Diplomarbeit, 2019
49 Seiten, Note: 2,0
Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht
1. Einleitung
2. Technische und rechtliche Einordnung von Bitcoins
2.1 Technische Darstellung
2.1.1 Bitcoins und die Blockchain
2.1.2 Die Blockchain als Transaktionsregister
2.1.3 Möglichkeiten des Erwerbs
2.1.4 Die Wallet - virtueller Lagerort der Bitcoins
2.2 Rechtliche Einordnung von Bitcoins
2.2.1 Bitcoins und der Geldbegriff
2.2.2 Bitcoins als elektronisches Geld
2.2.3 Bitcoins als Sache
2.2.4 Bitcoins als sonstiger Vermögenswert
3. Vollstreckungsvoraussetzungen
3.1 Allgemeine Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung
3.1.1 Vorliegen eines zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titels
3.1.2 Vollstreckungsklausel
3.1.3 Zustellung
3.2 Besondere Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung
4. Vollstreckung in Bitcoins wegen einer Geldforderung
4.1 Bitcoins und Immobiliarvollstreckung
4.2 Mobiliarvollstreckung in Bitcoins
4.2.1 Vermögensauskunft gem. § 802c ff. ZPO
4.2.1.1 Verfahrensgrundsätze
4.2.1.2 Inhalt des Vermögensverzeichnisses
4.2.2 Forderungspfändung und Pfändung von sonstigen Vermögensrechten
4.2.2.1 Der Pfändungsvorgang
4.2.2.2 Pfändung einer Geldforderung gem. § 829 ff. ZPO
4.2.2.3 Pfändung als sonstiges Vermögensrecht gem. § 857 ZPO
4.2.3 Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen
4.2.3.1 Der Pfändungsvorgang
4.2.3.2 Pfändung von Bitcoins im Rahmen der Sachpfändung
5. Vollstreckung wegen anderer Ansprüche als Geldforderungen
5.1 Herausgabevollstreckung einer Sache gem. § 883 ZPO
5.2 Erwirkung vertretbarer und unvertretbarer Handlungen gem. §§ 887 f. ZPO
6. Fazit und Ausblick
Die Arbeit untersucht die rechtliche Einordnung von Bitcoins und entwickelt daraus Lösungsansätze, wie Gläubiger im Rahmen der Einzelzwangsvollstreckung gemäß der Zivilprozessordnung auf diese Vermögenswerte zugreifen können. Dabei wird insbesondere differenziert, ob die Bitcoins bei einem Drittanbieter (Webwallet) oder lokal beim Schuldner verwaltet werden.
2.1.4 Die Wallet - virtueller Lagerort der Bitcoins
Wie bereits oben dargestellt, wird die „Verfügungsgewalt über die Bitcoins, die durch die Transaktionsliste (‚Blockchain‘) einem bestimmten öffentlichen Schlüssel zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesen sind“, durch die Verfügungsgewalt über den privaten Schlüssel ermöglicht. Aus der Blockchain ergibt sich also, in welchem Umfang Bitcoins einem öffentlichen Schlüssel zugewiesen sind (dieser ist wie bereits angesprochen mit einer Kontonummer vergleichbar). Das Anstoßen von Transaktionen ist jedoch nur mittels des privaten Schlüssels möglich. Dieser private Schlüssel stellt damit „die einzige in Byte ausdrückbare Datenmenge dar, die ein Bitcoin-Nutzer in ‚Besitz‘ (im untechnischen Sinn[...]) haben kann“. Nun ist es am Ende dem Nutzer überlassen, wie er diesen privaten Schlüssel verwahrt. Für gewöhnlich wird der Nutzer dafür eine virtuelle "Brieftasche" (Wallet) nutzen.
Hier ist vor allem zwischen zwei Arten von Wallets zu differenzieren. Zum einen kann der Nutzer sogenannte Webwallets (auch als Online-Wallet bezeichnet) nutzen. Die notwendigen Daten werden hierbei durch einen Dritten (Dienstleistungsanbieter) auf einer Onlineplattform abgespeichert. Der Nutzer hat somit immer und von überall Zugriff auf seine Bitcoins. Der private Schlüssel liegt in diesem Fall jedoch auf den Servern des Webanbieters (also in der sogenannten Cloud). Der Nutzer einer solchen Lösung steht daher mit dem Anbieter der Dienstleistung in einer schuldrechtlichen Beziehung.
1. Einleitung: Diese Einleitung beleuchtet den rasanten Kursanstieg von Bitcoins und die daraus resultierende Notwendigkeit, eine rechtliche Einordnung für Zwecke der Zwangsvollstreckung zu finden.
2. Technische und rechtliche Einordnung von Bitcoins: Das Kapitel erläutert die Funktionsweise der Blockchain sowie die rechtliche Qualifikation von Bitcoins, wobei festgestellt wird, dass diese weder Geld noch Sachen im Sinne des BGB sind.
3. Vollstreckungsvoraussetzungen: Hier werden die allgemeinen und besonderen Voraussetzungen für Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nach der ZPO überblicksartig dargestellt.
4. Vollstreckung in Bitcoins wegen einer Geldforderung: Dieser Teil analysiert, wie Gläubiger über die Vermögensauskunft, Pfändungen nach § 829 oder § 857 ZPO sowie die Sachpfändung Zugriff auf Bitcoins erlangen können.
5. Vollstreckung wegen anderer Ansprüche als Geldforderungen: Das Kapitel behandelt die Vollstreckung bei Herausgabeansprüchen und die Erwirkung unvertretbarer Handlungen bei der Übertragung von Bitcoins.
6. Fazit und Ausblick: Der Autor resümiert die Ergebnisse und fordert eine gesetzliche Klärung der Rechtsnatur virtueller Währungen, da das geltende Recht für diese neuen digitalen Phänomene bisher unzureichend ist.
Bitcoins, Zwangsvollstreckung, Blockchain, Pfändung, Vermögensauskunft, Forderungspfändung, Sachpfändung, Wallet, Privater Schlüssel, Immaterialgut, Zivilprozessordnung, ZPO, Rechtssicherheit, Digitale Währung, Vollstreckungstitel.
Die Diplomarbeit befasst sich mit der Frage, wie Gläubiger im Rahmen der Einzelzwangsvollstreckung auf Bitcoins des Schuldners zugreifen können.
Die Arbeit verknüpft technische Aspekte der Blockchain-Technologie mit den rechtlichen Anforderungen des deutschen Zwangsvollstreckungsrechts.
Ziel ist eine Bestandsaufnahme der Rechtslage und die Entwicklung konkreter Pfändungsstrategien für Gläubiger, um Forderungen aus Bitcoins zu befriedigen.
Es handelt sich um eine rechtswissenschaftliche Arbeit, die einschlägige Literatur, Rechtsprechung sowie Gesetzesgrundlagen (insb. BGB, ZPO) analysiert.
Der Hauptteil analysiert die technischen Grundlagen, die rechtliche Einordnung als Immaterialgut sowie die verschiedenen Vollstreckungsmöglichkeiten wie Forderungspfändung, Sachpfändung und die Erwirkung unvertretbarer Handlungen.
Zu den wichtigsten Begriffen gehören Bitcoins, Zwangsvollstreckung, Pfändung, Blockchain und der private Schlüssel.
Bei einer Webwallet besteht ein schuldrechtlicher Herausgabeanspruch gegen den Dienstleister, der gepfändet werden kann; bei einer lokalen Wallet wird über eine analoge Anwendung der Sachpfändung und die Durchsuchung der Hardware argumentiert.
Bitcoins lassen sich bisher schwer unter bestehende Rechtskategorien wie "Sache" oder "Geld" subsumieren, was die direkte Anwendung klassischer Pfändungsvorschriften verkompliziert.
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