Bachelorarbeit, 2019
67 Seiten, Note: 1,0
Jura - Europarecht, Völkerrecht, Internationales Privatrecht
I. Einleitung
II. Der Fall
III. Menschenrechte in Europa
1. Die Zwillingsinstitutionen und ihre Entstehungsgeschichte
a. Der Europarat
b. Die Europäische Union
2. Rechtscharakter der EMRK
a. Rechtsnatur und Stellung der EMRK in den nationalen Rechtsordnungen
aa. Belgien
bb. Spanien
b. Rechtsschutzsystem im Rahmen des 11. Zusatzprotokolls
aa. Organe des Europarates
bb. Derzeitiges Rechtsschutzsystem gem. 11. Zusatzprotokoll
c. Verpflichtungen aus der EMRK
d. Verbindlichkeit der EGMR-Urteile
aa. Inter partes-Wirkung
i. Verpflichtungen aus dem Urteil
ii. Pilotverfahren
bb. Res interpretata-Effekt
3. Charakter des Unionsrechts
IV. Zur Auslieferung von Personen in der EGMR-Rechtsprechung
1. Bisherige Rechtsprechung
2. Der Fall Romeo Castaño v. Belgien
3. Auswirkung auf die Doktrin der Schutzpflichten im Rahmen von Art. 2 EMRK
V. Souci de symétrie – Bestreben einer Symmetrie und Fazit
Die vorliegende Bachelorarbeit untersucht die Auswirkungen des EGMR-Urteils im Fall Romeo Castaño v. Belgien auf die Doktrin der positiven Verpflichtungen aus der EMRK. Dabei wird analysiert, wie eine unterlassene Kooperation im Rahmen des Unionsrechts (Europäischer Haftbefehl) zu einer Verletzung der Konventionsgarantien führt und inwiefern sich daraus eine Symmetrie zwischen Konventions- und Unionsrecht entwickelt.
II. Der Fall
Die Gerichtskammer der Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte erklärte am 9. Juli 2019 einstimmig den Antrag der Beschwerdeführer – fünf spanische Staatsangehörige – für zulässig und hielt fest, dass ein Verstoß des Art. 2 der Konvention in prozessualer Hinsicht durch die unterlassene Übergabe einer des Mordes und Terrorismus‘ beschuldigten Person vorläge und, dass der belgische Staat die Beschwerdeführer daher entsprechend zu entschädigen habe.
Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde: am 19. Januar 1981 ist der Oberstleutnant Ramón Romeo und Vater von fünf Kindern im Zuge einer Kommandoeinheit, die sich zur Terrororganisation ETA bekannte, im spanischen Bilbao ermordet worden. Der Oberstleutnant verließ laut Angaben der lokalen Zeitungen gerade die Basilika nach einer in dieser stattgefundenen Messe, als sich die damals 25-jährige Natividad Jáuregui E. (N.J.E.) dem 52-Jährigen mit einem Komplizen von hinten näherte und ihm in den Hinterkopf schoss. Der Oberstleutnant kam seinen Verletzungen trotz sofortiger und intensiver medizinischer Behandlung zwei Tage später zum Erliegen. Im Mai 2007 sind alle Mitglieder der Kommandoeinheit durch die spanischen Gerichte verurteilt worden, mit Ausnahme der N.J.E., welche nach den Ereignissen in 1981 zunächst nach Mexiko geflohen war, bevor sie sich später in Belgien niederließ.
Ein spanischer Ermittlungsrichter der Audiencia Nacional erließ am 9. Juli 2004 und 1. Dezember 2005 jeweils europäische Haftbefehle (EuHB) gegen die sich in Belgien befindende N.J.E. einerseits wegen eines am 14. Juni 1981 in Bilbao versuchten Mordes und der Begehung eines terroristischen Aktes und andererseits wegen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung, Terrorismus, vorsätzlicher Tötung, Körperverletzung und schwerer Verletzung sowie Mord im Rahmen der am 19. Januar 1981 vorgekommenen Geschehnisse.
I. Einleitung: Diese Einleitung führt in das EGMR-Urteil im Fall Romeo Castaño v. Belgien ein und skizziert die wissenschaftliche Untersuchung der Symmetrie zwischen EMRK und Unionsrecht.
II. Der Fall: Das Kapitel erläutert den zugrunde liegenden Sachverhalt des Mordes an Ramón Romeo und die daraus resultierenden rechtlichen Auseinandersetzungen um den Europäischen Haftbefehl.
III. Menschenrechte in Europa: Hier werden die Entstehungsgeschichte der EMRK, die Rechtsnatur des Europarats sowie die Rechtscharakteristika der EMRK und des Unionsrechts dargelegt.
IV. Zur Auslieferung von Personen in der EGMR-Rechtsprechung: Dieser Abschnitt analysiert die bisherige Rechtsprechung des EGMR zu Auslieferungsfragen und die spezifische Entwicklung hin zum Fall Romeo Castaño.
V. Souci de symétrie – Bestreben einer Symmetrie und Fazit: Das Fazit stellt die Symmetrie zwischen Konventions- und Unionsrecht als Prozess der europäischen Integration dar und bewertet die zukünftige Entwicklung der Kooperationspflichten.
EGMR, EMRK, Romeo Castaño v. Belgien, Europäischer Haftbefehl, Art. 2 EMRK, positive Verpflichtungen, Schutzpflichten, prozessuale Hinsicht, Symmetrie, Unionsrecht, Auslieferung, Menschenrechte, Kooperationspflicht, inter partes-Wirkung, res interpretata-Effekt
Die Arbeit untersucht das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) im Fall Romeo Castaño v. Belgien, das die unterlassene Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls als Verletzung der EMRK bewertet.
Die zentralen Felder sind das Zusammenspiel von Konventionsrecht (EMRK) und Unionsrecht, die Doktrin der positiven Schutzpflichten der Staaten sowie die prozessualen Anforderungen an die justizielle Zusammenarbeit bei Auslieferungen.
Ziel ist es zu analysieren, ob und wie das Urteil die Entwicklung der EGMR-Rechtsprechung beeinflusst und ob eine Symmetrie zwischen den Rechtsordnungen der EMRK und der EU erkennbar ist.
Die Arbeit nutzt eine rechtswissenschaftliche Analyse der EGMR-Rechtsprechung, des Primär- und Sekundärrechts der EU sowie einschlägiger Literatur, um die verfahrensrechtlichen Schutzpflichten zu systematisieren.
Der Hauptteil gliedert sich in die Darstellung der Entstehungsgeschichte von Europarat und EU, die Erläuterung der EMRK-Struktur, die Analyse bisheriger Auslieferungs-Rechtsprechung und die spezifische Untersuchung des Falls Romeo Castaño.
Schlüsselbegriffe sind EGMR, EMRK, Europäischer Haftbefehl, positive Schutzpflichten, Symmetrie zwischen Unions- und Konventionsrecht sowie die prozessuale Verletzung aus Art. 2 EMRK.
Es ist das erste Urteil des EGMR, in dem das Unterlassen der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls durch einen Staat für konventionswidrig erklärt wurde, was eine neue Konnektivität zwischen Unionsrecht und Konventionsgarantien schafft.
Der EGMR fordert eine doppelseitige Verpflichtung zur Kooperation: Ein Staat muss nicht nur selbst ermitteln, sondern bei transnationalen Fällen aktiv um rechtlichen Beistand bitten, während umgekehrt gebetene Staaten zur Unterstützung verpflichtet sind.
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