Diplomarbeit, 2005
111 Seiten, Note: 1
1. Die Wahrung des demokratischen Grundprinzips
2. Grundlagen, Instrumente, Bausteine und Ziele des Neuen Haushalts- und Rechnungswesens
2.1 Die Entwicklung vom Geldverbrauchs- zum Ressourcenverbrauchskonzept
2.2 Die Instrumente des Neuen Steuerungsmodells
2.3 Bausteine des Ressourcenverbrauchskonzepts
2.3.1 Die Drei-Komponenten-Rechnung
2.3.2 Die erweiterte Kameralistik
2.4 Ziele des Ressourcenverbrauchskonzepts
2.4.1 Der wirtschaftliche Umgang mit den Ressourcen
2.4.2 Das Ziel der Vergleichbarkeit
2.4.3 Der Haushaltsausgleich und die intergenerative Gerechtigkeit
3. Die Vermögensbewertung
3.1 Bewertungsverfahren
3.1.1 Die Bewertung nach Zeitwerten sowie nach Anschaffungs- und Herstellungskosten
3.1.2 Bewertung in der Eröffnungsbilanz und in den Folgebilanzen
3.1.3 Kritik am Bewertungsverfahren
3.2 Kalkulatorische Abschreibungen und kalkulatorische Zinsen
3.2.1 Berücksichtigung des Abzugskapitals bei kalkulatorischer Verzinsung
3.2.2 Berücksichtigung des Abzugskapitals bei kalkulatorischer Abschreibung
3.2.3 Konsequenzen für die Gebührenkalkulation
4. Die Zielerreichung des Haushaltsausgleichs und der intergenerativen Gerechtigkeit
4.1 Der Haushaltsausgleich, das oberste Finanzziel des Ressourcenverbrauchskonzepts
4.2 Die intergenerative Gerechtigkeit als Konsequenz aus dem Haushaltsausgleich
5. Kritische Würdigung
Die Arbeit untersucht die Auswirkungen der Umstellung auf das doppische Rechnungswesen in der kommunalen Praxis, mit besonderem Fokus auf das Ressourcenverbrauchskonzept und die Wahrung des Prinzips der intergenerativen Gerechtigkeit.
3.1 Bewertungsverfahren
Kaum eine Kommune kann die Frage nach dem Umfang und dem Wert ihres Vermögens beantworten. Die zu führenden Bestandsverzeichnisse (zum Beispiel Inventar der Verwaltung oder die Gerätschaften eines Bauhofes) wurden einmal erstellt und in vielen Fällen nicht fortgeführt. Das Vermögen wird meist nur für die kostenrechnenden Einrichtungen abgeschrieben. Die Kommunen leben von der Substanz. Dies führt logischerweise zu einer intergenerativen Ungerechtigkeit. Mit dieser Erkenntnis wird die seither praktizierte Kameralistik hinterfragt.
Die §§ 240 Abs. 1 und Abs. 2, 242 Abs.1 und 247 Abs. 1 HGB (Vermögen und Schulden werden mittels einer Inventur erfasst, bewertet, in der Buchführung laufend fortgeschrieben und im Abschluss in der Bilanz dargestellt) dienen im NSM als Referenzmodell zur Bewertung des Anlagevermögens. Die IMK hat Einigung darüber erzielt, dass der Ansatz und die Bewertung des Vermögens im Dauerbetrieb für neu zugehende Vermögensgegenstände sich an das Handelsrecht anzulehnen hat.
Die Bewertungskonzeptionen sind von Bundesland zu Bundesland verschieden. Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Sachsen, Thüringen sowie Nordrhein Westfalen plädieren für eine Bewertung nach Wiederbeschaffungszeitwerten während die Länder Baden Württemberg, Rheinland Pfalz, Brandenburg und Sachen-Anhalt ihre Vermögenswerte auf Basis der AHK bewerten. Die Kommentierung zum Hessischen Kommunalen Abgabengesetz (HKAG) empfiehlt für die Praxis ebenfalls die Bewertung nach AHK, lässt aber auch für die Festlegung der Gebührensatzobergrenze den Wiederbeschaffungszeitwert zu. Mit den §§ 43 und 45 GemHVO Doppik werden die Wertansätze für Schulden und Vermögensgegenstände sowie das Berechnungsverfahren der Abschreibungen auf die AHK in Verbindung mit der linearen oder degressiven Abschreibung oder mittels einer Leistungsabschreibung zugelassen.
1. Die Wahrung des demokratischen Grundprinzips: Einleitung in die Reform des kommunalen Haushaltsrechts und die Bedeutung der intergenerativen Gerechtigkeit angesichts der finanziellen Lage der Kommunen.
2. Grundlagen, Instrumente, Bausteine und Ziele des Neuen Haushalts- und Rechnungswesens: Detaillierte Erläuterung der Konzepte des Neuen Steuerungsmodells, des Ressourcenverbrauchskonzepts und der Drei-Komponenten-Rechnung als neue Steuerungselemente.
3. Die Vermögensbewertung: Analyse der verschiedenen Bewertungsverfahren, insbesondere der Anschaffungs- und Herstellungskosten (AHK) gegenüber Zeitwerten, sowie deren Auswirkungen auf kalkulatorische Abschreibungen und Zinsen.
4. Die Zielerreichung des Haushaltsausgleichs und der intergenerativen Gerechtigkeit: Untersuchung, inwieweit das neue Rechnungssystem das Ziel eines ausgeglichenen Haushalts und damit die intergenerative Gerechtigkeit tatsächlich erfüllen kann.
5. Kritische Würdigung: Abschließende Betrachtung der Reformschritte, der verbliebenen Hindernisse bei der Umsetzung und der Notwendigkeit einer bundeseinheitlichen Regelung.
Doppik, Haushaltsausgleich, Ressourcenverbrauchskonzept, intergenerative Gerechtigkeit, Kommunalfinanzen, Vermögensbewertung, Anschaffungs- und Herstellungskosten, Abschreibungen, Gebührenkalkulation, Neues Steuerungsmodell, Eigenkapital, Abzugskapital, Wirtschaftlichkeit, Kameralistik.
Die Arbeit behandelt die tiefgreifende Reform des kommunalen Rechnungswesens, insbesondere den Übergang von der kameralen Buchführung zur doppischen Buchführung in Konten (Doppik).
Zentrale Themen sind das Ressourcenverbrauchskonzept, die intergenerative Gerechtigkeit, die Bewertung von kommunalem Vermögen sowie die Gestaltung der Gebührenkalkulation.
Die Forschungsfrage konzentriert sich darauf, ob das neue Rechnungswesen und der damit verbundene doppische Haushaltsausgleich die intergenerative Gerechtigkeit in der kommunalen Praxis tatsächlich sicherstellen können.
Die Autorin nutzt eine umfassende Literaturanalyse und wertet die Rechtsvorschriften sowie kontroverse Fachdiskussionen zur Haushaltsrechtsreform aus.
Der Hauptteil befasst sich mit den Grundlagen des neuen Rechnungswesens, den Details der Vermögensbewertung, der Behandlung des Abzugskapitals bei kalkulatorischen Kosten und der kritischen Analyse der Zielerreichung des Haushaltsausgleichs.
Die Arbeit wird durch Begriffe wie Doppik, intergenerative Gerechtigkeit, Ressourcenverbrauch, Anschaffungswertprinzip und kommunale Gebührenkalkulation charakterisiert.
Die Wahl zwischen Anschaffungs- und Herstellungskosten (AHK) und Wiederbeschaffungszeitwerten hat direkte Auswirkungen auf die Höhe der kalkulatorischen Abschreibungen und damit auf die zu erhebenden Gebühren.
Das Optionsmodell, das ein Wahlrecht zwischen verschiedenen Buchführungssystemen lässt, wird kritisch gesehen, da es die Einheitlichkeit und Vergleichbarkeit der kommunalen Abschlüsse erschwert und unnötigen Verwaltungsaufwand bindet.
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