Diplomarbeit, 2008
131 Seiten, Note: 1,3
A. Einführung
I. Problemstellung: Die Zinsschranke im Rahmen der Unternehmenssteuerreform 2008
II. Zielsetzung und Aufbau der Arbeit
B. Die Zinsschranke: Überblick
I. Grundprinzip
1. Personeller Anwendungsbereich
2. Sachlicher Anwendungsbereich
II. Rechtsfolge und Wirkungen
1. Begrenzung der Abzugsfähigkeit
2. Zinsvortrag
III. Ausnahmen von der Zinsschranke
IV. Prüfungsschemata
C. Die Zinsschranke bei Kapitalgesellschaften
I. Systematik und Aufbau des § 8 a KStG
II. Schädliche Gesellschafterfremdfinanzierung von nicht konzerngebundenen Unternehmen
1. Tatbestandsvoraussetzungen
a) Empfänger des Gesellschafterfremdkapitals
b) Geber des Gesellschafterfremdkapitals
c) Zu berücksichtigende Vergütungen für Gesellschafterfremdkapital
d) Vergleichsrechnung
e) Nachweiserfordernis
2. Rechtsfolgen
3. Fremdfinanzierung einer nachgeordneten Mitunternehmerschaft
a) Empfänger des Gesellschafterfremdkapitals
b) Geber des Gesellschafterfremdkapitals
c) Zu berücksichtigende Vergütungen für Gesellschafterfremdkapital
d) Vergleichsrechnung
e) Nachweiserfordernis
f) Rechtsfolgen
D. Die Zinsschranke im Konzern
I. Erweiterter Konzernbegriff
II. Maßgebliches Rechnungslegungsrecht zur Prüfung der Konzernzugehörigkeit
III. Abgrenzung des steuerlichen Konsolidierungskreises
IV. Escapeklausel
1. Die Eigenkapitalquote des Konzerns
2. Die Eigenkapitalquote des Betriebs
3. Gestaltungsmöglichkeiten im IFRS-Abschluss
V. Schädliche Gesellschafterfremdfinanzierung bei Konzernen
1. Tatbestandsvoraussetzungen
a) Empfänger der schädlichen Gesellschafterfremdfinanzierung von außen
b) Geber der schädlichen Gesellschafterfremdfinanzierung von außen
c) Zu berücksichtigende Vergütungen für Gesellschafterfremdkapital
d) Vergleichsrechnung
e) Nachweiserfordernis
2. Rechtsfolgen
E. Sonderaspekte der Zinsschranke
I. Personengesellschaften
II. Besonderheiten bei der Organschaft
1. Terminologie und Grundlagen
2. Rechtsfolgen im Einzelnen
III. Verhältnis zu anderen Rechtsnormen
1. Die Zinsschranke und die Gewerbesteuer
2. Die Zinsschranke und die Abgeltungssteuer ab 2009
3. Die Zinsschranke und die neue Mantelkaufregelung nach § 8 c KStG
F. Steuersystematische Probleme der Zinsschranke
I. Europarechtskonformität
II. Verstoß gegen steuersystematische Grundprinzipien
III. Das Verhältnis der Zinsschranke zu § 42 AO
G. Abschließende Würdigung der Zinsschranke
H. Anhang
I. Erweiterung des § 8 a KStG n.F. gegenüber § 8 a KStG a.F.
II. Auswirkungen der Zinsschranke auf die Gesellschafter-Fremdfinanzierung
1. Reichweite GmbH – Auslandsbeherrschte Kapitalgesellschaft
2. Gesellschafter-Fremdfinanzierung im Konzern
III. Zinsschranke und Personengesellschaften im Beispiel
IV. Beispiel einer nachgeordneten Mitunternehmerschaft
V. Substanzbesteuerung durch die Zinsschranke
Die vorliegende Diplomarbeit verfolgt das Ziel, die durch die Unternehmenssteuerreform 2008 eingeführte Zinsschranke (§ 4h EStG i.V.m. § 8a KStG) umfassend darzustellen, ihre Komplexität zu analysieren und kritisch zu würdigen. Dabei werden die Problembereiche der gesetzlichen Neuregelung identifiziert und Gestaltungsüberlegungen sowie Verbesserungsvorschläge diskutiert, insbesondere vor dem Hintergrund der steuersystematischen Konsistenz und europarechtlicher Vorgaben.
I. Grundprinzip
In ihrem Grundprinzip besagt die Zinsschranke, dass Zinsaufwendungen eines Betriebs nur in Höhe des Zinsertrages abziehbar sind, darüber hinaus nur bis zur Höhe von 30 % des steuerlichen EBITDA. Zinsaufwendungen, welche nicht abgezogen werden dürfen, werden in Form eines Zinsvortrages in die nachfolgenden Wirtschaftsjahre vorgetragen. Von dieser Regelung gibt es drei Ausnahmen, welche in den Kapiteln B.III und D.I, IV. der Arbeit genauer untersucht werden. Die Zinsschranke soll demnach keine Anwendung finden, wenn der negative Zinssaldo, d.h. die Zinsaufwendungen, welche die Zinserträge übersteigen, weniger als eine Million Euro beträgt, „der Betrieb nicht oder nur anteilsmäßig zu einem Konzern gehört“ oder die Eigenkapitalquote des Betriebs am Schluss des vorangegangenen Abschlussstichtages gleich hoch oder höher als die des Konzerns ist. Bei letztgenannter Voraussetzung ist eine negative Abweichung um einen Prozentpunkt unschädlich.
Aus § 2 Abs. 2 EStG ergibt sich, dass Einkünfte Nettogrößen sind. Folglich sind Aufwendungen, die zur Erzielung der Einnahmen notwendig sind, steuermindernd von der Bemessungsgrundlage abzuziehen. Dies umfasst auch Zinsen, welche für die Überlassung von Fremdkapital gezahlt werden, egal ob dies von fremden Dritten, bspw. Banken, oder von einem Gesellschafter überlassen wurde.
Mit Inkrafttreten der Zinsschrankenregelung am 01.01.2008 erfolgt nun eine Beschränkung des Schuldzinsenabzugs. Der Gesetzgeber macht den vorher auf die Gesellschafterfremdfinanzierung beschränkten Missbrauchsfall zur Grundregel. Der vollständige Abzug betrieblich bedingten Zinsaufwands wird hingegen zur Ausnahme.
Unter bestimmten Voraussetzungen wird der steuerliche Betriebsausgabenabzug von Zinsen auf Ebene des zinszahlenden Unternehmens versagt, d.h. die gezahlten Zinsen wirken steuererhöhend, da eine Besteuerung von Kosten erfolgt.
A. Einführung: Zusammenfassung der Hintergründe der Unternehmenssteuerreform 2008, der Ziele der Zinsschranke und des Aufbaus der vorliegenden Arbeit.
B. Die Zinsschranke: Überblick: Erläuterung des Grundprinzips, des Anwendungsbereichs und der Rechtsfolgen der Zinsschranke sowie Darstellung der Prüfschemata.
C. Die Zinsschranke bei Kapitalgesellschaften: Analyse der Gesellschafterfremdfinanzierung bei nicht konzerngebundenen Kapitalgesellschaften und deren spezieller Tatbestandsvoraussetzungen.
D. Die Zinsschranke im Konzern: Untersuchung des erweiterten Konzernbegriffs, der Escapeklausel und der Behandlung der Gesellschafterfremdfinanzierung innerhalb von Konzernen.
E. Sonderaspekte der Zinsschranke: Betrachtung der Auswirkungen auf Personengesellschaften, Organschaften sowie das Verhältnis zu Gewerbesteuer und Abgeltungssteuer.
F. Steuersystematische Probleme der Zinsschranke: Diskussion der Europarechtskonformität, steuersystematischer Grundprinzipien und des Verhältnisses zur Abgabenordnung.
G. Abschließende Würdigung der Zinsschranke: Kritische Reflexion der Zielerreichung der Zinsschranke und Ausblick auf Verbesserungsmöglichkeiten.
H. Anhang: Detaillierte tabellarische Vergleiche und Berechnungsbeispiele zu spezifischen Anwendungsfällen der Zinsschranke.
Zinsschranke, § 4 h EStG, § 8 a KStG, Unternehmenssteuerreform 2008, Gesellschafterfremdfinanzierung, EBITDA, Zinsvortrag, Escapeklausel, Eigenkapitalquote, Personengesellschaften, Organschaft, Gewerbesteuer, Abgeltungssteuer, Substanzbesteuerung, Konzernabschluss.
Die Arbeit analysiert die Auswirkungen der neuen Zinsschrankenregelung nach § 4 h EStG und § 8 a KStG, die im Rahmen der Unternehmenssteuerreform 2008 eingeführt wurde.
Die Schwerpunkte liegen auf der Gesellschafterfremdfinanzierung, der Anwendung der Zinsschranke im Konzernverbund, den Auswirkungen auf Personengesellschaften und der steuersystematischen Kritik an der neuen Regelung.
Das Ziel ist eine umfassende Darstellung der komplexen Regelung, die Aufdeckung von Problembereichen in der Anwendung sowie die Formulierung von Verbesserungsvorschlägen für die deutsche Steuergesetzgebung.
Die Arbeit basiert auf einer fundierten steuerrechtlichen Analyse unter Berücksichtigung der Gesetzesmaterialien, der aktuellen Fachliteratur, Verwaltungsanweisungen und relevanter Rechtsprechung (u.a. EuGH, BFH).
Der Hauptteil gliedert sich in die Untersuchung von Kapitalgesellschaften, Konzernsachverhalten, Sonderaspekten wie Personengesellschaften und Organschaften sowie eine grundlegende steuersystematische Prüfung.
Zinsschranke, Unternehmenssteuerreform 2008, Gesellschafterfremdfinanzierung, EBITDA, Zinsvortrag, Escapeklausel, Eigenkapitalquote, Substanzbesteuerung.
Es handelt sich um eine Ausnahmeregelung, die es Konzernen erlaubt, die Zinsschranke nicht anzuwenden, sofern die Eigenkapitalquote des Betriebs der des Konzerns entspricht oder diese übertrifft.
Die Autorin äußert massive Kritik und bezeichnet die Zinsschranke als ein „Monstrum“ an Steuervorschrift, das weit über das Ziel der Missbrauchsbekämpfung hinausschießt und zu einer Substanzbesteuerung führen kann.
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