Diplomarbeit, 2002
101 Seiten, Note: 2,0
Einleitung
1. Die völkische Rechtserneuerung und die Leitgedanken der nationalsozialistischen Weltanschauung
1.1 Die Ausgangslage 1933
1.2 Die völkische Rechtserneuerung
1.2.1 Instrumente zur Umgestaltung der Rechtsordnung
1.2.2 Die Rechtsidee
1.2.3 Die neue Rechtsquellenlehre
1.2.4 Die neue Auslegung
1.3 Führerprinzip, Volksgemeinschaft und Parteiprogramm als Grundlage der NS-Weltanschauung
1.3.1 Das Führerprinzip
1.3.2 Die Volksgemeinschaft
1.3.3 Das Prinzip der Einheitspartei
1.4 Schlussfolgerung
2. Die Wissenschaft
2.1 Die Kriminalbiologie
2.1.1 Zur Entwicklung und Begriffsbestimmung der Kriminalbiologie bis 1933
2.1.2 Die Etablierung der Kriminalbiologie als eigenständige Wissenschaft
2.2 Die Gründung der Kriminalbiologischen Gesellschaft
2.2.1 Die Institutionalisierung der Kriminalbiologie
2.2.2 Das Konzept des Stufenstrafvollzuges – das Beispiel Bayern
2.2.3 Die erbbiologische Kartei als Instrument der Bevölkerungskontrolle – das Beispiel Sachsen
2.2.4 Die Behandlung von Schwerverbrechern im Strafvollzug – das Beispiel Preußen
2.2.5 Vom therapeutischen Konzept zur Volkserneuerung – das Beispiel Hamburg
2.2.6 Die Schaffung eines reichseinheitlichen Kriminalbiologischen Dienstes
2.3 Schlussfolgerung
2.4 Schwerpunkte der kriminalbiologischen Forschung – ein Überblick
2.4.1 Die Vererbungs- und Sippenforschung
2.4.2 Die Zwillingsforschung
2.5 Zum Verhältnis von Kriminalbiologie und Strafrecht – Die Tätertypen-Lehre
2.6 Die Konsequenzen
3. Die Politik
3.1 Die Kriminalpolitik
3.2 Die Entwicklung des Strafrechts im Dritten Reich
3.2.1 Der Schulenstreit zum Ende des 19. Jahrhunderts
3.2.2 Die Reformbewegungen in der Weimarer Republik
3.2.3 Die Leitgedanken des nationalsozialistischen Strafrechts
3.2.4 Die Entwürfe für ein nationalsozialistisches Strafrecht
3.2.5 Gründe für das Scheitern der Reformversuche
3.3 Die nationalsozialistische Strafgesetzgebung – ein Überblick
3.3.1 Vorgeschichte und Inhalt des „Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses“
3.3.2 Das Gesetz gegen gefährliche Gewohnheitsverbrecher und über Maßregeln der Sicherung und Besserung
4. Zusammenfassende Betrachtung
4.1 Zum Verhältnis von Kriminalbiologie und Kriminalpolitik im Dritten Reich
4.1.1 Der Beitrag der Kriminalbiologie zur Durchsetzung der nationalsozialistischen Strafrechtspolitik
4.2 Allgemeine Lehren aus der Vergangenheit
4.3 Schlussbemerkung
Die vorliegende Arbeit untersucht das Verhältnis von Kriminalpolitik und Wissenschaft – insbesondere der Kriminologie – im Nationalsozialismus. Die zentrale Forschungsfrage lautet, welche Rolle die kriminologische Forschung bei der Durchsetzung nationalsozialistischer Kriminalpolitik gespielt hat und ob die Akteure die Wissenschaft instrumentalisierten oder aktiv Einfluss auf die Politik nahmen.
1.1 Die Ausgangslage 1933
Im heutigen Sprachgebrauch wird häufig von der „Machtergreifung“ durch die Nationalsozialisten gesprochen. Dieser Ausdruck ist meiner Meinung nach unzutreffend, denn er impliziert in gewisser Weise eine unter Anwendung von Gewalt vollzogene Handlung. Die Nationalsozialisten haben die Macht nicht gewaltsam ergriffen. Die Machtübernahme im Januar 1933 war von der damaligen Regierung, allen voran von Papen, und den führenden Eliten vielmehr als kluger Schachzug zur Stabilisierung der politischen und wirtschaftlichen Krise im ganzen Land geplant worden. Man hoffte, Hitler und seine Bewegung im Zaum halten und für die eigenen Ziele einsetzen zu können. Die Machtübernahme war somit, neben anderen Faktoren, wesentlich aufgrund des Bündnisses zwischen den konservativen und nationalistischen Eliten aus Politik, Wirtschaft, Industrie, Militär, Beamtentum und auch Justiz möglich geworden.
Ein großer Teil dieser Eliten war Anhänger eines restaurativ-nationalistischen Spektrums. Dies erklärt sich aus den sozialen Veränderungen vor und während der Weimarer Republik. Die herrschenden Kräfte waren noch immer von ständisch-feudalen und vor allem autoritären Vorstellungen geprägt. Die Errungenschaften der sozialen Entwicklung seit 1871 (allgemeine Rechtsgleichheit, allgemeines Wahlrecht, der Abbau der Privilegien des Adels, der Kirche und sonstigen Grundherrschaften, die Maßnahmen zur sozialen Sicherung der Arbeiter usw.) wurden von den Führungskräften entschieden abgelehnt und, wenn dies nicht möglich war, zumindest verzögert. Sie verlangten die Wiederherstellung eines monarchistischen oder ständischen, in jedem Fall autoritär regierten Staates. Sie waren gegen eine Mitbestimmung aller Bürger und gegen Freiheits- und Gleichheitsrechte. Arbeiter und Gewerkschaften sollten keine politischen Rechte bekommen. Insbesondere den Kampf gegen die parlamentarische Demokratie, den politischen Liberalismus und die Arbeiterbewegung teilten die Eliten mit den Nationalsozialisten.
1. Die völkische Rechtserneuerung und die Leitgedanken der nationalsozialistischen Weltanschauung: Dieses Kapitel analysiert, wie bestehendes Recht durch das Führerprinzip und die NS-Ideologie umgedeutet wurde, um eine völkische Rechtsordnung zu etablieren.
2. Die Wissenschaft: Hier wird der Einfluss der Kriminalbiologie und deren Etablierung als Mittel zur rassenhygienischen Bevölkerungskontrolle untersucht.
3. Die Politik: Dieses Kapitel befasst sich mit der Entwicklung des Strafrechts im NS-Staat, der Abschaffung rechtsstaatlicher Grundsätze und der Einführung von Sondergesetzen.
4. Zusammenfassende Betrachtung: Die abschließende Analyse reflektiert das Verhältnis von Wissenschaft und Politik im Dritten Reich und zieht Lehren für die moderne Kriminologie.
Kriminalpolitik, Nationalsozialismus, Kriminalbiologie, Rechtsstaatlichkeit, Rassenhygiene, Führerprinzip, Strafrecht, Volksgemeinschaft, Sippenforschung, Tätertypen-Lehre, NS-Ideologie, Instrumentalisierung, Rechtserneuerung, Ausgrenzung, Strafvollzug
Die Diplomarbeit untersucht die Rolle der Wissenschaft, insbesondere der Kriminalbiologie, bei der Durchsetzung der Kriminalpolitik im nationalsozialistischen Deutschland.
Die Arbeit behandelt die nationalsozialistische Weltanschauung, die Umdeutung der Rechtsordnung, die kriminologische Forschung zu Verbrecheranlagen und die praktische Anwendung dieser Theorien in der Strafgesetzgebung.
Ziel ist es zu klären, inwieweit kriminologische Forschung instrumentalisiert wurde oder aktiv an der Ausgestaltung der nationalsozialistischen Repressionspolitik mitwirkte.
Die Arbeit basiert auf einer fundierten Analyse historischer Fachliteratur, zeitgenössischer Gesetzestexte sowie der Auswertung von Dokumenten aus der Zeit zwischen 1933 und 1945.
Der Hauptteil gliedert sich in die Untersuchung der völkischen Rechtserneuerung, die Rolle der Kriminalbiologie (einschließlich Sippen- und Zwillingsforschung) sowie die Analyse der nationalsozialistischen Strafgesetzgebung und deren politischer Motivation.
Zentrale Begriffe sind Kriminalpolitik, Rechtsstaatlichkeit, Rassenhygiene, Führerprinzip, Tätertypen-Lehre und Volksgemeinschaft.
Die Gesellschaft diente als führende wissenschaftliche Vereinigung, die durch ihre Forschung und Netzwerke maßgeblich dazu beitrug, rassenhygienische Konzepte in die Strafrechtspraxis zu integrieren.
Die Autorin verdeutlicht, dass Richter ihre richterliche Unabhängigkeit zugunsten einer am „gesunden Volksempfinden“ orientierten Rechtsauslegung aufgaben und somit aktiv den Umbau zum NS-Unrechtsstaat unterstützten.
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