Magisterarbeit, 2008
141 Seiten, Note: 1,7
Einleitung: Problemstellung und Gang der Untersuchung
A. Grundlagen der Privatisierung
I. Terminologische und typologische Grundlagen der Privatisierungsdebatte
1. Die Terminologie des Privatisierungsbegriffs
2. Die Privatisierungstypen und ihre Klassifizierung
2.1 Formelle Privatisierung
2.1.1 Handlungsformprivatisierung
2.1.2 Organisationsprivatisierung
2.2 Materielle Privatisierung
2.2.1 Vermögensprivatisierung
2.2.2 Aufgabenprivatisierung
2.2.3 Funktionale Privatisierung
II. Das Rechtsinstitut der Beleihung
1. Der Begriff der Beleihung
2. Anwendungsbereiche von Beleihungsmaßnahmen
3. Abgrenzung vom Privatisierungstatbestand
III. Zwischenergebnis
B. Der normative Hintergrund des Zwangsvollstreckungsrechts in Deutschland
I. Grundlagen des Zwangsvollstreckungsrechts
1. Begriff und Funktion der Zwangsvollstreckung
2. Abgrenzung zur behördlichen Zwangsvollstreckung
II. Organe der Zwangsvollstreckung
1. Das Vollstreckungsgericht
2. Das Prozessgericht
3. Das Grundbuchamt
III. Der Gerichtsvollzieher als Organ der Zwangsvollstreckung: Aufgaben, Kompetenzen und Reformbemühungen
1. Die historische Entwicklung des Gerichtsvollziehersystems
1.1 Die historische Entwicklung im 19. Jahrhundert
1.2 Die historische Entwicklung im 20. Jahrhundert
2. Die Rechtsstellung des Gerichtsvollziehers
2.1 § 154 GVG: Die rechtliche Grundlage des Gerichtsvollziehersystems
2.2 Die Beamtenrechtliche Stellung
3. Die Zuständigkeit des Gerichtsvollziehers
3.1 Sachliche Zuständigkeit
3.2 Örtliche Zuständigkeit
3.3 Umfang der hoheitlichen Gewalt des Gerichtsvollziehers
3.4 Wirtschaftliche Daten
4. Das Vollstreckungsrecht in den Staaten der EU
4.1 Bestandsaufnahme der gegenwärtigen Vollstreckungssysteme
4.2 Einbettung des deutschen Vollstreckungssystems in den europäischen Kontext
IV. Zwischenergebnis
C. Der Gesetzentwurf zur Privatisierung des Gerichtsvollzieherwesens
I. Die Konzeption des Gesetzes zur Reform des Gerichtsvollzieherwesens
1. Problem und Ziel
2. Der Wechsel zum Beleihungssystem
3. Anpassung des Gerichtsvollzieherkostenrechts
4. Die Grundgesetzänderung durch Einfügung des Artikels 98a GG-E
II. Verfassungsrechtliche Grenzen des Reformvorhabens
1. Der allgemeine Justizgewährleistungsanspruch
1.1 Die Bedeutung der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 IV GG und ihr Verhältnis zum allgemeinen Justizgewährleistungsanspruch
1.2 Begriff und Anwendungsbereich von Art. 19 IV GG
1.3 Begriff und Anwendungsbereich des allgemeinen Justizgewährleistungsanspruchs
1.3.1 Offenstehen des Rechtswegs
1.3.2 Effektivität des Rechtsschutzes
1.4 Auswirkungen einer Reform des Gerichtsvollzieherwesens auf Statute des Justizgewährleistungsanspruchs
1.4.1 Offenstehen des Rechtswegs
1.4.2 Effektivität des Rechtsschutzes
1.5 Ergebnis
2. Der Funktionsvorbehalt des Art. 33 IV GG
2.1 Allgemeine Bedeutung des Funktionsvorbehalts
2.2 Die Tatbestandsseite des Funktionsvorbehalts
2.2.1 „Angehörige des öffentlichen Dienstes, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen“
2.2.2 „Ausübung hoheitlicher Befugnisse“
2.2.3 „als ständige Aufgabe“
2.3 Rechtsfolgen des Funktionsvorbehalts
2.3.1 Das Regel-Ausnahme-Verhältnis
2.3.2 Das Vorliegen eines sachlichen Grundes
2.4 Ergebnis
3. Die Rechtmäßigkeit von Art. 98 a GG-E
III. Zwischenergebnis
D. Die Folgen der Reform: Effizienzsteigerungen oder Erosion des Rechtsstaats?
E. Zusammenfassung und Ergebnisse
Die Arbeit untersucht das Reformvorhaben zur Privatisierung des Gerichtsvollzieherwesens in Deutschland, insbesondere den Wechsel zu einem Beleihungsmodell, und analysiert dessen Vereinbarkeit mit verfassungsrechtlichen Vorgaben, insbesondere dem allgemeinen Justizgewährleistungsanspruch und dem Funktionsvorbehalt des Art. 33 IV GG.
Die Terminologie des Privatisierungsbegriffs
Der Versuch, den Privatisierungsbegriff eindeutig juristisch zu erfassen, ist mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden. Zwar wird die Privatisierung als politisches Instrument häufig angewendet, jedoch ohne juristische Konturen aufzuweisen. Die Ursachen dafür ergeben sich vor allem aus der Tatsache, dass eine Privatisierung nicht nur ein rein juristischer Vorgang ist, sondern auch unter finanz-, wirtschafts- und sozialpolitischen Gesichtspunkten betrachtet werden muss. Einen eindeutigen rechtsdogmatischen Privatisierungsbegriff gibt es bisher noch nicht und auch als Gesetzesbegriff findet er lediglich in § 7 I BHO Verwendung. Aus dieser Bestimmung geht hervor:
„Bei Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. Diese Grundsätze verpflichten zur Prüfung, inwieweit staatliche Aufgaben oder öffentlichen Zwecken dienende wirtschaftliche Tätigkeiten durch Ausgliederung und Entstaatlichung oder Privatisierung erfüllt werden können.“
Aus § 7 I BHO lässt sich keine Legaldefinition des Privatisierungsbegriffs herleiten, da die Bestimmung lediglich eine Konkretisierung des haushaltsrechtlichen Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit darstellt und somit nicht als Privatisierungsgebot verstanden werden darf. § 7 I BHO ist allein fiskalpolitisch motiviert, d. h. es wird nicht die staatsfernste Lösung gesucht, sondern die kostengünstigste.
A. Grundlagen der Privatisierung: Dieses Kapitel definiert und typisiert die verschiedenen Privatisierungsformen, unterscheidet zwischen formeller und materieller Privatisierung und ordnet das Rechtsinstitut der Beleihung innerhalb dieser Typologie ein.
B. Der normative Hintergrund des Zwangsvollstreckungsrechts in Deutschland: Es werden die Grundlagen des Zwangsvollstreckungsrechts sowie die Rollen der beteiligten Organe, insbesondere des Gerichtsvollziehers, historisch und rechtlich analysiert.
C. Der Gesetzentwurf zur Privatisierung des Gerichtsvollzieherwesens: Dieses Kapitel untersucht die Konzeption, die geplante Grundgesetzänderung sowie die verfassungsrechtlichen Grenzen des Reformvorhabens unter Einbeziehung des Justizgewährleistungsanspruchs und des Funktionsvorbehalts.
D. Die Folgen der Reform: Effizienzsteigerungen oder Erosion des Rechtsstaats?: Eine kritische Analyse der ökonomischen Annahmen des Gesetzentwurfs und eine Bewertung, ob die Reform tatsächlich zu den erwarteten Effizienzsteigerungen führt.
E. Zusammenfassung und Ergebnisse: Die Arbeit schließt mit einer zusammenfassenden Bewertung der rechtlichen und praktischen Konsequenzen des Reformmodells.
Privatisierung, Gerichtsvollzieherwesen, Beleihung, Zwangsvollstreckung, Funktionsvorbehalt, Art. 33 IV GG, Justizgewährleistungsanspruch, Rechtsstaat, Effizienzsteigerung, öffentlicher Dienst, Beamtenrecht, Gesetzentwurf, Reform, Vollstreckungssystem, Kostendeckungsprinzip.
Die Arbeit befasst sich mit der geplanten Privatisierung des Gerichtsvollzieherwesens in Deutschland, bei der Beamte durch beliehene Private ersetzt werden sollen.
Die Untersuchung deckt die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Privatisierung, die Struktur des Zwangsvollstreckungsrechts sowie die ökonomischen Folgen des vorgeschlagenen Beleihungsmodells ab.
Ziel ist es zu hinterfragen, ob ein Wechsel vom Beamten- zum Beleihungssystem verfassungsrechtlich zulässig ist und ob er tatsächlich zur erhofften Steigerung der Effizienz beiträgt.
Die Arbeit nutzt eine rechtsdogmatische und verfassungsrechtliche Analyse, flankiert durch eine Untersuchung der historischen Entwicklung und wirtschaftlicher Daten.
Der Hauptteil analysiert die Grundlagen der Privatisierung, das Zwangsvollstreckungsrecht, den konkreten Gesetzentwurf zur Reform sowie die verfassungsrechtlichen Schranken durch den Funktionsvorbehalt und den Justizgewährleistungsanspruch.
Kernbegriffe sind Privatisierung, Beleihung, Gerichtsvollzieher, Funktionsvorbehalt, Justizgewährleistungsanspruch und Rechtsschutz.
Der Autor argumentiert, dass die Übertragung hoheitlicher Aufgaben auf Private den Funktionsvorbehalt des Art. 33 IV GG verletzt, da der Gerichtsvollzieher als Teil der Eingriffsverwaltung eine Kernaufgabe des Staates ausübt.
Die geplante Gebührenerhöhung soll das Modell refinanzieren, könnte aber laut Autor den effektiven Rechtsschutz (insbesondere bei geringen Forderungen) durch ein unangemessenes Kostenrisiko gefährden.
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