Bachelorarbeit, 2020
100 Seiten, Note: 1,0
Einleitung
I Grundlagen des Schöffenamtes
1 Rechtsgrundlagen
1.1 Grundgesetz
1.2 Deutsches Richtergesetz
1.2.1 § 1 DRiG
1.2.2 §§ 44 – 44b DRiG
1.2.3 § 45 DRiG
1.2.4 § 45a DRiG
2 Besetzung und sachliche Zuständigkeit der Spruchkörper
2.1 Erstinstanzliche Gerichte
2.1.1 Amtsgericht
2.1.2 Landgericht
2.2 Landgericht als Berufungsinstanz
2.3 Anzahl erledigter Verfahren 2018
3 Aufgaben, Rechte und Pflichten
3.1 Wahrnehmung des Ehrenamtes
3.1.1 Nicht (rechtzeitiges) Erscheinen
3.1.2 Obliegenheitsverletzungen
3.1.3 Sanktionen
3.1.4 Genügende Entschuldigung
3.1.5 Kritik
3.2 Mitwirkung in der Hauptverhandlung
3.2.1 Recht auf Vorausinformation
3.2.2 Fragerecht
3.2.3 Entscheidungsberatung und Stimmrecht
3.3 Beratungsgeheimnis
3.3.1 Umfang der Schweigepflicht
3.3.2 Studie über das Abstimmverhalten
3.4 Entschädigung
3.4.1 Gesetzliche Regelung
3.4.2 Ausgaben für Schöffen
3.5 Ergebnis
4 Bedeutung der Schöffen für die Strafrechtspflege
4.1 Wächter- und Kontrollfunktion
4.2 Demokratiefunktion
4.3 Soziologische Aspekte und Bewertungswahl
4.3.1 Soziologische Aspekte
4.3.2 Bewertungswahl
4.4 Plausibilitätsfunktion und volksnahe Rechtsprechung
4.5 Ergebnis
II Schöffen in Wirtschaftsstrafverfahren
1 Charakteristika der Wirtschaftsstrafverfahren
1.1 Begriff der Wirtschaftskriminalität
1.2 Verfahrensdauer
1.3 Verfahrenskomplexität
2 Ergänzungsschöffen
2.1 Hinzuziehung
2.2 Notwendigkeit
3 Akteneinsicht
3.1 Argument gegen Akteneinsicht
3.2 Argumente für Akteneinsicht
3.3 Stellungnahme
4 Verfahrensabbrüche wegen Schöffen
5 Ergebnis
Fazit
Die Arbeit untersucht die aktuelle Rolle und Bedeutung von Schöffen innerhalb der deutschen Strafrechtspflege, insbesondere im Kontext von Wirtschaftsstrafverfahren. Dabei wird kritisch hinterfragt, ob die rechtliche Gleichstellung von Schöffen und Berufsrichtern in der Praxis tatsächlich existiert oder durch restriktive Regelungen und Auslegungspraktiken ausgehöhlt wird.
3.2.2 Fragerecht
Schöffen steht gemäß § 240 Abs. 2 StPO das Recht zu, Fragen an den Angeklagten, die Zeugen und die Sachverständigen zu stellen, um für die Urteilsbildung erhebliche Tatsachen zu erfahren. Wieso führt der Gesetzgeber aber Schöffen in einem Absatz mit der StA, dem Angeklagten und dem Verteidiger auf, und nicht in § 240 Abs. 1 StPO mit beisitzenden Richtern, wenn diese laut § 30 Abs. 1 GVG in vollem Umfang gleichberechtigt sind? Der Autor sieht in diesem Punkt ein Indiz gegen die Gleichberechtigung.
Erst nach der Befragung durch den Vorsitzenden und beisitzende Richter dürfen Schöffen Fragen stellen, um die Angaben des Aussagenden zu ergänzen oder zu testen. „Für die eigene Meinungsbildung ist ein aktives Teilnehmen am Prozeß förderlich, nur so kann Mißverständnissen und Passivität der Schöffen vorgebeugt werden.“
Dabei schränkt § 241 Abs. 2 StPO das Fragerecht der Schöffen ein, denn er erlaubt es dem Vorsitzenden, ungeeignete und sachfremde Fragen der Schöffen (nicht aber der beisitzenden Richter!) zurückzuweisen. Diese Vorschrift zeigt eindeutig eine Ungleichbehandlung der Schöffen auf. Nach Studium der einschlägigen Literatur konnte der Autor keine Begründung für die unterschiedliche Behandlung finden. Der Autor führt die Unzulässigkeit, Fragen eines beisitzenden Berufsrichters zurückzuweisen, auf die richterliche Unabhängigkeit zurück, jedoch sind Schöffen ebenso laut § 45 Abs. 1 Satz 1 DRiG unabhängig.
Der Normzweck dieser Vorschrift ist der Schutz der Angeklagten und Zeugen vor unzulässigen Fragen, vor allem vor bloßstellenden, sowie der ordnungsgemäße und schnelle Ablauf der Hauptverhandlung. Unzulässige Fragen sind solche, die ungeeignet sind die Ermittlung der Wahrheit über den Gegenstand der Anklage in rechtlich erlaubter Weise zu fördern.
I Grundlagen des Schöffenamtes: Dieses Kapitel erläutert die verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Grundlagen des Schöffenamtes, analysiert die Besetzung und Zuständigkeiten der Spruchkörper und definiert die grundlegenden Aufgaben sowie Rechte und Pflichten der Schöffen.
II Schöffen in Wirtschaftsstrafverfahren: Hier werden die spezifischen Herausforderungen von Wirtschaftsstrafverfahren, wie hohe Komplexität und Verfahrensdauer, in Bezug auf die Laienbeteiligung untersucht und die Problematik von Akteneinsicht und Verfahrensabbrüchen diskutiert.
Schöffen, Schöffenamt, Laienrichter, Strafrechtspflege, Wirtschaftsstrafrecht, Wirtschaftsdelikte, Gerichtsverfassungsgesetz, Stimmrecht, Verfahrenskomplexität, Akteneinsicht, richterliche Unabhängigkeit, Laienbeteiligung, Rechtsstaatsprinzip, Strafprozessordnung, Justiz.
Die Arbeit befasst sich mit der Rolle und Bedeutung von ehrenamtlichen Richtern (Schöffen) im deutschen Strafsystem, wobei ein besonderer Fokus auf dem Wirtschaftsstrafrecht liegt.
Zentrale Themen sind die rechtliche Stellung, die praktische Mitwirkung, die Gleichberechtigung gegenüber Berufsrichtern sowie die spezifischen Anforderungen und Herausforderungen, die sich in komplexen Wirtschaftsstrafverfahren ergeben.
Das Ziel ist es zu untersuchen, ob Schöffen ihre gesetzlich vorgesehene Rolle als Vertreter des Volkes tatsächlich gleichberechtigt wahrnehmen können oder ob sie durch die Auslegungspraxis und ungleiche Befugnisse benachteiligt sind.
Die Arbeit stützt sich auf eine Analyse aktueller Rechtsprechung und Fachliteratur. Zudem wurden spezifische Anfragen an Gerichte und Justizbehörden gestellt, um praxisnahe Informationen über die Einbindung von Schöffen zu gewinnen.
Der Hauptteil analysiert die Rechtsgrundlagen, die Befugnisse bei Hauptverhandlungen, das Fragerecht, das Abstimmungsverhalten sowie die Problematik des Akteneinsichtsrechts und die Auswirkungen von Verfahrensabbrüchen.
Die Arbeit wird maßgeblich durch Begriffe wie Schöffen, Gleichberechtigung, Wirtschaftsstrafrecht, Akteneinsicht, richterliche Unabhängigkeit und Laienbeteiligung definiert.
Aufgrund der hohen Komplexität und Dauer dieser Verfahren gibt es Forderungen, Schöffen auszuschließen. Der Autor plädiert stattdessen für eine stärkere Einbindung, etwa durch Akteneinsichtsrechte, um die Schöffen trotz der Komplexität effektiv einzubinden.
Das Akteneinsichtsrecht ist entscheidend für eine informierte Teilhabe an der Verhandlung. Der Autor sieht darin einen Schlüssel zur Stärkung der Gleichberechtigung und zur Vermeidung einer rein repräsentativen Rolle als "Dekoration im Gerichtssaal".
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