Bachelorarbeit, 2020
48 Seiten, Note: 1,7
Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht
Diese Bachelorarbeit befasst sich mit der umsatzsteuerrechtlichen Unternehmereigenschaft von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (JPÖR). Sie analysiert die rechtlichen Rahmenbedingungen und die Auslegung des § 2b UStG, der die Unternehmereigenschaft von JPÖR unter bestimmten Bedingungen einschränkt. Die Arbeit zielt darauf ab, die komplexe Thematik der Umsatzbesteuerung öffentlicher Einrichtungen zu beleuchten und die Auswirkungen der Neuregelung des § 2b UStG zu verdeutlichen.
Das erste Kapitel gibt einen Überblick über die Regelung des § 2b UStG, beleuchtet den Grund der Neuregelung und vergleicht die alte Rechtslage mit der neuen. Kapitel 2 erklärt das System der Umsatzbesteuerung, die Ziele und die Funktionsweise. Kapitel 3 beleuchtet die rechtlichen Rahmenbedingungen des § 2b UStG im Kontext der europäischen Steuerharmonisierung. Kapitel 4 widmet sich der Unternehmereigenschaft von JPÖR, untersucht den allgemeinen Unternehmerbegriff und die Einschränkungen nach § 2b UStG.
Juristische Personen des öffentlichen Rechts (JPÖR), Umsatzsteuer, § 2b UStG, Unternehmereigenschaft, hoheitliche Tätigkeit, wirtschaftliche Tätigkeit, Wettbewerbsverzerrung, Steuerharmonisierung, Mehrwertsteuersystemrichtlinie, Vorsteuerabzug.
Es findet ein Paradigmenwechsel statt: JPöR gelten nun grundsätzlich als Unternehmer, es sei denn, sie handeln im Rahmen öffentlicher Gewalt und es entstehen keine größeren Wettbewerbsverzerrungen.
Dies ist der Fall, wenn die Tätigkeit auf einer öffentlich-rechtlichen Grundlage (Gesetz, Satzung, Verwaltungsakt) erfolgt und nicht auf einem privatrechtlichen Vertrag basiert.
Wenn eine Nichtbesteuerung der JPöR zu einem unfairen Vorteil gegenüber privaten Wettbewerbern führen würde, muss die Tätigkeit trotz öffentlich-rechtlicher Grundlage besteuert werden.
Wird eine JPöR als Unternehmer steuerpflichtig, ist sie im Gegenzug auch berechtigt, die Vorsteuer aus eingegangenen Leistungen geltend zu machen, was finanziell vorteilhaft sein kann.
Ja, gemäß § 27 Abs. 22 UStG konnten JPöR eine Optionserklärung abgeben, um die alte Rechtslage (§ 2 Abs. 3 UStG a.F.) für einen Übergangszeitraum beizubehalten.
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