA, Integration, Verwaltungsbehörde.
Die Arbeit analysiert die Auswirkungen strafrechtlicher Verurteilungen auf den Aufenthaltsstatus von Fremden im österreichischen Fremdenrecht und untersucht das Zusammenspiel der einschlägigen Materiengesetze.
Zentrale Themen sind die Erteilungsvoraussetzungen für Aufenthaltstitel, die Kriterien für aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei strafbarer Handlung sowie die Bedeutung der Gefährdungsprognose und der Interessensabwägung nach Art 8 EMRK.
Das Ziel ist es, dem Leser Klarheit darüber zu verschaffen, wie strafrechtliche Sachverhalte auf bestehende oder zu erteilende Aufenthaltsrechte wirken und welche Verfahren dadurch konkret ausgelöst werden.
Die Arbeit basiert auf der beruflichen Erfahrung des Autors bei der MA 35 sowie einer fundierten Auswertung von Fachliteratur, Gesetzeskommentaren und der aktuellen Rechtsprechung des VwGH, VfGH und EGMR.
Im Hauptteil werden detailliert das NAG, AsylG und FPG in Bezug auf Aufenthaltstitel und aufenthaltsbeendende Maßnahmen untersucht, wobei besonderes Augenmerk auf Prognoseentscheidungen und die unterschiedlichen Zuständigkeiten gelegt wird.
Wichtige Schlagworte sind unter anderem Fremdenrecht, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, Gefährdungsprognose, Rückkehrentscheidung und aufenthaltsbeendende Maßnahmen.
Ein wesentlicher Unterschied besteht darin, dass nach einer Ablehnung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG keine automatische aufenthaltsbeendende Maßnahme folgt, während dies im AsylG-Regime anders gehandhabt wird.
Hier greift die Kompetenzverteilung: Der Niederlassungsbehörde fehlt eine unmittelbare Versagungskompetenz, weshalb sie eine Aufenthaltsbeendigung beim BFA lediglich anregen kann, um eine ordnungsgemäße Prüfung sicherzustellen.
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