Doktorarbeit / Dissertation, 2007
226 Seiten, Note: Magna cum laude
§1 Einleitung und Darstellung des Problems
§2 Mögliche Rechtsgrundlagen für die Placebokontrolle im AMG
I. Regelungsbereich der §§ 40, 41 AMG
1. Arzneimittelbegriff
2. Begriff der klinischen Prüfung
a) Ansätze in der Literatur
b) Eigener Ansatz
c) Ergebnis
3. Ergebnis
II. Bestimmung der als Rechtsgrundlagen in Betracht kommenden Normen
1. Gesunde, einwilligungsfähige Volljährige, § 40 I AMG
a) Nutzen-Risiko-Abwägung gemäß § 40 I S. 3 Nr. 2 AMG
a) Mögliche Risiken und Nachteile der Placeboverabreichung
(1) Risikobegriff
(2) Wirkungsweise des Placebos
(3) Applikationsformen des Placebos
b) Möglicher Nutzen der Placeboverabreichung
(1) Persönlicher Nutzen durch Placeboapplikation
(2) Persönlicher Nutzen durch Einbeziehung in die Kontrollgruppe
(3) Ergebnis
c) Ergebnis
d) Exkurs: Problem des therapeutischen Nutzens beim Probanden
b) Nutzen-Risiko-Abwägung gemäß § 40 I Nr. 1 AMG a. F.
c) Nutzen-Risiko-Abwägung gemäß Art. 3 II lit. a) der Richtlinie 2001/20/EG
a) Anwendungsbereich von Art. 3 II lit. a) der Richtlinie 2001/20/EG
b) Begriffe “Nutzen für den Prüfungsteilnehmer”/“therapeutischer Nutzen”
c) Ergebnis
d) Teleologische Reduktion von § 40 I S. 3 Nr. 2 AMG
a) Nr. 16 Deklaration von Helsinki, Fassung 2000
b) Art. 16 Menschenrechtskonvention zur Biomedizin des Europarates
c) Ergebnis
e) Einwilligung nach Aufklärung gemäß §§ 40 I S. 3 Nr. 3, 40 II AMG
a) Aufklärung
b) Einwilligung
c) Ergebnis
f) Ergebnis
2. Kranke, einwilligungsfähige Volljährige, § 41 I S. 1 AMG
a) § 41 I S. 1 Nr. 1 AMG
b) § 41 I S. 1 Nr. 2 AMG
a) Nutzen-Risiko-Abwägung gemäß § 41 I S. 1 Nr. 2 i. V. m. § 40 I S. 3 Nr. 2 AMG
(1) Gruppennutzen
(2) Besondere Risiken der Placebokontrolle beim Patienten
(a) Vorenthaltung des zu prüfenden Arzneimittels
(b) Vorenthaltung einer vorhandenen Standardmedikation
(a) Bisherige Auffassungen
[1] Darstellung der unterschiedlichen Meinungen
[2] Fazit des Meinungsbildes
(b) Deklaration von Helsinki
[1] Fassung von 2000/Klarstellung zu Punkt 29 aus dem Jahre 2002
[2] Alte Fassung von 1996
[3] Richtlinie 2001/20/EG
[4] Richtlinie 2005/28/EG
[5] Landesrecht
[6] Bewertung
(c) Die “Erwartungen” des Deutschen Bundestages
(d) Menschenrechtskonvention zur Biomedizin des Europarates
(e) Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über Menschenrechte und Biomedizin über biomedizinische Forschung
(f) Bewertung
(c) Ergebnis
(3) Ergebnis
b) Einwilligung nach Aufklärung gemäß § 41 I S. 1 i. V. m. §§ 40 I S. 3 Nr. 3, 40 II AMG
(1) Problem des Behandlungsverzichts
(2) Exkurs: Wegfall des Arztvorbehalts
c) Ergebnis
3. Kranke, vorübergehend nicht einwilligungsfähige Volljährige, § 41 I S. 2 und 3 AMG
4. Minderjährige, §§ 40 IV, 41 II S. 1 Nr. 2 AMG
a) Gesunde Minderjährige, § 40 IV AMG
a) § 40 IV Nr. 1 S. 1 AMG
(1) Diagnostika und Prophylaktika
(2) Die medizinische Indikation
(3) Ergebnis
b) § 40 IV Nr. 4 HS 1 AMG i. V. m. § 40 I S. 3 Nr. 2 AMG
(1) Teleologische Reduktion
(a) Risiken der Placeboapplikation
(b) Ergebnis
(2) Ergebnis
c) Subsidiaritätsprinzip, § 40 IV Nr. 2 AMG
d) Einwilligung nach Aufklärung, § 40 IV Nr. 3, II AMG
(1) Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, § 40 IV Nr. 3 S. 1 AMG
(2) Einwilligung des einwilligungsfähigen Minderjährigen, § 40 IV Nr. 3 S. 4 AMG
(3) Mutmaßlicher Wille des Minderjährigen, § 40 IV Nr. 3 S. 2 AMG
(4) Aufklärung des Minderjährigen, § 40 IV Nr. 3 S. 3 AMG
e) Ergebnis
b) Kranke Minderjährige, § 41 II S. 1 AMG
a) § 41 II S. 1 Nr. 1 AMG
b) § 41 II S. 1 Nr. 2 AMG
(1) Nutzen-Risiko-Abwägung, § 41 II S. 1 Nr. 2 a), d) i. V. m. § 40 I S. 3 Nr. 2 AMG
(a) Gruppennutzen/Art. 4 lit. e) Richtlinie 2001/20/EG
(b) Individueller Nutzen gemäß § 41 AMG a. F./Begleitnutzen
(c) Zusätzliche Anforderungen gemäß § 41 II S. 1 Nr. 2 d) AMG
(a) Minimales Risiko/minimale Belastung
(b) Risiken/Belastungen durch die Placebokontrolle
(2) Ergebnis
c) Dispositionsbefugnis des gesetzlichen Vertreters
d) Ergebnis
c) Vergleich mit den Vorschriften der MRB
a) Einwilligungsunfähige Minderjährige
b) Einwilligungsfähige Minderjährige
c) Ergebnis
d) Parallelen von MRB und AMG
e) Ergebnis
5. § 41 III AMG: Kranke einwilligungsunfähige Volljährige
a) Placeboverabreichung gemäß § 41 III Nr. 1 S. 1 AMG
b) Placeboverabreichung gemäß § 41 III Nr. 1 S. 2 AMG
a) Nutzen-Risiko-Analyse
(1) Entbehrlichkeit des Nutzens bei fehlendem Risiko
(a) Bedeutung des Begriffs “Prüfpräparat”
(b) Sprachlicher Bezugspunkt von § 41 III Nr. 1 S. 2 Var. 2 AMG
(c) Risikofreiheit des Prüfpräparats
(d) Entzug der Standardmedikation
(e) Ergebnis
(2) Verzicht auf die “typische” Abwägung des AMG
b) Einwilligung nach Aufklärung, § 41 III Nr. 2 AMG
c) Problem: Fremdnützige Forschung mit Einwilligungsunfähigen
c) Ergebnis
6. Ergebnis
§3 Vereinbarkeit von § 41 II, III AMG mit Art. 1 I, 2 II, 3 I und 6 I Grund- gesetz sowie Art. 7 S. 2 des Internationalen Paktes für bürgerliche und politische Rechte
I. Verfassungsmäßigkeit von § 41 II S. 1 Nr. 2 a) AMG
1. Formelle Aspekte
2. Materielle Aspekte
a) Einwilligungsunfähige Minderjährige
a) Verletzung der Menschenwürde, Art. 1 I S. 1 GG
(1) Schutzbereich/Verhältnis zu anderen Grundrechten
(2) Eingriff
(a) Beurteilungskriterien
(b) Leitende These
(c) Argumente Pro und Contra
(a) Stellvertreterentscheidung/Fremdbestimmung
(b) Beitrag zur altruistischen Erziehung
(c) Menschenbild des Grundgesetzes
(d) Grundrechte Dritter
(e) Minimales Risiko/Minimale Belastung
(d) Möglichkeit der Fortentwicklung des Rechts
(e) Ergebnis
(3) Ergebnis
b) Verletzung des Rechts auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 II S. 1 GG
(1) Schutzbereich
(2) Eingriff
(3) Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
(4) Ergebnis
c) Verletzung des Kindeswohls als oberstes Leitprinzip von Art. 6 II GG
(1) Art. 6 II S. 1 GG
(2) Art. 6 II S. 2 GG
d) Verletzung des Allgemeinen Gleichheitssatzes aus Art. 3 I GG
(1) Verfassungsrechtlich relevante Ungleichbehandlung
(a) Kriterium der Minderjährigkeit
(b) Kriterium der Einwilligungsfähigkeit
(2) Ergebnis
e) Ergebnis
b) Einwilligungsfähige Minderjährige
a) Art. 1 I S. 1 GG
b) Art. 2 II S. 2 GG
c) Art. 6 II GG
3. Verfassungskonforme Auslegung von § 41 II S. 1 Nr. 2 a) AMG
II. Verfassungsmäßigkeit von § 41 III Nr. 1 S. 2 Var. 2 AMG
1. Vereinbarkeit mit den Grundrechten der Prüfungsteilnehmer
2. Verfassungskonforme Auslegung von § 41 III Nr. 1 S. 2 Var. 2 AMG
III. Verstoß gegen Art. 7 S. 2 CCPR durch § 41 II, III AMG
1. Sachlicher Schutzbereich von Art. 7 S. 2 CCPR
2. Schutz einwilligungsunfähiger Personen durch Art. 7 S. 2 CCPR
a) Erfordernis der persönlichen Zustimmung
b) “Foltercharakter” bei minimalem Risiko und minimaler Belastung
3. Ergebnis
IV. Ergebnis
§4 Vorschläge für eine teilweise Neuformulierung des AMG
I. Änderungen im allgemeinen Teil
II. Änderungen in §§ 40, 41 AMG
§5 Zusammenfassung in Thesenform
Die Arbeit untersucht die rechtliche Zulässigkeit placebokontrollierter klinischer Prüfungen nach der 12. AMG-Novelle, insbesondere hinsichtlich der Auslegung der §§ 40 und 41 AMG. Dabei wird analysiert, inwieweit diese Vorschriften placebokontrollierte Studien abdecken, welche Anforderungen an verschiedene Teilnehmergruppen (wie Volljährige, Minderjährige, Einwilligungsunfähige) gestellt werden und ob die bestehende Rechtslage mit verfassungs- sowie völkerrechtlichen Vorgaben vereinbar ist.
§2 Mögliche Rechtsgrundlagen für die Placebokontrolle im AMG
Gemäß § 25 II Nr. 2 AMG ist für die Zulassung eines Arzneimittels die Prüfung nach dem jeweils gesicherten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse erforderlich. Die klinische Prüfung im Sinne des Arzneimittelgesetzes wird allgemein in vier verschiedene Phasen untergliedert, wobei sich diese Untergliederung dem Gesetz nicht unmittelbar entnehmen läßt.
In Phase I der klinischen Prüfung, die sich unmittelbar an die präklinische Prüfung anschließt, erfolgt eine Verträglichkeitsprüfung an ca. zehn bis 50 in der Regel gesunden Probanden in Einrichtungen pharmazeutischer Unternehmen oder in geeigneten Kliniken. In Phase I wird das Arzneimittel erstmals am Menschen angewendet. Über die Verträglichkeit hinaus sollen insbesondere die Pharmakokinetik einschließlich der Biotransformation, bestenfalls bereits erste Hinweise zur Dosierung und unter Umständen auch ein pharmakodynamisches Profil ermittelt werden, wobei im Falle der Unbedenklichkeit der Übergang zur Phase II erfolgt.
Dort wird eine erste Anwendung an bis zu 200 Patienten in einer kontrollierten Studie vorgenommen, im Rahmen derer vorrangig die pharmakologische Wirkung des Arzneimittels geprüft wird. Insbesondere soll hier nach selteneren unerwünschten Arzneimittelwirkungen gefahndet werden, die bis dahin wegen der relativ kleinen Stichproben nicht statistisch relevant in Erscheinung treten konnten.
§1 Einleitung und Darstellung des Problems: Das Kapitel führt in das Thema ein, erläutert die Bedeutung der klinischen Prüfung für den medizinischen Fortschritt und stellt die Problematik der placebokontrollierten Forschung vor dem Hintergrund des Arzneimittelgesetzes dar.
§2 Mögliche Rechtsgrundlagen für die Placebokontrolle im AMG: Dieses Kapitel analysiert detailliert, ob Placeboanwendungen vom Regelungsbereich des AMG umfasst sind, und erörtert die Voraussetzungen für Placebogaben bei verschiedenen Teilnehmergruppen unter Berücksichtigung von Nutzen-Risiko-Abwägungen.
§3 Vereinbarkeit von § 41 II, III AMG mit Art. 1 I, 2 II, 3 I und 6 I Grund- gesetz sowie Art. 7 S. 2 des Internationalen Paktes für bürgerliche und politische Rechte: Hier wird die Verfassungsmäßigkeit der Regelungen zur fremdnützigen Forschung an nicht einwilligungsfähigen Personen geprüft und deren Vereinbarkeit mit nationalen Grundrechten und internationalen Völkerrechtsnormen diskutiert.
§4 Vorschläge für eine teilweise Neuformulierung des AMG: Basierend auf den Ergebnissen werden konkrete Änderungsvorschläge für den Gesetzestext im allgemeinen Teil sowie in den §§ 40 und 41 AMG unterbreitet, um Rechtssicherheit zu schaffen.
§5 Zusammenfassung in Thesenform: Dieses Kapitel fasst die zentralen Ergebnisse der Dissertation in prägnanten Thesen zusammen.
Arzneimittelgesetz (AMG), klinische Prüfung, Placebokontrolle, Probanden, Patienten, Nutzen-Risiko-Abwägung, Einwilligungsfähigkeit, Menschenwürde, körperliche Unversehrtheit, Kindeswohl, Forschung, Bioethik, Biomedizin-Konvention, Deklaration von Helsinki, Gruppennutzen.
Die Arbeit beschäftigt sich mit der rechtlichen Zulässigkeit von Placebokontrollen bei klinischen Prüfungen am Menschen nach der 12. AMG-Novelle.
Zentral sind die Auslegung des Arzneimittelbegriffs, der klinischen Prüfung, die Voraussetzungen für Teilnehmergruppen und die verfassungsrechtliche Prüfung der entsprechenden Paragraphen.
Das primäre Ziel ist es, für die Placeboverabreichung in der Kontrollgruppe Rechtsgrundlagen innerhalb des deutschen Arzneimittelrechts zu ermitteln und deren Zulässigkeit detailliert zu untersuchen.
Es wird eine rechtswissenschaftliche Analyse und Auslegung der gesetzlichen Normen (§§ 40, 41 AMG) unter Einbeziehung europarechtlicher Richtlinien sowie völkerrechtlicher und ethischer Vorgaben angewandt.
Der Hauptteil behandelt die Untersuchung der als Rechtsgrundlage in Frage kommenden Normen für verschiedene Probanden- und Patientengruppen sowie die Überprüfung auf Verfassungs- und Völkerrechtskonformität.
Die wichtigsten Begriffe sind Arzneimittelgesetz, klinische Prüfung, Placebokontrolle, Nutzen-Risiko-Abwägung, Einwilligungsfähigkeit und Menschenwürde.
Die Problematik liegt insbesondere in der gesteigerten Schutzwürdigkeit minderjähriger Teilnehmer, bei denen hohe Anforderungen an die Nutzen-Risiko-Abwägung und die Einwilligung gestellt werden.
Der Begleitnutzen stellt nach Ansicht der Autorin häufig nur einen Vorwand dar, um eine an sich fremdnützige Forschung mit einem individuellen Nutzen zu legitimieren, was dem Wortlaut und Geist des Arzneimittelgesetzes widerspricht.
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