Bachelorarbeit, 2018
41 Seiten, Note: 1,7
1. Einführung
2. Allgemeines
2.1 Schutzgüter
3. Gesetzgebungsgeschichte & Kriminal-politische Bedeutung
4. Tatbestand des Abs. 1 Nr. 1
4.1 Objektiver Tatbestand
4.2 Subjektiver Tatbestand
4.3 „Nicht erlaubt“ i.R.d. Rechtswidrigkeit
5. Tatbestand des Abs. 1 Nr. 2
5.1 Objektiver Tatbestand
5.2 Subjektiver Tatbestand
5.3 „Nicht erlaubt“ i.R.d. Rechtswidrigkeit
6. Tatbestand des Abs. 1 Nr. 3
6.1 Objektiver Tatbestand
6.2 Subjektiver Tatbestand
7. Qualifikationen und Fahrlässigkeit
7.1 Abs. 2
7.2 Abs. 4
7.3 Abs. 5
8. Maßnahmen zur Beweissicherung
8.1 Einziehung
8.2 Einziehung der Fahrerlaubnis
8.3 Exkurs: Bildaufzeichnungen von Dash-Cams als Beweismittel
9. Fazit
Die Arbeit analysiert den juristischen Aufbau des § 315d StGB („Verbotene Kraftfahrzeugrennen“) und untersucht das Erfordernis dieser Norm für eine effektive Strafverfolgung, um die Lücken der früheren Rechtslage zu schließen und die polizeiliche Ermittlungsarbeit zu erleichtern.
4.1 Objektiver Tatbestand
Im Tatbestand des § 315d Abs. 1 Nr. 1 StGB ist objektiv zunächst das Vorliegen von öffentlichem Verkehrsraum gefordert. Im Normtext ist dies durch den Begriff „Straßenverkehr“ beschrieben. Dabei wird jede Art des Fortbewegens im fließenden und ruhenden Verkehr umfasst. Nicht mitumfasst sind Arten der Fortbewegung im Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr.
Öffentlicher Verkehrsraum sind alle Straßen, Wege und Plätze, die jedermann oder allgemein bestimmten Gruppen von Verkehrsteilnehmern dauernd oder vorübergehend zu Benutzung offenstehen. Es weder auf die Eigentumsverhältnisse an, noch auf eine tatsächliche Nutzungsmöglichkeit der jeweiligen Verkehrsfläche. In einer negativen Betrachtungsweise bedeutet das, dass Verkehrsflächen, welche nur einem bestimmbaren Personenkreis offensteht und dies auch äußerlich erkennbar gemacht wurde, nicht zum öffentlichen Verkehrsraum zählen. Eine öffentliche, gewidmete Verkehrsfläche fällt auch dann unter den Begriff des öffentlichen Verkehrsraumes, wenn einer der in Abs. 1 genannten Subjekte die Straße zwecks Durchführung oder Teilnahme eines Verbotenen Kraftfahrzeugrennens sperrt. Zudem hat das OLG Hamm festgelegt, dass private Verkehrsflächen, wie z.B. Parkplätze genauestens auf Berechtigung zum Verkehr für jedermann ausdrücklich oder stillschweigend zur Verfügung gestellt wurden.
Ein Fokus der polizeilichen Ermittlungsarbeit liegt also darauf, die genauen Gegebenheiten der Tatörtlichkeit festzuhalten und ggf. Rücksprache mit Eigentümern von Verkehrsflächen zu halten, um o.g. Feststellungen bezüglich des öffentlichen Verkehrsraumes treffen zu können.
1. Einführung: Darstellung der Problematik illegaler Autorennen und der Notwendigkeit einer neuen gesetzlichen Regelung zur Stärkung des Vertrauens in die Rechtsordnung.
2. Allgemeines: Erläuterung der Entstehung des § 315d StGB als abstraktes Gefährdungsdelikt und Definition der geschützten Rechtsgüter wie die Sicherheit des Straßenverkehrs und die körperliche Integrität.
3. Gesetzgebungsgeschichte & Kriminal-politische Bedeutung: Analyse der vorangegangenen Rechtslage und der Diskussion über Strafbarkeitslücken bei schweren Unfällen durch illegale Rennen.
4. Tatbestand des Abs. 1 Nr. 1: Juristische Detailprüfung der Tatbestandsmerkmale hinsichtlich des öffentlichen Verkehrsraums, der Definition eines Rennens sowie der Tathandlungen „Ausrichten“ und „Durchführen“.
5. Tatbestand des Abs. 1 Nr. 2: Untersuchung der Teilnahme eines Kraftfahrzeugführers an einem nicht erlaubten Rennen unter besonderer Berücksichtigung der Strafbarkeitsschwellen.
6. Tatbestand des Abs. 1 Nr. 3: Betrachtung des Auffangtatbestands für „Einzelraser“ und der damit verbundenen Herausforderungen bei der Auslegung subjektiver Merkmale.
7. Qualifikationen und Fahrlässigkeit: Erläuterung der Strafverschärfungen bei konkreten Gefährdungen oder schweren Folgen wie Tod oder schwerer Gesundheitsschädigung.
8. Maßnahmen zur Beweissicherung: Darlegung polizeilicher Eingriffsmöglichkeiten, insbesondere die Einziehung von Tatmitteln und die rechtliche Einordnung von Dash-Cam-Aufzeichnungen.
9. Fazit: Zusammenfassende Bewertung der praktischen Umsetzbarkeit des Straftatbestands für die polizeiliche Ermittlungsarbeit und Ausblick auf die zukünftige Rechtsprechung.
Verbotene Kraftfahrzeugrennen, § 315d StGB, illegale Autorennen, Strafbarkeitslücken, objektiver Tatbestand, subjektiver Tatbestand, öffentliche Sicherheit, Gefahrenabwehr, Beweissicherung, Dash-Cam, Einziehung, Fahrlässigkeit, Raser, Straßenverkehrsordnung, Qualifikationstatbestand.
Die Arbeit untersucht den juristischen Aufbau und die praktische Anwendung des § 315d StGB, um illegale Kraftfahrzeugrennen effektiv strafrechtlich zu verfolgen und die polizeiliche Ermittlungsarbeit zu unterstützen.
Die zentralen Themen umfassen die Entstehungsgeschichte des § 315d StGB, die detaillierte Definition der Tatbestandsmerkmale, die Qualifikationen für schwere Folgen sowie polizeiliche Maßnahmen zur Beweissicherung.
Das Ziel der Arbeit ist es, aufzuzeigen, wie durch den § 315d StGB Handlungsspielräume für Strafverfolgungsbehörden geschaffen wurden, um Lücken in der lückenlosen Strafverfolgung der „Raserszene“ zu schließen.
Es handelt sich um eine juristische Analyse auf Basis aktueller Gesetzestexte, einschlägiger Rechtsprechung (insb. BGH) und rechtswissenschaftlicher Kommentierungen zum Strafrecht.
Im Hauptteil werden die einzelnen Absätze des § 315d StGB (Grundtatbestände und Qualifikationen) juristisch geprüft und polizeiliche Maßnahmen wie Einziehung und Beweiserhebung mit Dash-Cams erörtert.
Wichtige Begriffe sind unter anderem verbotene Kraftfahrzeugrennen, § 315d StGB, Beweissicherung, Gefährdungsdelikte und die polizeiliche Ermittlungspraxis.
Die Schwierigkeit liegt in der subjektiven Komponente der „Absicht der Erzielung einer höchstmöglichen Geschwindigkeit“, da dieser Begriff gesetzlich unscharf definiert ist und eine Hürde für die eindeutige Beweisführung darstellt.
Der Autor sieht in der Sicherstellung und Verwendung von Dash-Cam-Aufnahmen als Beweismittel ein probates Mittel der polizeilichen Ermittlung, wobei er auf die aktuelle, noch in Entwicklung befindliche Rechtsprechung zur Zulässigkeit hinweist.
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