Masterarbeit, 2020
85 Seiten, Note: 1,7
A. Einleitung
B. Vereinbarkeit des Erwerbs von Suizid- Arzneimitteln mit Verfassungsrecht
I. Erwerb von Suizid- Arzneimitteln im Kontext: Überblick aktuelle Rechtslage in Deutschland zur Selbsttötung und hierauf gerichtete Unterstützung
1. Suizid
a) Begriffsbestimmung
b) Rechtliche Beurteilung
2. Sterbehilfe
a) Begriff
b) Erscheinungsformen
aa) Aktive Sterbehilfe
(1) Direkte Sterbehilfe
(2) Indirekte Sterbehilfe
bb) Passive Sterbehilfe
3. Beihilfe zum Suizid
a) Begriffsbestimmung
b) Gesetzliche Regelungen
aa) Strafbarkeit nach dem StGB
bb) Strafbarkeit nach dem BtMG
4. Regelungen im Standesrecht
a) Berufsordnung Ärzte
b) Berufsordnung Apotheker
5. Zusammenfassung und Einordnung des Erwerbs von Suizid- Arzneimitteln in den Kontext
II. Rechtsvergleich: Aktuelle Gesetzeslage in anderen Ländern
1. Schweiz
2. Niederlande
3. Belgien
4. Oregon
5. Kanada
6. Zusammenfassung
III. Regelungen zum Erwerb von Suizid-Arzneimitteln
1. Erwerbsmöglichkeit nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 BtMG?
2. Auslegung des § 5 Abs. 1 Nr. 6 BtMG
a) Grammatikalische Auslegung
b) Systematische Auslegung
c) Teleologische Auslegung
d) Historische Auslegung
e) Ergebnis der Auslegung
3. Ergebnis
IV. Verfassungsmäßigkeit des Erwerbs von Suizid-Arzneimitteln
1. Art. 1 Abs. 1 GG
a) Schutzbereich
b) Ergebnis
2. Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG
a) Schutzbereich
aa) Wortlaut
bb) Entstehungsgeschichte
cc) Systematik
dd) Sinn und Zweck
ee) Gegenstimmen
b) Ergebnis
3. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG
a) Schutzbereich
b) Eingriff
aa) Klassischer Eingriffsbegriff
bb) Moderner Eingriffsbegriff
c) Rechtfertigung des Eingriffs (Grundrechtsschranken)
aa) Einschränkungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
bb) Das Erwerbsverbot im Lichte der Verfassung
cc) Verhältnismäßigkeit
(1) Legitimer Zweck
(2) Geeignetheit
(3) Erforderlichkeit
(4) Angemessenheit
d) Ergebnis
4. Art. 2 Abs. 1 GG
a) Schutzbereich
b) Eingriff
c) Rechtfertigung des Eingriffs
d) Ergebnis
5. Zusammenfassung
6. Vereinbarkeit mit der EMRK
V. Möglichkeit der verfassungskonformen Auslegung
1. Voraussetzungen und Grenzen der verfassungskonformen Auslegung
2. Anwendung auf bestehende Regelungen
a) § 5 Abs. 1 Nr. 6 BtMG
b) Anwendung auf Berufsrecht der Ärzte
3. Zusammenfassung
VI. Praktische Auswirkungen der bestehenden Verfassungswidrigkeit
1. Für den Staat
2. Für Ärzte und Apotheker
VII. Ausblick: Änderung der bestehenden Rechtslage zur Herstellung der Verfassungsmäßigkeit
1. Änderung einfachgesetzlicher Regelungen
a) Änderung des § 5 Abs. 1 Nr. 6 BtMG
b) Änderung des § 13 BtMG
c) Änderung standesrechtlicher Regelungen
2. Formulierungsvorschlag
a) Gesetzesvorschlag für Änderung des BtMG
b) Erläuterungen zum Gesetzesvorschlag
c) Formulierung Regelungsvorschlag Standesrecht
Das Hauptziel der Masterarbeit ist die Untersuchung der Verfassungsmäßigkeit des Erwerbs von Suizid-Arzneimitteln im Lichte der aktuellen Rechtslage in Deutschland, insbesondere unter Berücksichtigung der Versagungsnormen des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG). Die zentrale Forschungsfrage untersucht, ob das bestehende absolute Erwerbsverbot von Suizid-Arzneimitteln mit den Grundrechten des Antragstellers auf ein selbstbestimmtes Lebensende vereinbar ist und inwiefern der Gesetzgeber verpflichtet ist, Ausnahmeregelungen für spezifische Notsituationen zu schaffen.
A. Einleitung
„Ich bin der Regisseur in meinem eigenen Film und will den letztlichen Akt selbst bestimmen“, so lautet die Aussage eines sterbenskranken Patienten, der einen Antrag auf Erlaubniserteilung zum Erwerb eines Suizid- Arzneimittels zur Selbsttötung bei der Bundesanstalt für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) gestellt hat, dessen Antrag aber abgelehnt wurde. Der BfArM gingen seit dem 2. März 2017 bisher über 174 Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 3 BtMG zum Erwerb einer tödlichen Dosis von Natrium- Pentobarbital zum Zwecke der Selbsttötung ein. Keiner der Anträge wurde bisher positiv beschieden. Die Anträge sind motiviert durch die Entscheidung des BVerwG vom 02.03.2017. Hierin sieht das Gericht in Extremsituationen die Erlaubniserteilung zum Erwerb eines tödlich wirkenden Beruhigungsmittels durch das BfArM mit Verfassungsrecht als vereinbar an. Die Entscheidung wurde nicht nur seitens der Presse starker Kritik ausgesetzt. Auch die Bundesregierung, unter Zuständigkeit des Bundesministeriums für Gesundheit, hält das Urteil des BVerwG für nicht haltbar und gibt die Vorgabe, die Anträge auf Erteilung einer Erwerbserlaubnis für Betäubungsmittel zum Zwecke der Selbsttötung „im Ergebnis zu versagen“. Anträge werden darauf folgend ausnahmslos abgelehnt; Widersprüche samt zurückgewiesen.
Mit Beschluss vom 19.11.2019 hat das VG Köln sechs anhängige Klageverfahren gegen die Erlaubnisversagung durch das BfArM ausgesetzt, um vordererst eine Entscheidung des BVerfG darüber einzuholen, ob die Versagungsnorm des BtMG „mit dem Grundrecht auf Selbstbestimmung über den Zeitpunkt und die Art des eigenen Todes als Bestandteil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vereinbar ist.“ Seit dem herrscht bedingt durch die unaufgeklärte und umstrittene Rechtslage eine unbefriedigende Situation für Antragsteller, aber auch für Angehörige. Verstärkt wird dies dadurch, dass ein Großteil der Antragsteller aufgrund der langen Verfahrensdauer bereits vor Entscheidung bzw. Verfahrensabschluss versterben.
A. Einleitung: Die Einleitung thematisiert die aktuelle, unbefriedigende Rechtslage bezüglich der Erlaubniserteilung zum Erwerb von Suizid-Arzneimitteln und führt in die zentrale Problemstellung sowie Zielsetzung der Arbeit ein.
B. Vereinbarkeit des Erwerbs von Suizid- Arzneimitteln mit Verfassungsrecht: Dieses Hauptkapitel analysiert zunächst die deutsche Rechtslage zu Suizid und Sterbehilfe, zieht einen Rechtsvergleich zu anderen Ländern und prüft die Verfassungsmäßigkeit der Erwerbsverbote sowie die Möglichkeiten einer verfassungskonformen Auslegung.
Suizid, Sterbehilfe, Selbsttötung, Betäubungsmittelgesetz, BtMG, BfArM, Verfassungsmäßigkeit, Menschenwürde, Allgemeines Persönlichkeitsrecht, Selbstbestimmungsrecht, Suizidassistenz, Palliativmedizin, Natrium-Pentobarbital, ärztliche Beihilfe, Grundrechte.
Die Arbeit beschäftigt sich mit der rechtlichen Zulässigkeit des Erwerbs von Arzneimitteln zur Selbsttötung in Deutschland, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Vereinbarkeit mit verfassungsrechtlichen Vorgaben.
Zentrale Themen sind das Betäubungsmittelrecht, die Sterbehilfe, das Recht auf selbstbestimmtes Sterben, Grundrechtsfragen sowie der Vergleich der deutschen Rechtslage mit internationalen Ansätzen.
Ziel ist es zu prüfen, ob das pauschale Erwerbsverbot für Suizid-Arzneimittel nach dem BtMG verfassungskonform ist und wie eine Regelung aussehen könnte, die individuelle Selbstbestimmung und staatliche Schutzpflichten in Einklang bringt.
Die Arbeit nutzt die juristische Methodenlehre, insbesondere die Auslegung von Gesetzen (grammatikalisch, systematisch, teleologisch, historisch) sowie die verfassungsrechtliche Prüfung auf Grundlage des Grundgesetzes.
Der Hauptteil befasst sich mit der Analyse der aktuellen Gesetzeslage, der Auslegung der Erlaubnisnormen, dem Rechtsvergleich, der Grundrechtsprüfung sowie den praktischen Konsequenzen einer möglichen Verfassungswidrigkeit.
Zu den Schlüsselwörtern gehören Suizid, Sterbehilfe, BtMG, Menschenwürde, Selbstbestimmungsrecht und Verfassungsmäßigkeit.
Das BfArM ist die zuständige Behörde, bei der Anträge auf Erwerb von Suizid-Arzneimitteln gestellt werden. Die Arbeit untersucht, wie das BfArM mit der bisherigen, rechtlich umstrittenen Versagungspraxis umgeht.
Der Entwurf sieht vor, unter strengen Voraussetzungen (z.B. Nachweis einer unheilbaren Krankheit, eigenverantwortlicher Entschluss, ärztliche Beratung) ausnahmsweise eine ärztliche Verschreibung für Suizid-Arzneimittel zu ermöglichen, statt einen totalen Erwerbsausschluss beizubehalten.
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