Bachelorarbeit, 2020
118 Seiten, Note: 1,7
1 Einleitung
2 Grundlegende Aspekte
2.1 Grundlegende Begriffe
2.2 Besonderheiten bei der GmbH
2.3 Gewinnermittlung / Überschussermittlung
2.4 Aufteilung von Anschaffungskosten für Gebäude sowie für Grund und Boden
2.5 Darlehen
2.6 Erhaltungsaufwendungen
2.7 Gehaltszahlungen
2.8 Problemstellung der Höhe des Mietzinses
2.9 Gewinnentnahme
3 Steuerbelastungen
3.1 Ermittlung der Einkommensteuer auf Vermietungseinkünfte
3.2 Ermittlung der Körperschaftsteuer bei einer vermögensverwaltenden GmbH
3.3 Ermittlung des Solidaritätszuschlags
3.4 Ermittlung der Gewerbesteuer bei einer vermögensverwaltenden GmbH
3.5 Grunderwerbsteuer
3.6 Grundsteuer
4 Darstellung eines fiktiven Vermieters und einer fiktiven „Vermietungs-GmbH“
4.1 Vermietung als Privatperson
4.1.1 Vermietung als Privatperson - 2019
4.1.2 Vermietung als Privatperson - 2020
4.1.3 Vermietung als Privatperson - 2021
4.1.4 Vermietung als Privatperson - 2022
4.1.5 Vermietung als Privatperson - 2023 und folgende Jahre
4.2 Vermietung als GmbH
4.2.1 Vermietung als GmbH - 2019
4.2.2 Vermietung als GmbH - 2020
4.2.3 Vermietung als GmbH - 2021
4.2.4 Vermietung als GmbH - 2022
4.2.5 Vermietung als GmbH - 2023 und folgende Jahre
5 Konkreter Vergleich der Berechnungen
5.1 Hochrechnung zu Reinvestitionszwecken nach 30 Jahren
5.2 Gewinnentnahme nach 30 Jahren und laufende Gewinnentnahme
5.3 Abschließende Erwägungen
6 Fazit
Die Arbeit untersucht das steuerliche Gestaltungspotenzial durch die Zwischenschaltung einer vermögensverwaltenden GmbH bei der laufenden Vermietung von Immobilien für einen vermögenden Mandanten. Ziel ist es, die steuerlichen Vor- und Nachteile gegenüber der Vermietung aus dem Privatvermögen aufzuzeigen, um eine fundierte Entscheidungsgrundlage zu schaffen.
2.3 Gewinnermittlung / Überschussermittlung
Die Überschussermittlung für Immobilien im Privatvermögen (PV) und die Gewinnermittlung für Immobilien im Betriebsvermögen (BV) einer GmbH sind für die Steuerbelastung relevant, wenn die Immobilien vermietet werden. Es unterscheiden sich die Gewinnermittlung und die Überschussermittlung in der temporären Zuordnung von Einnahmen und Ausgaben voneinander. Die Unterschiede werden nachfolgend dargestellt:
Überschussermittlung (Immobilien im PV): Bei der Überschussermittlung ist gemäß § 11 EStG grundsätzlich das Zufluss-/ Abfluss-Prinzip maßgeblich. Hierbei handelt es sich um die zeitliche Zuordnung der Einnahmen sowie der Ausgaben. Diese sind dem Kalenderjahr zuzurechnen, in dem die Zahlung zugeflossen bzw. geleistet worden ist (Zufluss-/Abfluss-Prinzip). Eine Durchbrechung des zuvor genannten Prinzips ergibt sich durch § 11 I 2 EStG sowie durch § 11 II 2 EStG.
Gewinnermittlung (Immobilien im BV der GmbH): Gemäß § 6 I HGB i.V.m. § 13 III GmbHG ist die GmbH Formkaufmann und somit gemäß § 238 I HGB buchführungspflichtig. Somit greift § 5 I EStG i.V.m. § 4 I 1 EStG und deklariert den Gewinnbegriff der V GmbH gemäß § 4 I 1 EStG. Der Gewinn ist, der um die Entnahmen vermehrte, sowie um die Einlagen verminderte Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres (Reinvermögenszugangstheorie).
1 Einleitung: Stellt das Thema der Arbeit sowie die Fragestellung und Zielsetzung eines steuerlichen Vergleichs zwischen privater Vermietung und einer vermögensverwaltenden GmbH dar.
2 Grundlegende Aspekte: Erläutert die notwendigen steuerlichen und rechtlichen Grundlagen für beide Vermietungsformen, einschließlich Begriffen, GmbH-Gründung und Gewinnermittlungsarten.
3 Steuerbelastungen: Analysiert die verschiedenen Ertragsteuern und weiteren steuerlichen Einflüsse, die bei der Vermietung im Privat- und Betriebsvermögen anfallen.
4 Darstellung eines fiktiven Vermieters und einer fiktiven „Vermietungs-GmbH“: Detaillierte Fallstudie mit jährlichen Berechnungen, um die steuerlichen Auswirkungen über einen Zeitraum von mehreren Jahren zu verdeutlichen.
5 Konkreter Vergleich der Berechnungen: Vergleicht die Ergebnisse der Modellrechnungen und analysiert das Gestaltungspotenzial bei Thesaurierung und Gewinnentnahme.
6 Fazit: Fasst die Ergebnisse zusammen und gibt Hinweise darauf, wann eine Zwischenschaltung einer GmbH sinnvoll ist und wann aufgrund von Bedingungen oder bürokratischem Aufwand davon abzuraten ist.
Vermietung, GmbH, Privatvermögen, Betriebsvermögen, Ertragsteuern, Steuergestaltung, Thesaurierung, Gewinnentnahme, EStG, KStG, Gewerbesteuer, AfA, Fremdvergleich, Liquidität, Immobilien
Die Arbeit analysiert die steuerlichen Auswirkungen der Vermietung von Immobilien, wenn diese entweder aus dem Privatvermögen oder über eine zwischengeschaltete vermögensverwaltende GmbH erfolgt.
Zu den zentralen Themen gehören der Vergleich zwischen Überschuss- und Gewinnermittlung, die steuerliche Behandlung von Erhaltungsaufwendungen und Anschaffungskosten sowie die unterschiedliche Belastung durch Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer.
Die Arbeit untersucht, unter welchen Voraussetzungen die Zwischenschaltung einer GmbH eine steuerliche Vorteilsgewinnung gegenüber der direkten Vermietung als Privatperson ermöglicht.
Der Autor nutzt eine fiktive Fallstudie eines Vermieters und einer "Vermietungs-GmbH", um durch detaillierte Vergleichsberechnungen über mehrere Jahre die steuerlichen Unterschiede in der Praxis aufzuzeigen.
Der Hauptteil umfasst theoretische Grundlagen der Steuererhebung sowie eine umfassende Darstellung und Berechnung der steuerlichen Belastungsszenarien über einen Zeitraum von 30 Jahren.
Die Arbeit wird maßgeblich durch die Begriffe Vermietung, Steuergestaltung, GmbH, Thesaurierung, Betriebsvermögen und Steuerbelastung geprägt.
Da bei einer Entnahme des Gewinns aus der GmbH erneut Steuern auf Gesellschafterebene anfallen, erlischt der während der Thesaurierungsphase erzielte steuerliche Vorteil häufig, was die Gesamtstrategie beeinflusst.
Ein hohes zu versteuerndes Einkommen des Mandanten kann dazu führen, dass der steuerliche Vorteil der GmbH-Vermietung deutlicher hervortritt, während bei geringerem Einkommen der Effekt abnehmen oder gänzlich entfallen kann.
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