Magisterarbeit, 2008
59 Seiten
Die Arbeit befasst sich mit der Tatidentität im Sinne von Art. 54 des Übereinkommens über das Schengener Durchführungsabkommen (SDÜ). Ziel ist es, die Auslegung des Tatbegriffs im deutschen Strafprozessrecht sowie im europäischen Recht zu untersuchen und die relevanten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Europäischen Gerichtshofs zu analysieren. Darüber hinaus werden die Auslegungen des Tatbegriffs in anderen EU-Staaten betrachtet.
Das erste Kapitel führt in die Thematik der Tatidentität im Sinne von Art. 54 SDÜ ein und skizziert die wesentlichen Problemstellungen. Im zweiten Kapitel wird die Auslegung des prozessualen Tatbegriffs im deutschen Strafprozessrecht unter besonderer Berücksichtigung der Rechtsfigur der "fortgesetzten Tat" erläutert. Hierbei wird die Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs analysiert. Das dritte Kapitel befasst sich mit der Auslegung des Tatbegriffs in den Art. 54 ff. SDÜ. Die Bedeutung von Art. 54 ff. SDÜ sowie die Auslegung des Tatbegriffs in anderen EU-Staaten werden dargestellt. Anschließend wird die Auslegung "derselben Tat" in Art. 54 SDÜ durch den Europäischen Gerichtshof betrachtet. Abschließend werden die Ergebnisse der Arbeit zusammengefasst und ein Ausblick gegeben.
Tatidentität, Art. 54 SDÜ, "ne bis in idem", Strafprozessrecht, Fortgesetzte Tat, Europäisches Strafrecht, Bundesgerichtshof, Europäischer Gerichtshof, Rechtsprechung, Auslegung.
Er regelt das Verbot der Doppelbestrafung ("ne bis in idem") innerhalb der EU: Niemand darf wegen derselben Tat in einem anderen Mitgliedstaat verfolgt werden, wenn er bereits rechtskräftig abgeurteilt wurde.
Der Europäische Gerichtshof legt dies als Identität der materiellen Tat aus, also als einen Komplex unlösbar miteinander verbundener Tatsachen, unabhängig von der rechtlichen Qualifizierung.
Im deutschen Recht (Art. 103 Abs. 3 GG) dient er dazu, den Umfang der Rechtskraft und die Identität des historischen Geschehens festzulegen.
Ja, es ist auch völkerrechtlich (IPbpR) und durch die Menschenrechtskonvention (MRK) abgesichert, wobei Art. 54 SDÜ eine spezifische, starke Regelung für den EU-Raum darstellt.
Die Rechtsprechung des EuGH besagt, dass geringe Unterschiede nicht zwingend die Tatidentität aufheben, solange der Kern des historischen Geschehens identisch bleibt.
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