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Bachelorarbeit, 2018
58 Seiten, Note: 1,3
Abbildungsverzeichnis
Tabellenverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Symbolverzeichnis
1 Einleitung
2 Grundlagen
2.1 Methodische und betriebswirtschaftliche Grundlagen der betrieblichen Steuerpolitik
2.2 Rechtliche Grundlagen des Verlustabzugs
3 Gestaltungen zur Verlustnutzung
3.1 Gewinnrealisation und -nivellierung im Verlustunternehmen
3.2 Umwandlung zur Aufdeckung stiller Reserven
3.2.1 Zivil- und steuerrechtliche Grundlagen der Umwandlung
3.2.2 Rechtsformwahl und Vorteil der Umwandlung
3.2.3 Wertansatzwahlrecht und Vorteilhaftigkeitsanalyse
3.3 Erhaltung des Verlustabzugs
3.3.1 Gesonderte Verrechnungskreise
3.3.2 Vorteilhaftigkeit der Kapitalgesellschaft
3.3.3 Vorteilsvergleich zwischen dem § 8c KStG und dem § 8d KStG
3.4 „Vererbung“ von Verlustvorträgen
4 Zusammenfassung der Ergebnisse
Anhang
Literaturverzeichnis
Rechtsprechungsverzeichnis
Verzeichnis der verwendeten Verwaltungsanweisungen
Verzeichnis verwendeter Gesetze und Richtlinien
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
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Unabhängig von steuerlichen Überlegungen kann es für Unternehmer schwierig sein, einen Nachfolger oder Mitgesellschafter1 zu finden. Verfügt das Unternehmen über einen Verlustvortrag, können diese Chancen weiter eingeschränkt sein, insbesondere wenn der Nachfolger den Verlustvortrag nicht als Abzugspotenzial2 nutzen kann. Die zahlreichen gesetzlichen Restriktionen zur Nutzung des Verlustabzugs, insbesondere bei Übertragung von Betriebsvermögen und Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, stellen daher eine besondere Herausforderung bei der Steuer-planung der Unternehmensnachfolge dar. Neben der Suche nach dem geeigneten und willigen Nachfolger ist die Steuerplanung eine wichtige Partialplanung der Nachfolgekonzeption. Die erfolgreiche Nachfolge kann die Existenz des Unternehmens langfristig sichern. Die Nachfolgeplanung sollte deshalb als obligater Teilbereich der Unternehmensplanung frühzeitig bedacht werden.
Diese Arbeit beschäftigt sich mit der Steuerplanung der Unternehmensnachfolge mit vorhandenen oder möglicherweise vor dem geplanten Übertragungszeitraum entstehenden Verlusten. Die Unternehmensnachfolge wird als Übergang von Eigentum an einem Betrieb verstanden, unabhängig davon, ob die Übertragung innerhalb der Familie stattfindet.3 Nachfolge kann den (anteiligen) Untergang der Verlustabzugsmöglichkeit bedeuten und verdient deshalb eine besondere Untersuchung.
Sinnvolle Nachfolgelösungen können im Wege von Vererbung, Schenkung, Stiftung oder Verkauf (auch in Kombination) - in einem Zeitpunkt oder in einem Zeitraum - an einen oder mehrere (neue) Gesellschafter erfolgen.4 Aus den zahlreichen Kombinationsmöglichkeiten ergibt sich bereits eine Vielzahl an Gestaltungsmöglichkeiten, die unabhängig von der vorhandenen oder angestrebten Rechtsform die Optionen zusätzlich erweitern. Schwerpunkt dieser Arbeit ist die exemplarische Steuerplanung der Nachfolge eines Unternehmers, der alleiniger Gesellschafter oder Einzelunternehmer ist, unter der Prämisse einer deutschen Rechtsform mit einer im Inland belegenen Betriebsstätte.5 Der Fokus liegt auf dem Generationenwechsel, der die häufigste Nachfolgeform darstellen dürfte.6
Ziel der vorliegenden Arbeit ist die Ermittlung von Aktionsparametern, die den Untergang der zukünftigen Verlustverrechnung verhindern. Es werden steuerplanerische Maßnahmen entwickelt, die den Verlustvortrag für den Nachfolger erhalten oder vor der geplanten Nachfolge durch den Übertragenden ermöglichen. Einige der vorgestellten Gestaltungsmöglichkeiten sind jedoch grundsätzlich zur Verlustkompensation anwendbar.
Zunächst erfolgt in Kapitel 2 die Darstellung der methodischen, betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Grundlagen. In Kapitel 3 werden maßgebende Aktionsparameter herausgearbeitet, die sich als Resultat der Problembetrachtung ergeben. Es werden die Nutzung durch den Übertragenden als Vorbereitung der Nachfolge, daran anschließend die Möglichkeiten der Übertragbarkeit des Verlustvortrags und abschließend nachträgliche Gestaltungsmöglichkeiten untersucht. Im Kapitel 4 werden die Ergebnisse zusammengefasst. Die zielführende Steuerpolitik in Bezug auf die Nutzung der Verlustabzüge ist i. d. R. nicht missbräuchlich.7 Missbräuchliche Gestaltungen werden in die Untersuchung grundsätzlich nicht einbezogen.
Der Schwerpunkt der Analyse liegt auf der ertragsteuerlichen Beurteilung. Steuerliche Auswirkungen i. S. d. ErbStG werden nur am Rande erörtert, da die Übertragung im Wege der Erbschaft und Schenkung durch die Begünstigungen des § 13a ErbStG weitgehend steuerfrei gestellt ist.8 Auf die Sanierungsklausel des § 8c Abs. 1a KStG wird aufgrund der fraglichen zukünftigen Entwicklung und Anwendung9 nicht eingegangen.
Angesichts umfangreicher Gestaltungsmöglichkeiten werden beispielhafte Handlungsmöglichkeiten und Grundlagen vorgestellt, die jedoch grundsätzlich dazu geeignet sind, Steuerplanungen auch für komplexere Sachverhalte zu erarbeiten.
Die betriebliche Steuerpolitik kann als zielgerichtete, d. h. planmäßige Ausnutzung steuerlicher Gestaltungsmöglichkeiten beschrieben werden. Die Aktionsparameter werden wie folgt klassifiziert:10
1. steuerliche Wahlrechte (vom Gesetzgeber ausdrücklich eingeräumt),
2. steuerliche Ermessensspielräume (aufgrund unbestimmter Rechtsbegriffe oder ungeklärter Rechtslage faktisch gegeben) und
3. steuerlich orientierte Sachverhaltsgestaltungen (betriebliche Aufbau-elemente und Funktionen, z. B. Rechtsformwahl).
Komponenten der Unternehmensplanung stellen die Planung der Nachfolge des gesamten Unternehmens und die Aufnahme zusätzlicher Gesellschafter dar. Neben den sich daraus ergebenden allgemeinen wirtschaftlichen Folgen stellt sich die Frage nach den steuerlichen Auswirkungen. Ist ein Sachverhalt nichtsteuerlicher Art gegeben, kann durch den Einsatz steuerlicher Aktionsparameter eine Partialplanung zur Ermittlung des Optimums erfolgen. Soll hingegen ein Sachverhalt planerisch gestaltet werden, müssen unterschiedliche Gestaltungen und ihre Steuerfolgen ermittelt werden.11 Dies soll mit dem folgenden Beispiel verdeutlicht werden:
Einzelunternehmer U möchte sein Unternehmen auf seinen Sohn S übertragen. Die Höhe des zu übertragenden Anteils soll zum Ende des Geschäftsjahres 50 % betragen. In zehn Jahren, im Alter von 67 Jahren, möchte sich U zur Ruhe setzen. Zu diesem Zeitpunkt sollen weitere 50 % auf S übertragen werden.
Abwandlung: U möchte innerhalb der nächsten zehn Jahre das Unternehmen vollständig auf S übertragen. Die Entscheidung darüber, ob die Übertragung Insgesamt in einem Zeitpunkt oder mittels Teilübertragungen innerhalb des Zeitraums stattfinden soll, möchte U in Abhängigkeit aller steuerlichen Folgen treffen.
Im ersten Musterfall ist ein Sachverhalt für eine steuerliche Partialanalyse gegeben. Dessen Ergebnis wird als Teilplan in die übrigen Bereiche des Betriebs einbezogen. In der Abwandlung soll der Sachverhalt selbst steueroptimal gestaltet werden. Es handelt sich dann um eine integrierte Steuerplanung. Die Steuerplanung ist in eine andere betriebliche T eilplanung - hier: die Unternehmensnachfolge - zu integrieren. Es ergeben sich Wahlrechte steuerlicher und nichtsteuerlicher Art.12
Die sorgfältige Gestaltung erfordert grundsätzlich planerische Einbeziehung aller Steuerarten. Betreffen der Zahlungszeitpunkt und die Höhe der Steuerbelastung einer Steuerart beide Alternativen gleichermaßen, können sie aus der Betrachtung ausgeschlossen werden. Gleiches gilt, sofern sie aufgrund der Geringfügigkeit aus der Betrachtung ausgeschlossen werden können. Die Ermittlung der jeweiligen Steuerbelastungen kann mithilfe der Veranlagungssimulation oder der mathematischen Methode erfolgen. Eine Ermittlung anhand von Schätzungen ist nicht zielführend und führt zu ungenauen Ergebnissen.13
Die Ziele des Steuerpflichtigen bei der Ausübung der betrieblichen Steuerpolitik sind prinzipiell monetärer Art. Hier kommen in Betracht:14
- die Endvermögensmaximierung,
- die Konsummaximierung und
- die Wohlstandsmaximierung als Kombination.
Die steuerlichen Partialplanungen vergleichen die jeweiligen Steuerzahlungen. Weitere Zahlungsflüsse im Unternehmen bleiben unberücksichtigt, da sie als gleichbleibend angesehen werden.15 Um Vergleichbarkeit zu erreichen, ist bei unterschiedlichen Zeitpunkten der Steuerzahlungen eine Auf- bzw. Abzinsung vorzunehmen. Vereinfachend wird in dieser Arbeit der Steuerbarwert betrachtet, also eine Abzinsung der in den Planungszeiträumen entstehenden Steuern vorgenommen. In der Untersuchung wird als Zielsetzung des Steuerpflichtigen die Minimierung des Steuerbarwertes16 definiert.
Der Planungszeitraum ist bei sämtlichen Gestaltungen zu berücksichtigen. Er kann von vorneherein zeitlich begrenzt sein, da es nur in diesem Zeitraum zu Steuerwirkungen kommt, es kann ein Vergleichszeitraum betrachtet werden, bspw. bei einem Vergleich der laufenden Besteuerung oder der Zeitraum kann unabsehbar sein. Im letzten Fall muss eine zweckmäßige Entscheidung getroffen werden, welcher Zeitraum berücksichtigt wird.17 Dem Zeitpunkt der Übertragung geht ein beträchtlicher Planungszeitraum voran.18 Aufgrund der notwendigen Planungszeit ist die Nachfolgegestaltung somit von großer Unsicherheit gekennzeichnet. Diese beruht u. a. auf Behaltefristen (s. Anhang 4, S. 40 f.). Die Ungewissheit über die zukünftige Entwicklung des Unternehmens, die ggf. eintretenden Rechtsänderungen19 sowie die (Netto-) Zinsentwicklung erschweren die Planung zusätzlich.
Mithilfe steuerpolitischer Maßnahmen soll der Untergang des Verlustnutzungspotenzials vermieden werden. Die in Kapitel 3 untersuchten Gestaltungen beziehen sich auf:
1. Ausnutzung nicht übertragbarer Verluste durch den Übertragenden,
2. Übergang der Verlustvorträge auf den Nachfolger und
3. nachträgliche Gestaltungen durch den Nachfolger.
Für ertragsteuerliche Gestaltungen ist häufig die Ermittlung des gemeinen Wertes notwendig.20 Die folgenden Beispiele und Berechnungen erfolgen unter der Annahme, dass die Steuerpflichtigen ledig und konfessionslos sind und keine weiteren abzugsfähigen Aufwendungen haben. Aufgrund der Geringfügigkeit wird auch auf die Berücksichtigung des Sonderausgabenpauschbetrags verzichtet. Der einkommensteuerliche bzw. körperschaftsteuerliche Gewinn soll dem gewerbesteuerlichen Gewinn entsprechen. Es sind keine Hinzurechnungen und Kürzungen gem. den §§ 8 und 9 GewStG vorzunehmen. Die Grundlage bildet die aktuelle Rechtslage.
Steuerpolitische Maßnahmen können Folgekosten, wie Beratungskosten, Notarhonorare, Gebühren für Grundbuch- und Handelsregistereintragungen, nach sich ziehen. Diese sind im zweiten Schritt in die betriebswirtschaftliche Gesamtbetrachtung einzubeziehen.
Verluste stellen steuerliches Abzugspotenzial dar und sind bei der Nachfolge prinzipiell vom Untergang bedroht. Daher ist der zielgerichtete Einsatz der entsprechenden Aktionsparameter grundsätzlich vorteilhaft. Insbesondere zukünftige Verluste und progressive Steuersätze können Veränderungen der Steuerbelastungsdifferenzen zwischen alternativen Gestaltungsmöglichkeiten bewirken.21 Soll die Übertragung - abhängig oder unabhängig - von der steuerlichen Situation gestreckt erfolgen, wiederholen sich die vorbereitenden Tätigkeiten und es sind ggf. Behaltefristen im Zeitraum vor der weiteren Übertragung beachtlich. Auch ist es denkbar, dass ein ertragreiches Unternehmen durch einzelne Ereignisse kurz vor der geplanten Übertragung Verluste erleidet. Ein solches Szenario sollte in die Planung der Nachfolge einfließen. Verluste können hingegen auch absehbar sein, z. B. bei jungen Unternehmen mit hohen Forschungs- und Entwicklungsausgaben, für die ein (anteiliges) Aktivierungsverbot besteht. Hier sollte bereits bei Unternehmensgründung und Rechtsformwahl die spätere Aufnahme zusätzlicher Gesellschafter und die Nachfolge überdacht werden, da viele der nachfolgenden Aktionsparameter aufgrund des Fehlens stiller Reserven bei jungen Unternehmen nicht anwendbar sind. Um entsprechende Steuerplanungen und Gestaltungsmöglichkeiten zu erarbeiten, werden im folgenden Gliederungspunkt die steuerrechtlichen Grundlagen dargestellt.
Das Steuerrecht bietet keine Legaldefinition des Verlustbegriffs. Verluste sind unternehmerische negative Einkünfte. Unter Verlustnutzung ist die Verrechnung von entstandenen Verlusten mit steuerpflichtigen Gewinnen sowie die Vermeidung zukünftiger Verluste zu verstehen.22
Der Verlustabzug unterliegt zahlreichen Beschränkungen. Maßgeblich ist der § 10d EStG, der über den § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG auch für die Kapitalgesellschaft anwendbar ist.23 Im Entstehungsjahr wird für die Einkommensteuer ein horizontaler oder ein vertikaler Verlustausgleich vorgenommen.24 Der horizontale Ausgleich erfolgt in der Form, dass entstandene Verluste zuerst mit Gewinnen der gleichen Einkunftsart des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7 EStG verrechnet werden. Beim vertikalen Verlustausgleich werden Verluste aus einzelnen Einkunftsarten mit positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten verrechnet.25 Dies ist bei Verlusten aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit innerhalb der Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und Nr. 6 EStG desselben Steuerpflichtigen26 möglich.27 Sofern im Entstehungsjahr keine Möglichkeit der Verrechnung besteht,28 wird - unabhängig davon, ob die Steuerbescheide bereits rechtskräftig sind gem. § 10d Abs. 1 Satz 3 EStG - der Verlust auf den vorangegangenen Veranlagungszeitraum bis zu einer Höhe von maximal 1 Mio. € (bei Zusammenveranlagung 2 Mio. € gem. § 10d Abs. 1 Satz 1 EStG29 ) zurückgetragen.30 Auf Antrag kann der Verlustrücktrag gem. § 10d Abs. 1 Satz 5 und 6 EStG beschränkt oder hierauf gänzlich verzichtet werden. Die Norm eröffnet dem Steuerpflichtigen ein Wahlrecht.31 Der Verlustvortrag kann gem. § 10d Abs. 2 Satz 1 u. 2 EStG, (Mindestbesteuerung) bis zu einer Höhe von 1 Mio. € (2 Mio. €) vollständig, darüber hinaus zu 60 % auf Gewinne, in der folgenden Periode angerechnet werden. Verbleibende Verluste werden gem. § 10d Abs. 4 EStG auf unbestimmte Zeit vorgetragen.32 Die Kapitalgesellschaft als juristische Person kann den horizontalen Verlustausgleich nicht nutzen.33
Für den Unternehmer und das Unternehmen ist ohne Nachfolge ein entsprechender Verlust nutzbar.34 Personenunternehmen haben einkommensteuerlich zu beachten, dass der Verlustvortrag beim (Mit-)Unternehmer, mithin der natürlichen Person, festgestellt wird (Transparenzprinzip).35 Der körperschaftsteuerliche Verlustvortrag ist für die Kapitalgesellschaft als juristische Person gesondert festzustellen (Trennungsprinzip),36 d. h., diese können für diese Kapitalgesellschaft in Anspruch genommen werden.37
Die für den gewerbesteuerlichen Verlustabzug maßgebliche Norm ist der § 10a GewStG. Die Gewerbesteuer - als Objektsteuer38 - setzt für die Verlustnutzung die Unternehmensidentität voraus.39 Ein Verlust kann folglich nicht mit Gewinnen aus anderen Betrieben des Steuerpflichtigen ausgeglichen werden. Ein Verlustrücktrag ist für die Gewerbesteuer gem. § 10a Satz 1 GewStG generell ausgeschlossen.40 Der Verlustabzug im nachfolgenden Veranlagungszeitraum ist nach § 10a Satz 1 und 2 GewStG der Höhe nach auf 1 Mio. € begrenzt, der übersteigende Betrag darf zu 60 % angesetzt werden (Mindestbesteuerung). Der verbleibende Verlustvortrag wird gesondert festgestellt. Das Steuerrecht ist so konzipiert, dass derjenige den Verlustabzug nutzen soll, der ihn erlitten hat. Der Verlustabzug erfolgt vor Berücksichtigung des Freibetrags gem. § 11 Abs. 1 Nr. 1 GewStG i. H. v. 24.500 €, dieser darf nicht zu einem Verlust führen oder ihn erhöhen. Bei Personenunternehmen erfolgt eine Anrechnung der Gewerbesteuer i. H. d. 3,8-Fachen des Gewerbesteuermessbetrages, bis maximal zur Höhe der tatsächlich gezahlten Gewerbesteuer, auf die Einkommensteuer.41 Bis zu einem Hebesatz von 400 %42 wird die Gewerbesteuer durch Anrechnung auf die Einkommensteuer vollständig kompensiert. Bei Verlusten führt eine Anrechnung nicht grundsätzlich zur vollständigen Kompensation, wie das folgende Beispiel zeigt (s. Tabelle 1):
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Tabelle 1: Anrechnung der Gewerbesteuer beim Einzelunternehmen (alle Angaben in €43 44 45
In Periode 3 erfolgt ein Rücktrag i. H. v. 21.125 €, um die vollständige Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer und die Ausnutzung des Grundfreibetrags zu erreichen. Für die Gewerbesteuer bleibt nur der Verlustvortrag. Die Einkommensteuer vermindert sich nicht zwangsläufig aufgrund der Anrechnung gem. § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG (s. Periode 5). Ohne Rücktrag auf Periode 2 wäre hier Einkommensteuer i. H. v. 6.500 € (gem. Tarifformel § 32a Nr. 3 EStG abzgl. Gewerbesteuer-Anrechnung) entstanden. Für einen durchschnittlichen Gewinn i. H. v. 10 T€ pro Periode sind absolut Steuern i. H. v. 3.071 € angefallen. Bei einer Kapitalgesellschaft mit Zahlung eines Geschäftsführergehalts i. H. v. 10 T€ p. a. würden keine Steuern anfallen (Gesellschaftsebene: Gewinn = 0; Gesellschafterebene: zu versteuerndes Einkommen = 0 €46 ). Die steuerliche Vorteilhaftigkeit einer Rechtsform hängt demzufolge insbesondere auch von Schwankungen - besonders mit Verlustjahren - der Jahresergebnisse ab. Durch Vergütungen an Gesellschafter sind die Gewinne der Kapitalgesellschaft i. d. R. geringer, wobei Verluste c. p. höher ausfallen.
Bedingung für einen gewerbesteuerlichen Verlustabzug sind grundsätzlich die Unternehmer47 - und die Unternehmensidentität.48 Bei der Unternehmeridentität muss der Gewerbetreibende im Jahr des Verlustabzugs mit dem Gewerbetreibenden im Verlustentstehungsjahr übereinstimmen.49 50
Bei der Übertragung eines Einzelunternehmens erfolgt eine Neugründung (s. Abbildung 1).
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 1: Übergang eines Einzelunternehmens50
Daher kann B die gewerbesteuerlichen Verluste von A bereits aufgrund der fehlenden Unternehmensidentität nicht nutzen. Bei einer Personengesellschaft kann eine Nachfolge durch Ausscheiden, Wechsel und Hinzutreten von Gesellschaftern erfolgen (s. Abbildung 2).
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Der Verlustanteil wird prinzipiell entsprechend des Gewinnverteilungsschlüssels zugerechnet. „Der Verlustanteil geht insoweit unter, wie die Mitunternehmerschaft beendet wird.“51 52 Voraussetzung für die Verlustnutzung ist die Fortführung des Unternehmens durch mindestens einen Gesellschafter und nur in Höhe „seiner“ Verlustanteile.53
Durch einen Rechtsformwechsel - der ursprüngliche Rechtsträger bleibt erhalten - erfolgt lediglich die Änderung der Rechtsform, also die Änderung des juristischen Kleids54 55 (s. Abbildung 3).
[...]
1 Bspw. zur Eigenkapitalverstärkung, vgl. Hering/Vincenti, Unternehmensgründung 2005, S. 209.
2 Bei der entgeltlichen Übertragung kann die Nutzungsmöglichkeit des Verlustvortrags durch den Nachfolger positive Auswirkung auf den Verkaufspreis entfalten. Dieser Aspekt ist jedoch nicht Teil der Untersuchung.
3 Vgl. Hering/Olbrich, Unternehmensnachfolge 2003, S. 4.
4 Vgl. zu den Nachfolgeformen und Strategien auch Hering/Olbrich, Unternehmensnachfolge 2003, S. 41 u. 84.
5 Die Alternativen Minderheitsbeteiligungen, Konzernstrukturen und Organschaft stehen aufgrund der Ausgangssituation nicht zur Verfügung. Hierzu wird auf die entsprechende Literatur verwiesen, vgl. bspw. zur Organschaft Schneeloch, Rechtsformwahl 2006, S. 231-244. Weitere Ausgrenzungen sind Steuerstundungsmodelle; Zinsschranke gem. § 4h EStG, EBITDA; Genossenschaften; Unternehmensverpachtung; Nießbrauch; Veräußerungsverluste; Stiftungen, deren Behandlung häufig analog zu Körperschaften erfolgt bspw. der § 8c KStG, vgl. BMF, 28.11.2017, IV C2 - S 2745-a/09/10002, DOK 2008/0349554, Rn.1.
6 Vgl. Schneeloch, Rechtsformwahl 2006, S. 310.
7 BFH, 19.08.1999, IR 77/96, BStBl. II 2001, S. 43; BFH, 17.10.2001, IR 97/00, BFHE 197, S 63; BFH, 07.08.2002, IR 64/01, BFH/NV 2003, S. 205; Orth, Konzernsteuerrecht 2008, Rn. 41.
8 Vgl. Eisele, Erbschaftsteuerreform 2017, S. 11-37.
9 Vgl. Pelka/Rhode, Steuerberaterhandbuch 2017, Abschnitt G, Rn. 112-113.
10 Vgl. Schneeloch, Steuerpolitik 2009, S. 3.
11 Vgl. Schneeloch, Steuerpolitik 2009, S. 4.
12 Vgl. Schneeloch, Steuerpolitik 2009, S. 4.
13 Vgl. Schneeloch, Steuerpolitik 2009, S. 5.
14 Vgl. Schneeloch, Steuerpolitik 2009, S. 67.
15 Vgl. Schneeloch, Steuerpolitik 2009, S. 72.
16 Vgl. Schneeloch, Steuerpolitik 2009, S. 73.
17 Vgl. Schneeloch, Steuerpolitik 2009, S. 8.
18 Vgl. Frieling, Familienstiftung 2015, S. 71.
19 Vgl. Orth, Konzernsteuerrecht, 2008, Rn. 43.
20 Vgl. Dörfler/Wittkowski, Zwischenwerte 2007, S. 355.
21 Vgl. Schneeloch, Steuerpolitik 2009, S. 8.
22 Vgl. Becker/Loitz/Stein, Verlustnutzung 2009, S. 21.
23 Vgl. Becker/Loitz/Stein, Verlustnutzung 2009, S. 74 f.
24 Vgl. Brinkmann, Unternehmenssteuerrecht 2008, 7. Abschnitt, Rn. 2.
25 Vgl. Wollseiffen, Steuerplanung 1998, S. 27.
26 Juristische Personen sind Steuersubjekte, vgl. Schneeloch, Steuerpolitik 2009, S. 294.
27 Bei Einkünften aus Kapitalvermögen gem. § 2 Abs. 1 Nr. 5 EStG ist nur ein Ausgleich innerhalb dieser Einkunftsart möglich, s. § 20 Abs. 6 Satz 1 EStG.
28 Vgl. zum Vorrang des Verlustausgleichs auch Brinkmann, Unternehmenssteuerrecht 2008, 7. Abschnitt, Rn. 3.
29 Vgl. Becker/Loitz/Stein, Verlustnutzung 2009, S. 74.
30 Vgl. Becker/ Loitz/Stein, Verlustnutzung 2009, S. 74.
31 Vgl. Brinkmann, Unternehmenssteuerrecht 2008, 7. Abschnitt, Rn. 25.
32 Vgl. Pelka/Rohde, Steuerberaterhandbuch 2017, Abschnitt, G, Rn. 108.
33 Der horizontale Verlustausgleich ist ggf. in einer Organschaft nutzbar, vgl. Becker/Loitz/ Stein, Verlustnutzung 2009, S. 112 f.; die aber als Ausgangssituation ausgegrenzt wurde.
34 Vgl. Brinkmann, Unternehmenssteuerrecht 2008, 7. Abschnitt, Rn. 21.
35 Vgl. Brinkmann, Unternehmenssteuerrecht 2008, 7. Abschnitt, Rn. 20 u. Rn. 81.
36 Vgl. Brinkmann, Unternehmenssteuerrecht 2008, 7. Abschnitt, Rn. 80.
37 Vgl. Engelen/Bärsch, Verlustverrechnung 2017, S. 22.
38 Vgl. Kreft, Gestaltungsberatung 2017, S. 432.
39 Vgl. zum Begriff der Unternehmensidentität auch BFH, 03.05.1993, GRS 3/92, BStBl. II 1993, S. 616; Stegemann, Verlustvorträge, 2017, S. 54.
40 Vgl. Becker/Loitz/Stein, Verlustnutzung 2009, S. 75.
41 Vgl. Meyering/Frieling/Mayer, Rechtsformwahl 2017, S. 786.
42 Dies ergibt sich aus dem Anrechnungsfaktor zzgl. Solidaritätszuschlag (3,8 - 1.055).
43 Unter der Voraussetzung, dass das Unternehmen die einzige Einkommensquelle darstellt.
44 Der Solidaritätszuschlag wird aufgrund § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SolZG nicht erhoben.
45 Die Berechnung der Einkommensteuer erfolgte gem. § 32a Abs. 1 Nr. 3 EStG, die Berechnung der Gewerbesteuer gem. § 11 Abs. 1 u. 2 GewStG.
46 Nach Berücksichtigung des Freibetrags gem. § 9a Satz 1 Nr. 1a EStG.
47 Vgl. Becker/Loitz/Stein, Verlustnutzung 2009, S. 76.
48 Ausnahmen sind möglich bei Umwandlung/Einbringung; vgl. Geschwendtner, Verlustausgleich 1994, S. 1110.
49 BFH, 19.12.1957, IV 666/55 U, BStBl. III 1958, S. 210.
50 Quelle: Pelka/Rohde, Steuerberaterhandbuch 2017, Abschnitt G, Rn. 182.
51 Quelle: Pelka/Rohde, Steuerberaterhandbuch 2017, Abschnitt G, Rn. 183.
52 Vgl. Pelka/Rohde, Steuerberaterhandbuch 2017, Abschnitt G, Rn. 183.
53 Vgl. Pelka/Rohde, Steuerberaterhandbuch 2017, Abschnitt G, Rn. 183.
54 Vgl. Impelmann, Verschmelzung 1995, S. 772.
55 Quelle: Pelka/Rohde, Steuerberaterhandbuch 2017, Abschnitt G, Rn. 184.
Bachelorarbeit, 26 Seiten
Bachelorarbeit, 117 Seiten
BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern
Bachelorarbeit, 111 Seiten
Masterarbeit, 109 Seiten
Bachelorarbeit, 74 Seiten
BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern
Bachelorarbeit, 80 Seiten
Diplomarbeit, 142 Seiten
Masterarbeit, 70 Seiten
Diplomarbeit, 111 Seiten
Bachelorarbeit, 26 Seiten
Bachelorarbeit, 117 Seiten
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Bachelorarbeit, 111 Seiten
Masterarbeit, 109 Seiten
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Bachelorarbeit, 80 Seiten
Diplomarbeit, 142 Seiten
Masterarbeit, 70 Seiten
Diplomarbeit, 111 Seiten
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