Magisterarbeit, 2008
59 Seiten
A. EINFÜHRUNG UNTER SKIZZIERUNG DER WESENTLICHEN PROBLEMSTELLUNGEN
B. ZUR AUSLEGUNG DES PROZESSUALEN TATBEGRIFFS IM INNERSTAATLICHEN RECHT UNTER BESONDERER BERÜCKSICHTIGUNG DER ‚FORTGESETZTEN TAT‘
I. FUNKTIONEN DES PROZESSUALEN TATBEGRIFFES
1. Bezeichnung des Gegenstands der Anhängigkeit (§ 155 I StPO):
2. Festlegung der Grenzen der gerichtlichen Untersuchung und Urteilsfindung (§ 264 I StPO):
3. Festlegung des Umfangs der Rechtskraft (insbesondere Art. 103 Abs. 3 GG):
II. DIE DEFINITION DES TATBEGRIFFS IN DER HÖCHSTRICHTERLICHEN RECHTSPRECHUNG
1. Von den Ursprüngen bis zum Reichsgericht
2. Die Anfänge in der Rechtsprechung des Reichsgerichts
a) Neue gesetzliche Grundlage: die RStPO
b) RGSt 2, 347
c) RGSt 8, 135
3. Die Rechtsprechung des Reichsgerichts zur Tatidentiät bei Verfolgung weiterer Delikte (Fortsetzungszusammenhang bzw. fortgesetzte Tat)
a) RGSt 9, 344
b) RGSt 47, 397
c) RGSt 51, 253
4. Die Rechtsprechung des Reichsgerichts bei Verfolgung anderer (realkonkurrierender) Delikte (am Beispiel RGSt 72, 319)
5. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes
a) Zur Identität der Tat bei Fortsetzungszusammenhang
(1) BGHSt 6, 92
(2) BGHSt 33, 122
(3) BGH NJW 1989, 1288
b) Zur Identität der Tat bei Realkonkurrenz
6. Wegfall des „Fortsetzungszusammenhangs“ durch BGHSt (GS) 40, 138 und die neue verfahrensrechtliche Bewältigung
7. Die Auslegung des prozessualen Tatbegriffs bei fortgesetzten Delikten in der jüngeren Rechtsprechung des BGH
C. ZUR AUSLEGUNG DES TATBEGRIFFS IN DEN ART. 54 FF. SDÜ
I. DIE BEDEUTUNG VON ART. 54 FF. SDÜ
II. ZUR AUSLEGUNG DES TATBEGRIFFS IN ANDEREN EU-STAATEN
1. Italien
2. Niederlande
3. Großbritannien
III. ZUR AUSLEGUNG „DERSELBEN TAT“ IN ART. 54 SDÜ DURCH DEN EUROPÄISCHEN GERICHTSHOF
1. Wortlaut
2. Systematik
3. Entstehungsgeschichte
4. Teleologie
IV. KRITISCHE WÜRDIGUNG DER INHALTLICHEN AUSGESTALTUNG DES TATBEGRIFFS DURCH DEN EUROPÄISCHEN GERICHTSHOF
1. Vorhandensein eines „Komplexes konkreter, unlösbar miteinander verbundener Umstände“
2. Keine Annahme von Tatidentität wegen bloßem einheitlichen Gesamtvorsatz des Täters
3. Endgültige Beurteilung der Tatidentität durch die nationalen Instanzen im Zweitverfolgerstaat
D. ZUSAMMENFASSUNG UND AUSBLICK
Die Arbeit untersucht den prozessualen Tatbegriff in der deutschen Rechtsprechung sowie seine Anwendung im Kontext von Art. 54 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ), um Kriterien für die Identität der Tat bei grenzüberschreitenden Sachverhalten zu entwickeln.
1. Von den Ursprüngen bis zum Reichsgericht
Ein interessanten Überblick über die Anfänge der Handhabung des Tatbegriffs durch die – noch vorreichsgerichtliche – Rechtsprechung liefert uns Schwinge33: Der dem Erfordernis der Identität der Tat zugrunde liegende Rechtsgedanke stamme bekanntlich aus dem französischen Recht34. Die entscheidenden Worte seien durch die französische Rechtsprechung anfangs als „die äußere Tat mit allen ihren rechtlichen Beziehungen“ umfassend, später einschränkend dahingehend ausgelegt worden, dass eine erneute Verurteilung „nur wegen des gleichen Delikts nicht gestattet“ sein dürfe. Beispielhaft wird die Zulassung einer erneuten Verfolgung wegen fahrlässiger Tötung trotz vorherigem Freispruch von einer Mordanklage genannt.
Dieser Ausgangspunkt der Betrachtung belegt aber schon eines: Während anfangs dem Tatbegriff ein Verständnis derart zugrunde gelegt wurde, dass das historische Ereignis in den Mittelpunkt stellte, ging man schon kurze Zeit später dazu über, materiell-rechtliche Erwägungen mit in die Bewertung einfließen zu lassen.
Erst nachdem – so heißt es bei Schwinge35 weiter – durch Art. 30 des Gesetzes vom 3. Mai 1852 in das preußische Recht ein dem französischen Recht entsprechender Rechtssatz eingefügt worden sei, habe sich das Obertribunal nach vorübergehendem Schwanken gegen die Rechtsauffassung des französischen obersten Gerichtshofes entschieden. Es habe am 10. Juni 1853 grundlegend anerkannt, dass es nicht auf den im ersten Urteil angenommenen Gesetzestatbestand (das crimen), sondern auf das ihm zugrunde liegende äußere Geschehen (das factum) ankomme. Mit Urteil vom 15. Juli 1874 hat das Obertribunal zum ersten Mal in voller Klarheit eine Formulierung zum Tatbegriff geäußert, wonach – so lesen wir bei Schwinge36 – notwendig vorausgesetzt sei, dass „die frühere und die spätere Verurteilung eines und desselben Angeklagten dieselben konkreten Tatsachen, dieselbe Tätigkeit zum Gegenstand haben“ [Hervorh. d. Verf.] muss.
A. EINFÜHRUNG UNTER SKIZZIERUNG DER WESENTLICHEN PROBLEMSTELLUNGEN: Die Einleitung skizziert die Problematik von Doppelbestrafungen im europäischen Kontext anhand eines konkreten Fallbeispiels eines Zigarettenschmugglers.
B. ZUR AUSLEGUNG DES PROZESSUALEN TATBEGRIFFS IM INNERSTAATLICHEN RECHT UNTER BESONDERER BERÜCKSICHTIGUNG DER ‚FORTGESETZTEN TAT‘: Dieses Kapitel arbeitet die historische Entwicklung und die prozessualen Funktionen des deutschen Tatbegriffs unter besonderer Beachtung der (ehemaligen) Rechtsfigur der fortgesetzten Tat auf.
C. ZUR AUSLEGUNG DES TATBEGRIFFS IN DEN ART. 54 FF. SDÜ: Hier erfolgt eine Analyse der europarechtlichen Vorgaben, insbesondere der autonomen Auslegung des Begriffs "derselben Tat" durch den EuGH sowie eine kritische Auseinandersetzung mit dessen inhaltlicher Ausgestaltung.
D. ZUSAMMENFASSUNG UND AUSBLICK: Das Fazit stellt fest, dass eine supranationale Auslegung des Tatbegriffs für die Effektivität des Grundsatzes "ne bis in idem" im europäischen Raum notwendig ist.
Tatidentität, Prozeßualer Tatbegriff, Fortgesetzte Tat, Strafklageverbrauch, Art. 54 SDÜ, Ne bis in idem, Europäischer Gerichtshof, Bundesgerichtshof, Rechtskraft, Grenzüberschreitende Kriminalität, Strafverfahrensrecht, Materielle Tat, Handlungsbegriff, Serienstraftaten, Schengen.
Die Arbeit befasst sich mit der Bestimmung dessen, was juristisch als "dieselbe Tat" im Sinne des internationalen Verbots der Doppelbestrafung (Art. 54 SDÜ) gilt, und wie sich dies aus der deutschen Rechtstradition herleitet.
Die Untersuchung deckt die historische Entwicklung des prozessualen Tatbegriffs in Deutschland, die Handhabung des Fortsetzungszusammenhangs sowie die autonome europarechtliche Auslegung durch den EuGH ab.
Ziel ist es aufzuzeigen, dass der vom EuGH gewählte übergeordnete faktische Tatbegriff eine notwendige Abkehr von engen nationalen Definitionen darstellt, um die Freizügigkeit und Rechtssicherheit im europäischen Raum zu gewährleisten.
Der Autor nutzt eine rechtsgeschichtliche sowie rechtsvergleichende Methode, indem er die höchstrichterliche Rechtsprechung (RG und BGH) seit 1871 analysiert und mit europäischen Auslegungsansätzen in Beziehung setzt.
Der Hauptteil analysiert die historischen Wandlungen im Verständnis des Tatbegriffs, insbesondere den Wegfall der fortgesetzten Tat durch den Großen Strafsenat des BGH, und vergleicht dies mit der teleologischen Auslegung des Europarechts.
Zentrale Begriffe sind der prozessuale Tatbegriff, Tatidentität, das Verbot der Doppelbestrafung (ne bis in idem), die fortgesetzte Tat und die autonome Auslegung im europäischen Recht.
Der Fall Kretzinger bildet den Ausgangspunkt der Untersuchung, da er ein klassisches Szenario grenzüberschreitender Delikte darstellt, bei denen die Identität der Tat für die Zulässigkeit einer erneuten Strafverfolgung entscheidend war.
Der Autor bewertet die autonome und weite Auslegung durch den EuGH positiv, sieht jedoch in der inhaltlichen Ausgestaltung durch das Kriterium der "unlösbar miteinander verbundenen Umstände" weiterhin Unschärfen, die zu neuen Vorabentscheidungsersuchen führen könnten.
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