Masterarbeit, 2018
72 Seiten, Note: 1,7
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
1. Einleitung
1.1 Problemstellung
1.2 Zielsetzung der Arbeit
1.3 Methodik und Aufbau
2. Das Einzelunternehmen
2.1 Rechtsgrundlagen
2.1.1 Abgrenzung Land- und Forstwirtschaft
2.1.2 Abgrenzung Freiberufler und Gewerbetreibender
2.1.3 DasHandelsgewerbe
2.1.3.1 Abgrenzung des Kaufmanns vom Kleingewerbetreibenden
2.2 Gründung
2.2.1 Anmeldung von Mitarbeitern
2.3 Geschäftsführung
2.4 Haftung
2.5 Buchführungspflicht und Gewinnermittlung
2.5.1 Buchführungspflichtnach Handelsgesetzbuch
2.5.2 Buchführungspflicht nach Steuerrecht
2.6 Besteuerung
2.6.1 Gewinnermittlung
2.6.1.1 Einnahmenüberschussrechnung
2.6.1.2 Betriebsvermögensvergleich
2.6.1.2.1 Entnahmen und Einlagen
2.6.1.2.2 Betriebsvermögen
2.6.1.2.3 Betriebseinnahmen und -ausgaben
2.6.1.2.4 Unterschiede zwischen den Gewinnermittlungsmethoden
2.6.2 Einkommensteuer
2.6.3 Gewerbesteuer
2.6.4 Gesamtsteuerbelastung
2.6.5 Umsatzsteuer
2.6.5.1 Dauerfristverlängerung
2.7 Beendigung
2.7.1 SteuerlicheFolgen
3. Die GmbH
3.1 Rechtsgrundlagen
3.1.1 DieOrgane der GmbH
3.2 Gründung
3.2.1 Vorgründungsgesellschaft
3.2.2 Gesellschaftervertrag
3.2.3 Eintragung im Handelsregister
3.3 Geschäftsführung
3.3.1 Haftung des Geschäftsführers
3.4 Haftung der GmbH
3.5 Unternehmensrechtliche Rechnungslegung
3.5.1 Buchführungspflicht
3.5.1.1 Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung
3.5.2 Aufstellung Jahresabschluss
3.5.3 Größenklassen
3.5.4 Abschlussprüfung
3.5.5 Offenlegung
3.6 Besteuerung
3.6.1 Ermittlung des körperschaftsteuerlichen Einkommens
3.6.2 Körperschaftsteuer
3.6.3 Gewerbesteuer
3.6.4 Gesamtsteuerbelastung
3.6.5 Besteuerung der Gesellschafter
3.7 Beendigung der Gesellschaft
3.7.1 SteuerlicheBehandlung
4. Steuerbelastungs- und Rechtsformvergleich
4.1 Steuerbelastungsvergleich
4.1.1 Einzelunternehmen
4.1.2 GmbH
4.2 Rechtsformvergleich
5. Motive
5.1 AußersteuerlicheMotive
5.1.1 Regelung der Nachfolge
5.1.2 Verbesserung der Kapitalbeschaffungskonditionen
5.1.3 Reduzierung von Haftungsrisiken
5.2 SteuerlicheMotive
5.2.1 Die Abzugsfähigkeit des Geschäftsführergehalts
5.2.2 Steuervergünstigung durch die Rechtsform
5.2.3 Steuervergünstigen durch Nachfolgeplanung
5.2.4 Steueroptimale Ausschüttungspolitik
6.. Umwandlung
6.1 Einbringung durch Einzelrechtsnachfolge
6.2 Ausgliederung gemäß UmwG
6.2.1 Ablauf der Ausgliederung
6.3 Folgen der Einbringung im Wege der Einzelrechtsnachfolge
6.4 Steuerrechtliche Behandlung der Einbringung nach dem Umwandlungsgesetz
6.4.1 Grundsätzliche Voraussetzungen
6.4.2 Bewertungswahlrecht
6.4.3 Besteuerungsfolgen
6.4.3.1 Besteuerungsfolgen der aufnehmenden Kapitalgesellschaft
6.4.3.2 Besteuerungsfolgen des übertragenden Einzelunternehmens
7. Umwandlung am Praxisbeispiel
7.1 Voraussetzungen
7.2 Stichtagsbilanz
7.3 Kosten der Umwandlung
7.4 Eröffnungsbilanz
8. Fazit
Literaturverzeichnis
AO Abgabenordnung
BewG Bewertungsgesetz
BGB Bürgerliches Gesetzbuch
DEÜV Datenerfassungs- und Übermittlungsverordnung
EStDV Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
EStG Einkommensteuergesetz
EU Europäische Union
EÜR Einnahmenüberschussrechnung
EWR Europäischer Wirtschaftsraum
GbR Gesellschaft bürgerlichen Rechts
GewO Gewerbeordnung
GewStG Gewerbesteuergesetz
GmbH Gesellschaft mit beschränkter Haftung
GmbHG GmbH-Gesetz
GoB Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung
GrEStG Grunderwerbsteuergesetz
GWG Geringwertige Wirtschaftsgüter
i.V.m in Verbindung mit
KostO Kostenordnung
KStG Körperschaftsteuergesetz
OHG Offene Handelsgesellschaft
PwC PricewaterhouseCoopers International
RdNr Randnummer
SGB Sozialgesetzbuch
SolZ Solidaritätszuschlag
SolZG Solidaritätszuschlaggesetz
UmwG Umwandlungsgesetz
vgl vergleiche
Abbildung 1: Verlauf des progressiven Tarifs
Abbildung 2: steuerliche Einbringungsbilanz bei Ausgliederung und Ansatz zu Buchwerten
Abbildung 3: Eröffnungsbilanz GmbH bei Ausgliederung zum Ansatz von Buchwerten
Die Welt der Unternehmen ist geprägt durch ständige Veränderung bedingt durch rechtliche, wirtschaftliche und gesellschaftliche Einflüsse. Entscheidungen über Strukturen und Organisation, die bei der Gründung eines Unternehmens getroffen wurden, müssen regelmäßig überdacht werden.1 Unternehmer stehen des Öfteren vor der Frage, ob ihre aktuelle Rechtsform mit Blick auf die wirtschaftlichen und rechtlichen Verhältnisse, aus unternehmensund steuerrechtlicher Sicht noch die optimale Lösung bietet oder ob ein Rechtsformwechsel Vorteile bringen würde. Grundsätzlich sind dabei steuerliche und unternehmensrechtliche Aspekte zu berücksichtigen. Aus steuerlicher Sicht ist die Höhe der Steuerbelastung das ausschlaggebende Kriterium.2 3 Unternehmerisch gesehen müssen bei der Frage der optimalen Rechtsform einige Faktoren berücksichtigt werden. So zum Beispiel die Phase, in dem sich das Unternehmen befindet (Gründung, Wachstum etc.). Ebenfalls ist die gewünschte oder gelebte Entnahme- und Ausschüttungspolitik, sowie der Umfang der Rechnungslegung ausschlaggebend. Zudem spielen die Mitarbeiteranzahl und die Art der Einkünfte, sowie die Kosten, die ein Rechtsformwechsel mit sich bringt, eine Rolle.
Die Unternehmenslandschaft in Deutschland bestand im Jahr 2016 aus 67 % Einzelunternehmen, 13 % Personengesellschaften und 18 % Kapitalgesellschaften. Die restlichen zwei Prozent machten sonstige Rechtsformen, Genossenschaften und Vereine aus.4 Der sehr hohe Anteil der Einzelunternehmen ist auf die einfache und kostengünstige Gründung zurückzuführen. Deshalb spielt das Einzelunternehmen insbesondere im Bereich der Existenzgründung eine herausragende Rolle.5 6 Dem entgegenzuhalten sind Zahlen aus dem Insolvenzbericht des Wirtschaftsforschungsunternehmens creditreform. Demnach sind im ersten Halbjahr 2016 mehr als die Hälfte aller Insolvenzen in Deutschland auf die Klein- und Kleinstunternehmen zurückzuführen und somit zu einem Großteil auch auf die Einzelunternehmen. Aufgrund dieser Zahlen, kommt die Frage auf, ob ein Beibehalten der bei der Gründung gewählten Rechtsform, vor dem Hintergrund der sich ändernden Gegebenheiten, sinnvoll ist.
Die vorliegende Arbeit analysiert die Beweggründe eines Unternehmers sein Einzelunternehmen in eine GmbH umzuwandeln und Aufschluss über den Ablauf der Umwandlung geben sowie einhergehende Vor- und Nachteile aufzeigen. Hierfür dienen vor allem der durchgeführte Rechtsform- und Steuerbelastungsvergleich.
Aus der Zielsetzung resultiert die zentrale Frage dieser Arbeit: „Welche Vorteile aus unternehmensrechtlicher und steuerrechtlicher Sicht hat eine Umgründung eines Einzelunternehmens in eine GmbH?“
Die Arbeit beruht auf gründlicher Recherche in wissenschaftlich anerkannter Literatur, wie Büchern der Bayrischen Staatsbibliothek und der Bibliothek der Hochschule München. Des Weiteren wurden wissenschaftliche Artikel und Veröffentlichungen herangezogen, sowie Fachzeitschriften und wissenschaftliche Internet- und Rechtsquellen. Hauptsächlich basiert die Arbeit auf dem Einkommensteuergesetz (EStG), Handelsgesetzbuch (HGB), Kapitalsteuergesetz (KStG), Umwandlungsgesetz (UmwG) und dem Umwandlungssteuergesetz (UmwStG). Der empirische Teil enthält ein Praxisbespiel, der den Umwandlungsvorgang, den Rechtsform- und Steuerbelastungsvergleich, an einem Beispielunternehmen verdeutlicht.
Die Arbeit beginnt mit der Einleitung, in welcher die Problemstellung, Zielsetzung und Methodik aufgezeigt werden. Das zweite Kapitel gibt einen Überblick über das Einzelunternehmen als Rechtsform. Anschließend wird im Kapitel drei die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) betrachtet. Zum Vergleich der beiden Unternehmensformen wird in Kapitel vier ein Steuerbelastungs- und Rechtsformvergleich durchgeführt. Im Folgenden werden Motive, die für eine Umwandlung sprechen, aufgezeigt. Kapitel sechs erläutert die Umwandlung theoretisch, um dann in Kapitel sieben die Umwandlung an einem praktischen Beispiel aufzuzeigen. Die Arbeit schließt mit einem Fazit ab.
Als Einzelunternehmen wird jede selbstständige Tätigkeit einer einzelnen, natürlichen Person bezeichnet. Sie ist die am weitesten verbreitete Gesellschaftsform in Deutschland und stellt im engeren Sinn eine Unternehmung eines vollhaftenden Einzelunternehmers dar. Dabei kann das Geschäft als Land- oder Forstwirt (§ 3 Abs. 1 HGB), als Kaufmann (§ 1 Abs. 1 HGB), als Kleingewerbetreibender (§ 1 Abs. 2 HGB) oder als Freiberufler betrieben werden.7 8
Es handelt sich um ein land- oder forstwirtschaftliches Unternehmen, wenn eine Tätigkeit ausgeübt wird, bei der Boden bearbeitet bzw. genutzt wird, organische Stoffe gewonnen oder 8 verwertet werden (Landwirtschaft), Holz gewonnen oder Wald erhalten wird (Forstwirtschaft).
Die Abgrenzung zwischen Freiberufler und Gewerbetreibenden erfolgt im § 18 EStG. Dort sind alle freiberuflichen Tätigkeiten als Katalog aufgeführt. Freiberufler sind selbstständig tätige Unternehmer und üben eine wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit aus. Im Umkehrschluss erfolgt die Definition, dass alle Unternehmer, die keine dem Katalog entsprechende Tätigkeit ausführen, Gewerbetreibende sind. Die Einstufung als Freiberufler bringt gewisse Vorteile mit sich. Freiberufler müssen im Gegensatz zum Gewerbetreibenden keine Gewerbesteuer zahlen und keine Bilanz erstellen. Beweggrund des Gesetzgebers für die Differenzierung war unter anderem, dass Freiberufler die öffentliche Infrastruktur nicht zusätzlich belasten, im Gegensatz zu einem Gewerbetreibenden (Der Bauunternehmer nutzt die Straße durch Befahrung mit LKW ab).
Auf die Besteuerung des Gewerbetreibenden wird im Laufe der Arbeit genauer eingegangen.9 Diese Arbeit fokussiert sich auf den Kaufmann, sowie den Kleingewerbetreibenden. Es erfolgen keine genaueren Erläuterungen zur Gründung, Besteuerung und Umwandlung von Land- oder Forstwirtschaften, Freiberuflern oder der Sonderform Kleinunternehmer.
Gemäß § 1 Abs. 1 HGB stellt jeder Gewerbetrieb ein Handelsgewerbe dar. Das HGB definiert den Begriff Handelsgewerbe nicht weiter, sondern führt einen Negativbestand auf, welcher besagt, wann keines vorliegt. Es hat sich jedoch eine Definition des Begriffes „Handelsgewerbe“ aus Rechtsprechungen und Lehre entwickelt. Demnach handelt es sich um ein Handelsgewerbe, wenn eine
- selbstständige,
- auf Dauer angelegte,
- nach außen erkennbare,
- mit Gewinnerzielungsabsicht versehene und nicht freiberufliche Tätigkeit ausgeübt wird.
Der Unternehmer des Handelsgewerbes ist ein Einzelkaufmann und damit zur Eintragung seines Gewerbes in das Handelsregister verpflichtet.10 Man spricht dabei von einem sogenannten Kaufmann kraft Gewerbebetrieb („Istkaufmann“). Ausnahmen bilden Gewerbetriebe, die nach Art oder Umfang keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb (sogenannte Kleingewerbetreibende gemäß § 1 Abs. 2 HGB) erfordern, sowie land- und forstwirtschaftliche Betriebe.
Das HGB führt drei weitere Typen von Kaufleuten auf, die sich wesentlich voneinander unterscheiden. Neben genanntem Kaufmann kraft Gewerbebetrieb gibt es den Kaufmann kraft freiwilliger Eintragung („Kannkaufmann“). Darunter fallen gewerbliche Unternehmen, deren Gewerbebetrieb nicht schon nach § 1 Abs. 2 HGB Handelsgewerbe sind, sondern solche, die den Status aufgrund ihrer Eintragung ins Handelsregister erhalten (§ 2 Abs. 1 HGB). Dieser Unternehmer kann, muss sich aber nicht eintragen lassen (§ 2 S. 2 HGB).
Einen weiteren Typen des Kaufmanns stellt der Kaufmann kraft Eintragung oder Rechtsschein („Fiktivkaufmann“) dar. Ist eine Eintragung einer Firma im Handelsregister erfolgt, darf davon ausgegangen werden, dass das unter der Firma betriebene Gewerbe ein Handelsgewerbe ist. Es kann somit gegenüber Dritten, welche sich auf die Eintragung berufen, nicht gelten gemacht werden, dass der Gewerbebetrieb kein Handelsgewerbe sei (§ 5 HGB). Der Rechtsschein einer Kaufmannseigenschaft genügt insofern.
Als letzte Kaufmannsform ist noch der Kaufmann kraft Rechtsform zu nennen („Formkaufmann“). Darunter fallen die GmbH und die Aktiengesellschaft. Sie sind unabhängig davon, ob sie ein Kleingewerbe oder ein Handelsgewerbe betreiben eine Handelsgesellschaft. Auf eine Handelsgesellschaft ist das Kaufmannsrecht anzuwenden (§ 6 Abs. 1 HGB).11
Ein Gewerbebetrieb ist zwingend ein Handelsgewerbe, wenn das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Ist dies nicht der Fall, liegt ein nichtkaufmännisches Kleingewerbe vor. Dieser Verweis im § 1 Abs. 2 HGB stellt somit die Trennungslinie zwischen Kaufleuten und Nichtkaufleuten für Gewerbe aller Art dar.
Die Entscheidung darüber, ob das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert oder nicht, ist im jeweiligen Einzelfall zu klären. Wichtige Indizien zur Entscheidung sind insbesondere Umsatzerlöse, Bilanzsumme, Betriebsvermögen, Gewinn, Arbeitnehmerzahl, Vielfalt von Geschäftsvorfällen, Teilnahme am Wechsel- oder Scheckverkehr etc.. Ausschlaggebend ist dabei nicht, ob eine kaufmännische Einrichtung tatsächlich vorhanden ist, sondern ob sie nach den Umständen erforderlich ist. Der Gesetzgeber hat bewusst auf gesetzliche Mindestgrößenanforderungen verzichtet.12
Jede natürliche Person, die ein Produkt oder eine Dienstleistung anbietet, erfüllt die Gründungsvoraussetzung eines Einzelunternehmens. Es bedarf grundsätzlich keines Startkapitals. Der Gründungsvorgang erfolgt durch Meldungen beziehungsweise Anzeigen bei den verschiedenen Behörden, wobei hier Unterschiede zwischen den Varianten des Einzelunternehmens bestehen.
Sofern es sich um einen Gewerbetrieb handelt, wird das Einzelunternehmen beim Gewerbeamt des ansässigen Rathauses angemeldet (§ 14 Abs. 1 GewO). Das Gewerbeamt trägt neben dem Namen des Unternehmers und dessen Anschrift die Tätigkeit ein. Handelt es sich um ein erlaubnispflichtiges Gewerbe (bspw. Bewachungs- oder Gastgewerbe) oder um ein handwerkliches Gewerbe, ist neben der Gewerbeanzeige eine Gewerbeerlaubnis bzw. eine Eintragung in die Handwerksrolle erforderlich.13 Die Kopie der Gewerbeanzeige wird automatisch im Rahmen der datenschutzrechtlichen Vorschriften durch das Gewerbeamt an folgende Stellen weitergeleitet:
Industrie und Handelskammer Jeder Gewerbetreibender ist verpflichtend Mitglied.
Handwerkskammer Pflichtmitgliedschaft besteht nur, wenn es sich um einen handwerkliches Gewerbe handelt.
Finanzamt Das Finanzamt übersendet nach Erhalt der Gewerbeanmeldung einen Fragebogen und erteilt eine Steuernummer. Es müssen unter anderem Fragen zum erwarteten Umsatz und Gewinn beantwortet werden, damit das Finanzamt Vorauszahlungen für die Einkommen- und Umsatzsteuer, sowie gegebenenfalls auch für die Gewerbesteuer festsetzen kann.
Berufsgenossenschaft
Die Mitgliedschaft ist für Unternehmer, die Mitarbeiter (auch aushilfsweise) beschäftigen Pflicht. Der Firmenname besteht für Kleingewerbetreibende zwangsläufig aus dem vollständig ausgeschriebenen Vor- und Nachnamen des Gründers. Eine Bezeichnung der Tätigkeit darf angefügt werden. Dagegen ist die Nutzung eines Fantasienamens nur bei gleichzeitiger Eintragung ins Handelsregister möglich. Die Eintragung ins Handelsregister stellt eine Pflicht zum Zeitpunkt der Gründung für einen Einzelkaufmann dar und ist optional auch für einen Nichtkaufmann möglich. Bei einem Einzelkaufmann muss zusätzlich der Vermerk „eingetragener Kaufmann/frau“ (e.K.) hinzugefügt werden. Die Geschäftsbriefe müssen die Firmenbezeichnung und den Zusatz der Rechtsform, den Ort der Niederlassung, sowie das Registergericht und -nummer enthalten.
Als Nachweis der Anmeldung erhält der Einzelunternehmer einen Gewerbeschein vom Gewerbeamt ausgestellt. Mit diesem darf er dann seinen Geschäftsbetrieb aufnehmen.14 ’15
Wenn sozialversicherungspflichtige Mitarbeiter/innen, Minijobber (max. 450 Euro) oder Auszubildende in dem Gewerbe beschäftigt werden, benötigt der Unternehmer eine Betriebsnummer. Diese achtstellige Nummer ist bei der Bundesagentur für Arbeit telefonisch, schriftlich, per Fax oder per Email anzufordern. Mit ihr erfolgt die An- und Abmeldung der Beschäftigten bei der Krankenkasse. Zudem dient sie zur Abrechnung der Beiträge für Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung, sowie zur Anzeige von Arbeitsunfällen bei der Berufsgenossenschaft.
Die Anmeldung der Beschäftigten erfolgt über die Krankenversicherung des Mitarbeiters/der Mitarbeiterin. Die Krankenkasse zieht die Sozialversicherungsbeiträge für die Renten-, Kranken-Pflege- und Arbeitslosenversicherung ein und verteilt diese selbstständig an die separaten Stellen. Die Anmeldung von Minijobbern erfolgt über die Minijobzentrale der deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See.
Das Beitrags- und Meldeverfahren zwischen Unternehmen und Krankenkassen ist nur noch mit gesicherter und verschlüsselter Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mit Hilfe von automatisierten Ausfüllhilfen zulässig (§ 28 SGB IV; §§ 8 und 26 DEÜV).16
Ein Einzelunternehmen verfügt über keine Organe. Der Einzelunternehmer als Inhaber der Unternehmung übt die Geschäftsführung im Innenverhältnis, sowie die Vertretung im Außenverhältnis aus.17 Ein Einzelkaufmann kann Handlungsvollmacht und Prokura erteilen, wobei die Prokura ins Handelsregister einzutragen ist. Aus diesem Grund kann ein Kleingewerbetreibender nur Handlungsvollmacht, aber keine Prokura vergeben.18
Ein Einzelunternehmer haftet mit seinem gesamten betrieblichen und privaten Vermögen unmittelbar und unbeschränkt für alle Verbindlichkeiten.19 Um das Haftungsrisiko zu reduzieren kann ein Rechtsformwechsel sinnvoll sein. Diesbezügliche Überlegungen werden in dem folgenden Kapitel ausführlicher erläutert.
Für einen Unternehmer kann sich die Buchführungspflicht sowohl aus dem HGB, als auch aus dem Steuerrecht „Abgabenordnung“ (AO) ergeben.
Die Buchführungspflicht nach HGB für Unternehmen ergibt sich aus dem § 238 Abs. 1 HGB. Dieser Paragraph besagt, dass jeder Kaufmann zur Buchführung verpflichtet ist und in seinen Büchern seine Handelsgeschäfte und die Vermögenslage nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung (GoB) ersichtlich machen muss. Die Buchhaltung und Bilanzierung dient zur Offenlegung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage gegenüber Steuerbehörden, anderen staatlichen Institutionen und Gläubigern. Befreiungen der Buchführungspflicht sind im §§ 241 a und 242 Abs. 4 HGB geregelt. Danach sind Einzelkaufleute mit Umsätzen kleiner 600.000 Euro und Jahresüberschüssen von weniger als 60.000 Euro in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren oder am ersten Stichtag nach Neugründung von den Pflichten der Buchführung befreit. 20 Das heißt, dass Kleingewerbetreibende (sofern kein „Kannkaufmann“) und Einzelkaufleute, die die genannten Größenwerte nicht überschreiten, lediglich eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) erstellen müssen (§ 4 Abs. 3 EstG). Dabei wird der Gewinn als Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben berechnet und auf eine umfangreiche Buchhaltung und Bilanzerstellung verzichtet.21
Ordnungsgemäß geführte Handelsbücher dienen vor Gericht als Beweis, da durch die Nachvollziehbarkeit der ineinandergreifenden, einzelnen Buchungen ein Missbrauch weitestgehend ausgeschlossen werden kann. Deshalb übernimmt auch das Steuerrecht die Buchführungspflicht (§140 AO). Demnach sind alle Unternehmer, die bereits nach Handelsrecht buchhaltungspflichtig sind; auch steuerrechtlich zur Buchführung verpflichtet (derivative, abgeleitete Buchführungspflicht).22 Neben der derivativen Buchführungspflicht kann sich eine steuerliche Buchführungspflicht für gewerbliche Unternehmen (originär steuerliche Buchführungspflicht) ergeben. Dies ist der Fall, wenn folgende Grenzwerte überschritten werden:
- Umsätze von mehr als 600.000 Euro (Den Umsätzen sind auch die steuerfreien Umsätze, mit Ausnahme der Umsätze nach § 4 Nr. 8-10 UstG, hinzuzurechnen);
- Gewinn von mehr als 60.000 Euro;
Bei der originär steuerlichen Buchführungspflicht beginnt die Buchführungspflicht mit dem Beginn des Wirtschaftsjahres, das auf die Bekanntgabe der Mitteilung durch die Finanzverwaltung folgt und erlischt mit dem Ende des Wirtschaftsjahres, das auf das Jahr folgt, in dem die Finanzverwaltung feststellt, dass die Voraussetzungen gemäß § 141 Abs. 1 AO nicht mehr vorliegen. Die Finanzbehörden können in Einzelfällen dennoch von der Pflicht befreien. Zum Beispiel, wenn die Buchführungspflicht begründet durch die Steuergesetze Hürden mit sich bringt und die Besteuerung durch die Erleichterung nicht beeinträchtigt wird (§ 148 Abs. 1 AO). Zusammenfassend lässt sich sagen: Sofern handelsrechtlich eine Pflicht zur Buchführung besteht, geht zwangsläufig auch steuerrechtlich die Buchführungspflicht einher. Ist jedoch nach HGB keine Pflicht zur Buchführung vorgeschrieben, kann steuerrechtlich dennoch Buchführungspflicht (originär) entstehen.
Ist ein Unternehmen weder originär noch derivativ buchführungspflichtig, führt jedoch freiwillig Bücher und erstellt Abschlüsse, entsteht eine steuerrechtliche Buchführungs- und Bilanzierungspflicht nur, wenn der bilanziell ermittelte Gewinn, der der Besteuerung zugrunde gelegt wird, für die Besteuerung von Bedeutung ist.23
Im Folgenden wird auf die Besteuerung des Einzelunternehmers eingegangen.
Einzelunternehmer sind natürliche Personen und deshalb gemäß § 1 Abs. 1 EStG einkommensteuerpflichtig. Das steuerpflichtige Einkommen kann dabei aus unterschiedlichen Arten von Einkünften stammen (§ 2 Abs. 1 EStG). Das EStG unterscheidet sieben verschiedene Einkünfte, welche wiederrum gemäß § 2 Abs. 2 EStG in Gewinn- und Überschusseinkünfte eingeteilt werden. Die Einkünfte des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 EStG, sprich Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb und aus selbständiger Arbeit fallen in die Kategorie Gewinneinkünfte, da deren Einkunftsart der Gewinn ist. Die Gewinnermittlung wird im weiteren Verlauf der Arbeit genauer erläutert.
Die restlichen Einkünfte der Nr. 4 bis 7 des § 2 Abs. 1 EStG (Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung und sonstige Einkünfte) bezeichnet man als Überschusseinkunftsarten. Hierbei werden die Einkünfte als Überschuss der Einnahmen über den Werbungskosten berechnet.24
Im deutschen Ertragssteuerrecht wird unabhängig von der betreffenden Steuerart zur Ermittlung der Steuerlast nach einem zweistufigen System vorgegangen. Im ersten Schritt wird die Bemessungsgrundlage berechnet und anschließend mit dem zugrundeliegenden Steuersatz die Steuer ermittelt.25
Grundsätzlich ist bei der Ermittlung des Gewinns bei Einkünften aus Gewerbebetrieb gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG zwischen zwei Methoden zu unterscheiden. Der Gewinn kann für ein Wirtschaftsjahr nach dem Betriebsvermögensvergleich (§ 4 Abs. 1 EStG bzw. § 5 Abs. 1 EStG) und nach der Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt werden.26 Bei Gewerbetreibenden, die im Handelsregister eingetragen sind, ist mit Wirtschaftsjahr der Zeitraum gemeint, für den regelmäßig Abschlüsse erstellt werden (§ 4 a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 EStG). Bei anderen Gewerbetreibenden entspricht das Wirtschaftsjahr dem Kalenderjahr (§ 4 a Abs. 1 S. 2 Nr. 3 EStG).27
Für Gewerbetreibende, die nicht buchführungspflichtig sind, stellt die EÜR eine Möglichkeit zur Ermittlung des Gewinns (§ 4 Abs. 3 EStG) dar. Bei der EÜR werden zahlungsrelevante betriebliche Einnahmen und Ausgaben gegenübergestellt. Die Berechnung erfolgt dabei nach dem sogenannten Zufluss-Abfluss-Prinzip (§ 11 EStG). Das heißt die Einnahmen und Ausgaben sind innerhalb des Kalenderjahres zu berücksichtigen, in denen Sie zugeflossen bzw. geleistet worden sind. Dies gilt jedoch nicht für wiederkehrende Zahlungen. Bei regelmäßig wiederkehrenden Zahlungen, die einem Unternehmen kurz vor oder nach Beginn des Kalenderjahres zugeflossen sind, sind diese Zahlungen dem kommenden/vorangegangen Wirtschaftsjahr zuzurechnen (§ 11 Abs. 1 S. 2 EStG). Als kurze Zeit gilt allgemein eine Frist von zehn Tagen im Sinne der Norm. Diese Regelung gilt auch für Betriebsausgaben (§ 11 Abs. 1 S. 2). Eine weitere Ausnahme zum grundsätzlichen Zufluss-/Abflussprinzip stellen die Ausgaben für eine Nutzungsüberlassung von mehr als fünf Jahren im Voraus dar. Gemäß §11 Abs. 2 S. 3 EStG sind solche Verpflichtungen auf den gesamten Zeitraum, für den die Vorauszahlung geleistet wurde, zu verteilen (eingeschränktes Abflussprinzip).
Ebenso ist Folgendes zu berücksichtigen:
Anlagevermögen Nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (Grundstücke etc.) müssen in einem Anlageverzeichnis ausgewiesen werden.
Abnutzbares Anlagevermögen (LKW, Laptop etc.) wird im Jahr der Anschaffung oder der Einlage nicht mit den vollen Anschaffungs- oder Herstellungskosten als Betriebsausgabe erfasst, sondern muss in eine Abschreibungsübersicht aufgenommen werden. Der jährliche Abschreibungsbetrag ist als Betriebsausgabe zu erfassen.
Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten von 150 Euro bis 410 Euro netto können in voller Höhe als Betriebsausgabe abgesetzt oder wahlweise über die Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Für GWG mit einem Wert von 410 bis 1.000 Euro netto wird ein Sammelposten gebildet, der über fünf Jahre mit jeweils 20 % abgeschrieben wird. Für GWG ist ein separates Anlagenverzeichnis zu erfassen.
Umlaufvermögen
Das Umlaufvermögen umfasst Wirtschaftsgüter, die nicht zum dauerhaften Gebrauch, sondern zum Verbrauch (bspw. Verkauf, Weiterverarbeitung) bestimmt sind. Für bestimmte Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens gelten die gleichen Regeln wie für abnutzbares Anlagevermögen und nicht das reine Zahlungsprinzip, so zum Beispiel bei Grundstücken und Gebäuden des Umlaufvermögens. Laut § 4 Abs. 3 S. 4 EStG dürfen die Anschaffungs- und 28 29 Herstellungskosten erst dann gewinnminimierend berücksichtigt werden, wenn das Grundstück/Gebäude verkauft wird und der Erlös dem Steuerpflichtigen zufließt bzw. die Entnahme erfolgt ist. Ebenfalls gilt diese Regelung für Wertpapiere des Umlaufvermögens (Anteile an Kapitalgesellschaften, sowie Forderungen/Rechte, die mit Wertpapieren vergleichbar, aber nicht verbrieft sind).30
Darlehen Die Aufnahme oder Vergabe eines Darlehens führt nicht zu einer Betriebseinnahme bzw. Betriebsausgabe. Lediglich die Zinsen werden als Betriebseinnahme bzw. -ausgabe angesehen. Kommt es zu einem Verlust durch ein betriebliches Darlehen, wird dieser als Betriebsausgabe verrechnet. Analog wird ein Darlehenserlass als Betriebseinnahme behandelt.31
Beim Betriebsvermögensvergleich nach § 5 EStG gelten neben dessen Regeln (§ 4 Abs. 1 EStG) ebenfalls die handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und Bilanzierung. Der § 5 EStG enthält somit steuerrechtliche Ergänzungen und ist keine eigenständige Gewinnermittlungsart, sondern eine Unterart des Betriebsvermögensvergleiches. Gemäß § 4 Abs. 1 EStG ist dieser bei Gewerbetreibenden anzuwenden, wenn eine derivative oder eine originäre Buchführungspflicht besteht, sowie bei freiwillig buchführenden Gewerbetreibenden.32
Bei der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich muss zunächst das Betriebsvermögen ermittelt werden. Laut § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG ist das Betriebsvermögen der Unterschiedsbetrag zwischen Vermögen und Schulden des Betriebes (=Reinvermögen, Eigenkapital). Der Gewinn berechnet sich dann aus dem Betriebsvermögen zuzüglich Entnahmen (§ 4 Abs. 1 Satz 2 EstG; Überführung von Betriebsvermögen ins Privatvermögen) und abzüglich Einlagen (§ 4 Abs. 1 Satz 8 EStG; Überführung von Privatvermögen ins Betriebsvermögen).
Es sind handelsrechtliche und einkommensteuerrechtliche Bewertungsvorschriften zu beachten. Man spricht in diesem Zusammenhang auch vom Grundsatz der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz (§ 5 Abs. 1 S. 1), da für den Ansatz des Betriebsvermögens die handelsrechtlichen Vorschriften maßgeblich sind. Die Einhaltung der Vorschriften ist notwendig, um einen korrekten Wert des Betriebsvermögens zu ermitteln und somit die Voraussetzung für eine exakte steuerliche Gewinnermittlung zu schaffen. 33 Grundvoraussetzung der Gewinnermittlung stellt somit die doppelte Buchführung dar. Der Gewinn bzw. Verlust wird mittels Jahresabschluss, bestehend aus der Bilanz sowie der Gewinn und Verlustrechnung, dargestellt. In der Gewinn- und Verlustrechnung werden die Einnahmen und Aufwendungen erfasst und saldiert. Der so ermittelte Gewinn bzw. Verlust fließt als Eigenkapitalerhöhung bzw. -minderung in das Eigenkapital.34
Folgende Aspekte sind zu beachten, um eine korrekte Gewinn-/Verlustberechnung zu erlangen.
2.6.1.2.1 Entnahmen und Einlagen
Entnahmen und Einlagen wirken sich zwar auf die Höhe des Eigenkapitals aus, werden steuerlich jedoch an sich nicht berücksichtigt. Sprich, ob der gesamte Gewinn im Unternehmen belassen oder ausgeschüttet wird, spielt für die Besteuerung des Reinerlöses keine Rolle. Mit Ausnahme der Anwendung des Teileinkünfteverfahrens. Darauf wird im weiteren Verlauf genauer eingegangen. (Scheffler2013b, 2013b, 25 ff.)
2.6.1.2.2 Betriebsvermögen
Das Betriebsvermögen muss zunächst in seinem mengenmäßigen Umfang durch Inventur richtig erfasst werden. Es besteht aus allen Wirtschaftsgütern, die im wirtschaftlichen Eigentum des Einzelunternehmens stehen und betrieblich genutzt werden.35
Man unterscheidet zwischen vier Arten des wirtschaftlichen Eigentums im ertragssteuerrechtlichen Sinn:
Notwendiges Betriebsvermögen Wirtschaftsgüter, die ausschließlich und unmittelbar für betriebliche Zwecke genutzt werden.
Gewillkürtes Betriebsvermögen Wirtschaftsgüter, die einen objektiven Zusammenhang zum Betrieb haben, können auch als Betriebsvermögen einbezogen werden. Dennoch handelt es sich um kein Wahlrecht, da das Wirtschaftsgut nur dann hinzugerechnet werden darf, wenn vernünftige wirtschaftliche Überlegungen dies rechtfertigen. So wird bspw. die Einlage von Wirtschaftsgütern, die dem Betrieb voraussichtlich keinen Nutzen, sondern nur Verluste bringen, laut Rechtsprechung abgelehnt.36
Gemischt genutzte Wirtschaftsgüter
Wirtschaftsgüter können auch betrieblich und privat genutzt werden. Man spricht in diesem Fall von gemischt genutzten Wirtschaftsgütern. Bei diesen ist zwischen beweglichen und unbeweglichen Wirtschaftsgütern zu unterscheiden. Bei beweglichen, gemischt genutzten Wirtschaftsgütern ist eine Trennung in einen privaten und einen betrieblichen Teil entsprechend ihrer Nutzung nicht erlaubt. Die Zuordnung des Wirtschaftsgutes muss entweder einheitlich zum Betriebsvermögen oder einheitlich zum Privatvermögen erfolgen (Grundsatz der Unteilbarkeit). Wirtschaftsgüter, die mehr als 50 % betrieblich genutzt werden, werden dem notwendigen Betriebsvermögen zugerechnet. Wirtschaftsgüter deren betriebliche Nutzung weniger als 10% beträgt dagegen dem notwendigen Privatvermögen (= Wirtschaftsgüter, die objektiv betrachtet den privaten Bedürfnissen des Steuerpflichtigen dienen). Somit werden Wirtschaftsgüter mit einer betrieblichen Nutzung von mindestens 10 % und höchstens 50 % als gewillkürtes Wirtschaftsgut gesehen.
Steuerlich hat diese Zuordnung zur Folge, dass vorerst alle Aufwendungen für die Anschaffung, Instandhaltung und Abschreibung für die entsprechenden Wirtschaftsgüter vollständig als betriebliche Aufwendungen erfasst werden. Die private Nutzung ist anschließend anteilig als Privatentnahme zu behandeln und führt somit zu einer steuerlichen Belastung.
Im Falle des Ausscheidens eines Wirtschaftsgutes, welches dem notwendigen oder gewillkürten Betriebsvermögen zugeschrieben war, sind eventuell entstehende Gewinne oder Verluste in voller Höhe betrieblich anzurechnen und zu besteuern.
Bei unbeweglichen, gemischt genutzten Wirtschaftsgütern (Immobilien) besteht die Möglichkeit der partiellen Aufteilung entsprechend der Nutzungsart. Die einzelnen Räume oder Stockwerke stellen in solchen Fällen jeweils eigenständige Wirtschaftsgüter dar (Grundsatz der Aufteilung) und sind entsprechend umsatzsteuerlich und ertragssteuerlich zu belasten.37,38
2.6.1.2.3 Betriebseinnahmen und -ausgaben
Unter Betriebseinnahmen sind analog zu § 8 Abs. 1 EStG alle Erträge (Geld oder geldwerte Güter) gemeint, die dem Steuerpflichtigen zugehen. Betriebsausgaben sind alle Aufwendungen, die durch den Betrieb verursacht wurden (§ 4 Abs. 4 EStG). Diese Definitionen gelten bei allen Gewinnermittlungsarten gleichermaßen. Der Unterschied liegt wie bereits beschrieben, bei der Erfassung der Betriebseinnahmen und -ausgaben.37 38 39
2.6.1.2.4 Unterschiede zwischen den Gewinnermittlungsmethoden
Im Folgenden werden die wesentlichen Unterschiede zwischen dem Betriebsvermögensvergleich und der EÜR nochmals zusammengefasst:
1. Beim Betriebsvermögensvergleich werden im Gegensatz zur EÜR die Wertänderungen des Betriebsvermögens erfasst. Bei der EÜR werden nur Betriebseinnahmen und - ausgaben unter Berücksichtigung der Ausnahmen gemäß § 4 Abs. 3 EStG, die die Vorschriften über die Abschreibung, die Bewertungsfreiheit der GWG (§ 6 Abs. 2 EStG) und die Bildung eines Sammelpostens (§ 6 Abs. 2a EStG) betreffen, erfasst.
2. Das Betriebsvermögen eines Steuerpflichtigen, der seinen Gewinn nach der EÜR ermittelt, tritt nicht unmittelbar in Erscheinung. Wertveränderungen des Betriebsvermögens bleiben ohne Einfluss auf den Gewinn. So ist bspw. eine Teilwertabschreibung nach § 6 EStG bei der EÜR nicht möglich.
3. Ver- und Einkäufe auf Ziel (Bezahlung zu einem späteren Zeitpunkt als Lieferung) werden beim Betriebsvermögensvergleich mit Lieferung der Ware gewinnwirksam erfasst. Anders bei der EÜR nach § 4 Abs. 3 EStG. Der Einkauf/Verkauf wird erst zum Zeitpunkt der Bezahlung gewinnwirksam.
4. Beim Betriebsvermögensvergleich werden Ausgaben für Waren, die am Ende des Jahres noch als Bestand vorhanden sind, nicht gewinnmindernd berücksichtigt. Diese Regelung gilt nicht bei EÜR.
5. Rechnungsabgrenzungen und Rückstellungen finden in der EÜR keine Anwendung.40 41 42
Wie bereits erwähnt, erzielt ein Einzelunternehmer, der eine gewerbliche Tätigkeit im Sinne des § 15 Abs. 2 EStG ausübt, Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Steuerbemessungsgrundlage ist bei einem Einzelunternehmer der ermittelte Gewinn, abzüglich des Grundfreibetrags für Alleinstehende (im Jahr 2018 9.000 Euro, für Verheiratete 18.000 Euro), sowie ggf. abzüglich der Kinderfreibeträge (4.788 Euro im Jahr 2018 je Kind). Die Besteuerung der Gewinne erfolgt nach dem Feststellungsprinzip. Demnach werden die Gewinne in der Periode, in der sie erzielt wurden, als Einkünfte aus Gewerbebetrieb (ggf. gemeinsam mit weiteren Einkunftsarten des Einzelunternehmers) mit der Einkommensteuer besteuert.41,42
Einzelunternehmer können weder steuerrechtlich noch zivilrechtlich Vertragsbeziehungen mit ihrem Einzelunternehmen eingehen (bspw. Dienstleistungs- oder Darlehensverträge). Das heißt, dass „Gehälter“, die Einzelunternehmer für die Übernahme der Geschäftsführungsaufgaben oder „Einnahmen“, die sie für die Überlassung von Kapital aus dem Einzelunternehmen erhalten, als Gewinnentnahme gewertet werden und somit als Bestandteil der Einkünfte aus Gewerbebetrieb gelten.
Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb ggf. zusammen mit weiteren Einkunftsarten unterliegen im Feststellungszeitpunkt der tariflichen Einkommensteuer. Der Steuersatz bemisst sich dabei nach den individuellen Verhältnissen des Einzelunternehmers und liegt zwischen 14 % und 45 % (§ 32a EStG).
Optional besteht die Möglichkeit thesaurierte Gewinne mit dem ermäßigten Steuertarif für nicht entnommene Gewinne in Höhe von 28,25 % (§ 34a EStG) zu versteuern. Das lohnt sich jedoch nur in seltenen Fällen, da die entnommen Gewinne mit einem relativ hohen Steuersatz von 25 % nachversteuert werden (§ 34a Abs.4 EStG).43
Sollten dem Einzelunternehmer Verluste aus Gewerbetrieb entstehen, kann er im Feststellungszeitpunkt die Verluste mit anderen positiven Einkünften aus Gewerbebetrieb ausgleichen (horizontaler Verlustausgleich) oder mit anderen Einkunftsarten verrechnen (vertikaler Verlustausgleich). Auch ist es möglich einen Verlustnachtrag für nicht ausgeglichene Verluste nach § 10d EStG zu beantragen. Jedoch nur für ein Jahr und begrenzt bis maximal eine Million Euro für Ledige bzw. zwei Millionen Euro für Verheiratete. Alternativ kann auch ein unbegrenzter Verlustvortrag bis maximal eine Million Euro für Ledige und zwei Millionen Euro für Verheiratete gebildet werden.44
Einzelunternehmer müssen neben der Einkommensteuer auch Gewerbesteuer für ihren Gewerbebetrieb gemäß § 2 Abs. 1 Gewerbesteuergesetz (GewStG) zahlen. Steuerschuldner ist auch in diesem Fall der Einzelunternehmer als Person (§ 5 Abs. 1 S. 2 GewStG).
Die Gewerbesteuer bemisst sich ebenfalls an dem nach einkommensteuerlichen Grundsätzen ermittelten Gewinn (§ 7 S. 1 GewStG). Wie bei der Einkommensteuer sieht auch das Gewerbesteuergesetz keine Kürzung des Gewerbeertrages um den Unternehmerlohn oder um die Eigenkapitalzinsen vor (§§ 8, 9 GewStG). Dem Steuerpflichtigen wird jedoch auch hier ein Freibetrag von 24.500 Euro gewährt, der die Nichtabzugsfähigkeit des Unternehmerlohns zumindest teilweise kompensieren soll. Die Gewerbesteuer berechnet sich, indem vom Gewerbeertrag abzüglich des Freibetrages, 3,5 % Steuermessbetrag mit dem Hebelsatz der Gemeinde multipliziert werden.45
Die Gesamtsteuerbelastung eines Einzelunternehmers setzt sich aus der Einkommensteuer zuzüglich des Solidaritätszuschlags (SolZ) und der Gewerbesteuer zusammen. Die Steuerbelastung ist außerdem davon abhängig, ob durch Antragstellung von der Thesaurierungsbegünstigung (Besteuerung einbehaltender Gewinne zu einem günstigeren Steuersatz) Gebrauch gemacht wurde oder die tarifliche Einkommensteuer zur Anwendung kommt. Die Gewerbesteuer darf nicht als Betriebsausgabe abgezogen werden (§ 4 Abs. 5b EStG).
Wird auf die Vergünstigung gemäß § 34a EStG verzichtet und die Einkommensteuer angewendet, hängt die Gesamtsteuerbelastung von dem Gewerbesteuerhebesatz und dem progressiven Einkommensteuersatz ab. Bei Anwendung der Thesaurierungsbegünstigung ermäßigt sich der Einkommensteuertarif auf 28,25 %.46
Unternehmer im Sinne des § 14 S. 1 BGB ist jede natürliche und juristische Person, die nachhaltig eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausübt, diese gegen Entgelt erbringt und nach außen hin auftritt. Jeder Unternehmer - somit auch der Einzelunternehmer - ist grundsätzlich dazu verpflichtet seinen Kunden die Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen.47 Der allgemeine Satz beträgt aktuell 19 %, der ermäßigte Steuersatz für bspw. Lebensrnittel sieben Prozent. Ausgenommen sind Kleinunternehmer.48 Man zählt zu den Kleinunternehmern, wenn man im Gründungsjahr voraussichtlich nicht mehr als 17.500 EUR erwirtschaftet. Als Kleinunternehmer braucht man keine Umsatzsteuer auf der Rechnung ausweisen und somit auch keine an das Finanzamt abführen. Ihnen ist jedoch der Vorsteuerabzug verwehrt. Der Vorsteuerabzug ist vor allem dann vorteilhaft, wenn Investitionsaufwendungen mit hohem Vorsteueranteil getätigt werden. Die Kleinunternehmerschaft lohnt sich somit vor allem für Unternehmen, die Dienstleistungen für Privatpersonen anbieten.49 50 51
Unternehmer, die der Umsatzsteuer unterliegen, dürfen die Umsatzsteuer, die ihnen wiederum von anderen Unternehmen in Rechnung gestellt wird, von ihren eigenen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Finanzamt abziehen (Vorsteuerabzug). Im Rahmen einer regelmäßigen Umsatzsteuer-Voranmeldung wird die Differenz aus eingenommener Umsatzsteuer und bezahlter Vorsteuer berechnet und entweder an das Finanzamt abgeführt (Umsatzsteuerüberhang) oder vom Finanzamt gutgeschrieben (Vorsteuerüberhang).
Neu gegründete Unternehmen müssen die ersten zwei Jahre ihre Umsatzsteuer-Voranmeldung monatlich in elektronischer Form abgeben. Die Umsatzsteuerzahlungen sind grundsätzlich bis zum 10. des Folgemonats fällig. Nach zwei Jahren muss entweder weiterhin monatlich oder quartalsweise die Erklärung abgegeben werden, abhängig von der Höhe der Zahllast des Vorjahres. Lag die gesamte Steuerschuld über 7.500 Euro ist weiterhin eine monatliche Voranmeldung abzugeben. Liegt die Steuerschuld zwischen 1.000 Euro und 7.500 Euro muss die Voranmeldung vierteljährlich abgeben werden. Bei einer Steuerschuld unter 1.000 Euro bedarf es keiner Umsatzsteuer-Voranmeldung, die Umsatzsteuer ist dann nur jährlich fällig.50,51
Unternehmer können auf Antrag die Frist der Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung um einen Monat verlängern lassen. Bei Antragsstellung muss dann 1/11 der zu erwarteten Jahressteuer vorausgezahlt werden.52
Ein Einzelunternehmen wird durch die Einstellung des Geschäftsbetriebes beendet. Die Beendigung bedarf einer Anzeige beim örtlichen Gewerbeamt, sowie bei dem zuständigen Finanzamt. Sofern das Einzelunternehmen im Handelsregister eingetragen war, muss eine Löschung beantragt werden.
Aus ertragssteuerlicher Sicht spricht man bei Beendigung eines Unternehmens von einer Betriebsaufgabe. Sie wird der Veräußerung gleichgestellt (§ 16 Abs. 3 S. 1 EStG). Die Veräußerung bzw. die Überführung ins Privatvermögen muss innerhalb kurzer Zeit und in einem einheitlichen Vorgang erfolgen.
Folgende steuerliche Auswirkungen gehen mit einer Betriebsaufgabe einher: Sofern der Unternehmer seinen Gewinn durch die EÜR ermittelt hat, erfolgt mit der Betriebsaufgabe ein Wechsel zur Ermittlung des Gewinns nach der Methode des Betriebsvermögensvergleichs (§ 4 Abs. 1 EStG). Neben dem laufenden Gewinn ist nun auch der Aufgabengewinn zu versteuern. Er entspricht der Summe der stillen Reserven, die bei dem Verkauf der Wirtschaftsgüter über dem Buchwert entstehen, abzüglich eventueller Aufgabekosten (Steuerberater, Anwalt, Verkaufsgebühren etc.). Bei Verkauf eines Wirtschaftsgutes entspricht der Verkehrswert dem Verkaufspreis. Dagegen muss der Verkehrswert geschätzt werden, wenn das Wirtschaftsgut in das Privatvermögen übergeht. Sehr hohe stille Reserven ergeben sich oftmals bei Betriebsgrundstücken, da deren Wert in der Regel gestiegen ist.53,54
Der Aufgabengewinn eines Unternehmers gilt als außerordentlicher Ertrag und wird ertragssteuerlich besonders behandelt (§ 34 Abs. 2 EStG). Dem Unternehmer steht gemäß § 16 EStG hinsichtlich seines Aufgabengewinns ein Freibetrag in Höhe von 45.000 Euro zu, wenn er das 55. Lebensjahr vollendet hat oder im sozialversicherungsrechtlichen Sinn dauernd berufsunfähig ist. Der Freibetrag wird lediglich einmal gewährt, jedoch auch wenn der Betrieb nicht gänzlich, sondern nur teilweise veräußert wird. Sollte der Aufgabengewinn mehr als 136.000 Euro ausmachen, mindert sich der Freibetrag um den übersteigenden Betrag. Das heißt, bei einem Aufgabengewinn von 181.000 Euro und mehr wird kein Freibetrag mehr gewährt.
Der nach Abzug des Freibetrages verbleibende Gewinn ist nach § 34 Abs. 1 EStG tarifbegünstigt. Der Gewinn wird nach der sogenannten „Fünftel-Methode“ besteuert, was zu einer Progressionsabschwächung führt. Diese Form der Besteuerung muss vom Steuerpflichtigen beantragt werden. Alternativ kann der Steuerpflichtige auf Antrag den Veräußerungsgewinn bis zu einem Betrag von fünf Millionen Euro auch mit 56 % des53 54 3. Die GmbH durchschnittlichen Steuersatzes besteuern lassen (Wahlrecht). Diese Form setzt voraus, dass der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet oder im sozialversicherungsrechtlichen Sinn dauernd berufsunfähig ist (§ 34 Abs. 3 EStG).55,56
Die GmbH ist eine juristische Person und hat eine eigene Rechtspersönlichkeit. Sie hat somit Rechte und Pflichten, kann klagen und verklagt werden. Die GmbH handelt durch Organe: Geschäftsführung, Gesellschafter, Aufsichtsrat. Als eigene Rechtspersönlichkeit entsteht die GmbH mit Eintragung im Handelsregister.55 56 57
Eine GmbH besteht aus folgenden Organen:
Gesellschafterversammlung
Sie ist das oberste Organ der GmbH. Die Gesellschafterversammlung besteht aus den Gesellschaftern und hat unter anderem die Aufgabe den Jahresabschluss festzustellen und Entscheidungen über Gewinn bzw. Verlust zu treffen.
Geschäftsführerorgan Es muss mindestens ein Geschäftsführer bestellt werden. Der Geschäftsführer kann einer der Gesellschafter sein oder auch von extern eingestellt werden. Ihm unterliegt es, die Geschäfte der Gesellschaft zu führen und diese nach außen hin zu vertreten.58
Aufsichtsrat Der Aufsichtsrat dient zur Überwachung der Geschäftsführung, ist jedoch erst ab mehr als 500 beschäftigten Arbeitnehmern verpflichtend.
Die GmbH gehört zu den Kapitalgesellschaften und kann gemäß § 1 GmbH-Gesetz (GmbHG) von einer oder mehreren natürlichen und/oder juristischen Personen gegründet werden. Für eine „Ein-Personen-GmbH“ gelten die gleichen Bestimmungen wie für die „Standard“-GmbH. Für die Gründung einer GmbH muss ein notariell beurkundeter Gesellschaftsvertrag abgeschlossen, der Geschäftsführer bestellt, das Stammkapital einbezahlt und abschließend die Eintragung ins Handelsregister vorgenommen werden.59
[...]
1 Ettinger und Schmitz 2016, S. 41
2 Zepezauer Spangeberg 2013, S. 58 f.
3 Holt 2001, S. 30 ff.
4 Statistisches Bundesamt
5 Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
6 Creditreform Wirtschaftsforschung
7 Plümer und Niemann 2016, S. 31 f.
8 Dinkelbach 2015, S. 80 f.
9 Fischer 2013, S. 23 f,
10 Hannes 2007
11 Förster2016, S. 11
12 Müssig 2010, S. 33 f.
13 Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
14 IHK München und Oberbayern 2016
15 Bartram 2012
16 Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
17 Meyering 2007, S. 35 f.
18 Klein-Blenkers 2016, S. 89 f,
19 Meyering 2007, S. 38
20 Auer2013, S. 10
21 Riepolt und Greulich Stephan 2017a, S. 4 f.
22 Auer und Hölscher 2008, S. 75
23 Riepolt und Greulich Stephan 2017a,S. 6 f.
24 Dinkelbach 2015, S. 23 f.
25 Riepolt und Greulich Stephan 2017b, S. 1
26 Blasius 2006, S. 131
27 Schreiber 2017, S. 45 f.
28 Nickenig2016, S. 17 ff.
29 Riepolt und Greulich Stephan 2017a
30 Hausen 2009, S.101 f.
31 Hausen 2009, S. 103
32 Scheffler 2011, S. 7
33 Bornhofen und Bornhofen 2018, S. 62
34 Scheffler 2009, S. 98 f.
35 Bornhofen und Bornhofen 2018, S. 30 ff.
36 Scheffler 2013b, S. 135 ff.
37 Meyering 2007, S. 55 ff.
38 Schreiber 2017, S. 46 ff.
39 Dinkelbach 2015, S. 29 f.
40 Bornhofen und Bornhofen 2018, S. 126
41 Bundesministerium der Finanzen 2016
42 Bundesministerium für Wirtschaft und Energie 2017
43 nwb DATENBANK2018
44 Kraft und Kraft 2017, S. 227 f,
45 Bundesministerium für Wirtschaft und Energie 2017, S. 3
46 Kraft und Kraft 2017, S. 228 f.
47 Schreiber 2017, S. 169f.
48 Bundesministerium für Wirtschaft und Energie 2017
49 Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
50 Bundesministerium für Wirtschaft und Energie 2017, S. 2
51 Finanzamt Bayern
52 Wengel 2008, S. 61 f.
53 Eisele und Knobloch 2014, S. 1248 f.
54 Dinkelbach 2015, S. 204 f.
55 Handwerkskammerfür München und Oberbayern 2006
56 Jurowsky 2012
57 DERNEDDE2014, S. 25 ff.
58 Bivetti und Baumann 2011, S. 139 f.
59 Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
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