Doktorarbeit / Dissertation, 2019
461 Seiten, Note: cum laude
Vorwort
Einleitung
1. Teil: Gang der Untersuchung
A. Forschungsfrage
B. Methodik und Rechtsvergleich
C. Struktur und Statistische Darstellung ö./dt. Jugenddelinquenz
I. Struktur
II. Statistische Darstellung
1. Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS)
2. Strafverfolgungsstatistik (Dtl.) und Verurteiltenstatistik (Ö.)
3. Dunkelfeld
4. Schlussfolgerung
D. Ziel der Arbeit
2. Teil: Grundlegendes
A. Zum Jugendstrafrecht in Österreich und Deutschland
I. Geltungsbereich
1. Sachlicher Geltungsbereich
2. Persönlicher Geltungsbereich
II. Strafmündigkeit
1. Unmündigkeit
2. Mündigkeit
2.1 Jugendliche
2.2 Junge Erwachsene bzw. Heranwachsende
3. Strittiges Alter
3.1 Europarechtliche Vorgaben
3.2 Altersbestimmung in ö./dt. Strafverfahren
3.3 Altersbestimmung und Verfahrensdauer im ö./dt. Jugendrecht
3.3.1 Rechtliche Tatsachenfeststellung
3.3.2 Forensische Altersdiagnostik
3.3.3 Fazit
B. Prinzipien für das ö./dt. Jugendstrafverfahrens mit Bezug zur Verfahrensdauer
I. Prinzip der Individualisierung
II. Prinzip der Verfahrensbeschleunigung
III. Prinzip der Flexibilität
IV. Prinzip der Subsidiarität
V. Vorrang der Konfliktregelung
VI. Legalitätsprinzip
VI. Prinzip der Nichtschlechterstellung
VII. Prinzip der Fachlichkeit
VIII. Prinzip der Erziehung
C. Zwischenergebnis
3. Teil: Bedürfnisbegründung
A. Objektive Bedürfnisbegründung
I. Aus Gründen tatsächlicher Dauer?
II. Antworten der Spruchpraxis des EGMR
1. Antworten aus Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK; 47 Abs. 2 GRC
2. Antworten aus der Spruchpraxis zu Art. 5 Abs. 3 S. 2 EMRK
3. Differenzierung von „überlanger Dauer“ und „Verzögerung“
4. Antworten der RL’e 2016/800/EU für das Jugendstrafverfahren
5. Ausgewählte Antworten des ö./dt. Jugendgerichtsgesetzes
6. Ausgewählte Antworten der Empirie
II. Aus Gründen der materiell - rechtlichen Wahrheitsfindung
III. Aus Gründen der Verfahrensökonomie
B. Subjektive Begründungsansätze
I. Aus Sicht des jungen Beschuldigten
II. Aus der Funktionstüchtigkeit der Jugendjustiz
III. Aus Opferschutzinteressen
IV. Aus Interesse der Öffentlichkeit
C. Schlussfolgerung
4. Teil: Rechtliche Implikationen für das ö./dt. Jugendstrafrecht
A. Allgemeine Vorgaben des Europarechts
B. Besondere Vorgaben des Europarechts
I. Allgemeines Beschleunigungsgebot, vgl. Art. 6 Abs. 1 S. 1, letzte Mod. EMRK
1. Begriffsbestimmung
2. Die sog. „Engel-Kriterien“
2.1 Komplexität des Falls
2.2 Bedeutung der Sache für den Beschwerdeführer
2.3 Verhalten des Beschuldigten/Angeklagten
2.4 Verhalten der Strafverfolgungsbehörden
3. „Angemessene“ Verfahrensdauer
3.1 Fristbeginn
3.2 Fristende
3.3 „Global assessment“
4. Annahme der unangemessenen Verfahrensdauer
5. Folgen des Verstoßes gegen das allg. Beschleunigungsgebot
6. Durchsetzbarkeit
II. Besonderes Beschleunigungsgebot in Haftsachen, vgl. Art. 5 Abs. 3 S. 1, 2. HS EMRK
III. Implikationen der RL’e 2016/800/EU (und auch RL’e 2016/1919/EU)
1. Zustandekommen
2. Anwendungsbereich
3. Persönlicher Geltungsbereich
4. Sachlicher Geltungsbereich
5. Verfahrenszeitliche Regelungsgegenstände
5.1. Unterstützung durch einen Rechtsbeistand, vgl. Art. 6 RL’e 2016/800/EU
5.2 Audiovisuelle Aufzeichnung der Befragung, vgl. Art. 9 RL’e 2016/800/EU
5.3 Besonderheiten bei Freiheitsentzug/Haft, vgl. Art. 10-12 RL’e 2016/800/EU
5.4 Zügige und sorgfältige Bearbeitung der Fälle, vgl. Art. 13 RL’e 2016/800/EU
5.5 Rechte persönlicher Teilnahme, vgl. Art. 16 RL’e 2016/800/EU
5.6 Ausbildung der beteiligten Berufsgruppen, vgl. Art. 19 RL’e 2016/800/EU
5.7 Fazit
IV. Zwischenergebnis
C. Nationale Regelungen
I. Verfassungsrechtliche Implementierungen
1. Österreich
2. Deutschland
II. Einfachgesetzliche Implementierungen
1. Präventive Rechtsbehelfe
1.1 Allgemeines Beschleunigungsgebot, vgl. § 9 Abs. 1 öStPO
1.2 Besonderes Beschleunigungsgebot, vgl. § 9 Abs. 2 öStPO, § 2 Abs. 1 GRBG
1.3 Besonderes Beschleunigungsgebot in Haftsachen, vgl. § 177 öStPO
1.3.1 Verfassungsrechtlicher Bezug
1.3.2 Regelungsgehalt und Rechtsschutz gemäß § 177 Abs. 1 öStPO
1.3.3 Regelungsgehalt und Rechtsschutz gemäß § 177 Abs. 2 öStPO
1.3.4 Weiterer Regelungsgehalt gemäß § 177 Abs. 3 – 5 öStPO
1.3.5 Unverzügliche Verständigung des Rechtsmittelgerichts
1.3.6 Fazit
1.4 Rechtsfolgen
1.5 Durchsetzbarkeit
1.6 Rechtsschutz bei fachgerichtlicher Verzögerung
1.7 Absehen von der Einleitung des Ermittlungsverfahrens, vgl. § 35 c öStAG
1.8 Antrag auf Einstellung des Ermittlungsverfahrens, vgl. § 108 öStPO
1.9 Überprüfung der Höchstdauer des Ermittlungsverfahrens, vgl. § 108 a öStPO
1.10 Abwesenheitsverfahren und Abwesenheitsurteil
1.11 Mandatsverfahren (Ö.) bzw. Strafbefehlsverfahren (Dtl.)
1.12 Dienstrechtliche Beschwerde
1.13 Verfahrensabsprachen
3. Ausgleichende Rechtsbehelfe
3.1 Ausgleich durch Strafmilderung, vgl. § 34 Abs. 2 öStGB
3.2 Rüge der überlangen Verfahrensdauer, vgl. § 281 Abs. 1 Z. 11 2. Fall öStPO
3.3 Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens, vgl. § 363 a ff. öStPO analog
4. Kompensation überlanger Verfahrensdauer (Ö./Dtl.)
4.1 Strafzumessungslösung (Ö.) / Vollstreckungslösung (Dtl.) in Strafsachen
4.2 Vollstreckungslösung im dt. Jugendstrafrecht?
4.3 Schlussfolgerung
4.4 Kritische Würdigung
5. Übertrag in das ö./dt. Jugendstrafrecht
III. Rechtsdogmatische Hinterfragung des ö./dt. JGG
1. Einschränkung des Einzugsbereichs – vgl. Präambel; Art. 2 Abs. 6 RL’e 2016/800/EU
2. Ermittlungsverfahren
2.1 Deliktsbezogene Sachverhaltsermittlung der ö./dt. Kriminalpolizei
2.2 Verständigungspflichten
2.3 Vernehmung des Beschuldigten
2.4 Notwendige Verteidigung
2.5 Umfang der Ermittlungen
2.6 Diversion
2.6.1 Schlichte Diversion
2.6.1.1 Vorgehensweise der Staatsanwaltschaft
(1) Voraussetzungen gemäß § 6 Abs. 1 öJGG
(2) Voraussetzungen gemäß § 6 Abs. 2 öJGG
(3) Voraussetzungen gemäß § 45 Abs. 1-3 dJGG
(4) Rechtsvergleich von § 6 Abs. 1 öJGG mit § 45 Abs. 1 dJGG
(5) Rechtsvergleich von § 6 Abs. 2 öJGG mit § 45 Abs. 3 dJGG
2.6.1.2 Vorgehensweise des Gerichts
(1) Voraussetzungen gemäß § 6 Abs. 3 öJGG
(2) Voraussetzungen gemäß § 45 Abs. 3 dJGG
2.6.1.3 Fazit
2.6.2 Intervenierende Diversion
2.6.2.1 Vorgehen nach § 7 Abs. 3 öJGG
2.6.2.2 Voraussetzungen der §§ 7, 8 öJGG
2.6.2.3 Rechtliche Parallele von § 8 öJGG zu § 45 Abs. 3 dJGG
2.6.2.4 Gerichtliche Verfahrenseinstellung nach § 47 dJGG
2.6.2.5 Der Verfahrensdaueraspekt i.R.d. Diversionsmöglichkeiten
(1) Exekutives Diversionsmodell (sog. Polizeidiversion)
(2) „Diversionsmittlerprogramm“ Berlin
(3) Diversion unter Zuhilfenahme des Vereins „NEUSTART“ Wien
2.6.2.6 Fazit
2.7 Untersuchungshaft – vgl. § 35, § 35a öJGG; §§ 72, 72a dJGG
2.7.1 Österreichische Rechtslage
2.7.2 Deutsche Rechtslage
2.7.3 Zwischenfazit
5. Hauptverfahren
5.1 Unanwendbarkeit des ö. Mandats- und dt. Strafbefehlsverfahrens
5.2 Hauptverhandlung
5.2.1 Beiziehung der Öffentlichkeit
5.2.2 Kein Abwesenheitsverfahren
5.2.3 Vereinfachtes Jugendverfahren - vgl. § 76 ff. dJGG
5.2.4 „Vorgezogenes“ dt. Jugendverfahren
5.2.5 Entschleunigte Verfahrensformen
5.2.6 Zur Zulässigkeit von „Absprachen“
6. Fazit
5. Teil: Empirie
A. Grundlegendes
B. Kennung der Verfahrensdauer für die ö./dt. Strafjustiz
I. Österreich
1. Ö. Sicherheitsberichte
2. Erhebungen des RH Wien
3. Sog. „Oktoberliste“ zur Dienstaufsicht und Qualitätssicherung
3.1 Meldepflichtige Merkmale („lang“, „überlang“ & „qualifiziert überlang“)
3.2 Übertrag meldepflichtiger Merkmale in das österr. Jugendstrafrecht?
4. Datenentwurf „Verfahrensdauer Jugendliche/JE“ des ö. BMVRDJ
II. Deutschland
C. Statistische Verfahrensdaueranalyse zum ö./dt. Jugendstrafrecht
I. Österreich
1. Datenlesbarkeit
2. Verfahrensdauerberechnung
3. Analyse
3.1 Dauer des Ermittlungsverfahrens (Gattung BAZ)
3.2 Dauer des Ermittlungsverfahrens (Gattung St)
3.4 Verfahrensdauer gesamt Landesgerichtszuständigkeit (2008-2016)
3.5 Anzahl der Verfahren nach Dauer ohne und mit Abbrechung (Stand: 2016)
3.6 Anzahl der Verfahren in Dauer ohne und mit Haft (Stand: 2015-2016)
3.7 Anzahl der Verfahren in Dauer ohne und mit Rechtsmittel (Stand: 2015-2016)
3.8 Fazit
II. Deutschland
1. Ältere Befunde
2. Neuere Befunde
3. Aktueller Befund
4. Fazit
III. Resümee
D. Empirische Untersuchung mittels leitfadengestützter Experteninterviews in Ö. und Dtl.
1. Methodik der empirischen Untersuchung
1.1 Vorbemerkung
1.2 Forschungsablauf
1.3 Forschungsdesign
1.4 Datenerhebung und -erfassung
1.5 Datenauswertung
1.6 Interview mit Forschungsfrage und -interesse
1.7 Aufbereitung des Materials
1.8 Auswertungsverfahren
1.8.1 Bildung der Hypothesen
1.8.2 Hypothesen
1. Fragenkatalog (siehe Anhang)
2. Auswertung
E. Folgerungen
1. Grundsituation
2. Ursachen
3. Vermeidung
3.1 Achtung des Beschleunigungsprinzips
3.2 Entkriminalisierung
3.3 Praxismodell „Teen Court“
3.4 Fokus Jugendsachbearbeitung
3.4.1 Personenorientierte Sachbearbeitung
3.4.2 Präventiv-polizeiliche Kontrolle und Gefährderansprache
3.4.3 Datenerfassung, -bearbeitung und Datenvernetzung
3.4.4 Fachübergreifende Kommunikation, Koordination und Planung
4. Ergebnis
6. Teil: Schlussbetrachtung
Die Arbeit widmet sich der rechtsvergleichenden Analyse der Verfahrensdauer im österreichischen und deutschen Jugendstrafrecht. Das zentrale Ziel ist es zu ermitteln, ob und wie eine „überlange“ Verfahrensdauer definiert ist, welche Faktoren zu einem Verfahrensstau führen und welche rechtlichen sowie praktischen Möglichkeiten existieren, um Jugendstrafverfahren zügig und effektiv zu gestalten, wobei rechtsstaatliche Prinzipien stets gewahrt bleiben sollen.
Einleitung
Die Forschungsfrage der „Vermeidung der überlangen Verfahrensdauer im Jugendstrafrecht – ein Rechtsvergleich in Österreich und Deutschland“ widmet sich der Zeitdauer im österr. und dt. Jugendstrafrecht und insbesondere dem -verfahren. Diese ist gleichsam nicht lediglich ein bestimmender Faktor, sondern ein hohes Gut im Leben eines jeden, insbesondere jungen Menschen. In unserer modernen Gesellschaft ist er jedoch nicht nur von persönlicher, sondern auch von prozessökonomischer und gesellschaftlicher Bedeutung. Demzufolge ist es nicht verwunderlich, dass der kriminalpolitische, strafrechtliche und insbesondere jugendstrafrechtliche Ruf eine zeitlich effiziente Jugendverfahrensgestaltung einmahnt. Nicht zuletzt wird diese medial bis hin zur „Beschleunigungshysterie“ moniert. Der geführte Diskurs zeigt, welch hoher Relevanz das hier zu untersuchende Thema hinsichtlich seiner Chancen und Risiken unterliegt, denn jugendstrafrechtliche „Jugendeindrücke sind das Bestimmende für einen jeden (insbesondere jungen) Menschen [...]“. Dies gilt vor allem, wenn diese von jungen Menschen im eigenen Jugendprozess als ungebührlich im Sinne einer ungerechten zeitlichen Dauer wahrgenommen werden.
Leider kann diese aber nicht „nur“ subjektiv als überlang bemessen empfunden werden, sondern auch objektiv rechtstatsächlich sein. Hier setzt die Forschungsfrage an, indem geklärt werden soll, was, aus rechtlicher Sicht, die sog. „Überlänge“ ist und wann von ihr gesprochen wird. Ferner speist sich die Aktualität der Thematik nicht nur aus dem „was“ und „wann“, sondern auch aus Fragen zum „wie“. Das heißt, wie muss die österr. und dt. Jugendstrafjustiz auf ein durch junge Menschen zugefügtes Übel reagieren (Stichworte: dt. „Erziehungsgedanke“, österr. „Primat der Spezialprävention“, Fristen etc.). Daran schließen sich Fragen zu Ursachen und Umsetzung der Vermeidung i.S.e. kann (tatsächliche Dauer) oder soll (erfahrungswissenschaftliche Hintergründe) an.
1. Teil: Gang der Untersuchung: Dieses Kapitel definiert die rechtsvergleichende Forschungsfrage, umreißt die Methodik und beschreibt die Struktur der ö./dt. Jugenddelinquenz sowie das Ziel der Arbeit.
2. Teil: Grundlegendes: Hier werden die Grundlagen des Jugendstrafrechts in Österreich und Deutschland erläutert, insbesondere Geltungsbereich und Strafmündigkeit sowie die verfahrensrechtlichen Leitprinzipien.
3. Teil: Bedürfnisbegründung: Dieses Kapitel begründet aus objektiver und subjektiver Sicht die Notwendigkeit, Verfahrenszeiten im Jugendstrafrecht zu begrenzen und zu optimieren.
4. Teil: Rechtliche Implikationen für das ö./dt. Jugendstrafrecht: Es werden die europäischen Vorgaben sowie die nationale Umsetzung des Beschleunigungsgebots analysiert.
5. Teil: Empirie: Ein empirischer Teil, der durch statistische Analysen und leitfadengestützte Experteninterviews Erkenntnisse über die tatsächliche Verfahrensdauer gewinnt.
6. Teil: Schlussbetrachtung: Dieses Kapitel fasst die Ergebnisse zusammen und reflektiert die Erkenntnisse hinsichtlich der Forschungsfrage.
Jugendstrafrecht, Verfahrensdauer, Rechtsvergleich, Österreich, Deutschland, Beschleunigungsgebot, Diversion, Jugendgerichtsgesetz, EMRK, Jugendkriminalität, Strafmündigkeit, Spezialprävention, Jugendstrafverfahren, Prozessökonomie.
Die Arbeit untersucht rechtsvergleichend, wie überlange Verfahrensdauern im Jugendstrafrecht in Österreich und Deutschland vermieden werden können, um den Erziehungszweck und die spezialpräventive Wirkung des Jugendstrafrechts nicht zu gefährden.
Die Untersuchung behandelt das Beschleunigungsgebot, die Altersbestimmung, diversionelle Verfahrensweisen sowie die Rolle des Jugendrichters und weiterer Akteure bei der Verfahrensführung.
Das primäre Ziel ist zu klären, was aus rechtlicher Sicht als „Überlänge“ im Jugendstrafverfahren gilt, wie diese objektiv messbar ist und welche rechtlichen sowie praktischen Optionen bestehen, um Verfahren zügig und altersgerecht zu führen.
Die Arbeit kombiniert eine materiell-rechtliche Analyse der Gesetzeslage mit einer statistischen Auswertung der Verfahrensdauer sowie einer empirischen Untersuchung durch leitfadengestützte Experteninterviews mit Jugendrichtern.
Der Hauptteil analysiert die europäischen und nationalen rechtlichen Vorgaben, die statistische Realität der Verfahrensdauer in beiden Ländern und erörtert praktische Ansätze wie Diversion, Tatausgleich und spezifische Praxismodelle.
Wichtige Schlüsselbegriffe sind Jugendstrafrecht, Verfahrensdauer, Beschleunigungsgebot, Diversion, EMRK und Spezialprävention.
Während in Deutschland prozessbeendende Absprachen gesetzlich in die StPO implementiert und zulässig sind, lehnt die österreichische Rechtslehre diese als unvereinbar mit dem dortigen Strafprozessrecht ab.
Die Sozialnetzkonferenz fungiert als Instrument, das durch intensive Einbeziehung des sozialen Umfelds und rasche Lösungsfindung im Einzelfall einen Beitrag zur U-Haftvermeidung und damit zur Verfahrensentschleunigung bzw. -effizienz leistet.
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