Bachelorarbeit, 2020
43 Seiten, Note: 2,3
INHALTSVERZEICHNIS
ABBILDUNGSVERZEICHNIS
TABELLENVERZEICHNIS
ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS
SYMBOLVERZEICHNIS
1 Problemstellung, Gang der Untersuchung und Zielsetzung
2 E-Government und E-Bilanz
2.1 Definition und historische Entwicklung des E-Governments
2.2 Anwendungsbereiche der E-Bilanz
2.3 Grundlagen der Taxonomie der E-Bilanz
3 Analyse möglicher Strategien für die Übermittlung der E-Bilanz
4 Diskussion zur Verwendung der Maximalstrategie
4.1 Der Nutzen der Maximalstrategie aus Sicht des Staates
4.2 Betrachtung des Umstellungsaufwands innerhalb der Unternehmend
4.3 Lösungsansätze für die Erreichung der Zielvorgaben der E-Bilanz
5 Fazit und Ausblick
LITERATURVERZEICHNIS
VERZEICHNIS DER GESETZE
VERZEICHNIS DER VERWALTUNGSANWEISUNGEN
VERZEICHNIS DER SONSTIGEN VERLAUTBARUNGEN
Abbildung 1: Umfrage zur politischen Unterstützung bei der Digitalisierung
Tabelle 1: Mögliche Taxonomiepositionen am Beispiel „Vorräte“
Tabelle 2: Mögliche Taxonomiepositionen am Beispiel „Grundstücke“
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Der Schwerpunkt dieser Bachelorarbeit liegt auf der Untersuchung der Übermittlungsstrategien der E-Bilanz. Die zunehmende Digitalisierung betrifft mittlerweile nahezu jeden Bereich und spätestens seitdem für WJ, die nach dem 31.12.2012 beginnen, die Übermittlung der Bilanz und der GuV nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung gem. § 5b EStG verpflichtend wurde, beschäftigt sich die Fachliteratur verstärkt mit den Chancen und Risiken der E-Bilanz. Aufgrund von jährlichen Änderungen, relevanten steuerlichen Sachverhalten und teilweise ungenutzten Potentialen ist die Auseinandersetzung mit diesem Thema heutzutage noch von Belang.
Die unterschiedlichen Auffassungen des bevorzugten Transparenzniveaus auf Seiten der FinVerw und der Unternehmen bieten bis heute Konfliktpotenzial. Obwohl die E-Bilanz mittlerweile als Massenverfahren bezeichnet werden kann, konnten die Zielvorgaben noch nicht erreicht werden. Diese Arbeit widmet sich sowohl der staatlichen als auch unternehmerischen Sichtweise und beschäftigt sich mit folgender Forschungsfrage: Kann und sollte die Verwendung der Maximalstrategie bei der Übermittlung der E-Bilanz gefördert werden?
Zu Beginn dieser Arbeit wird die digitale Entwicklung von Verwaltungsdienstleistungen anhand von Projekten und Gesetzesregelungen der letzten Jahre dargestellt. Für einen erfolgreichen Einstieg in das Thema der digitalisierten Verwaltung wird der Begriff E-Government in Kapitel 2.1 zunächst definiert. Anschließend widmet sich die Arbeit der Einordnung der E-Bilanz. Als erster Schritt werden die grundlegenden Anwendungsbereiche der E-Bilanz aufgezeigt und erläutert. Um ein fundamentales Wissen für den Aufbau und die Übermittlung zu schaffen, wird anschließend die Struktur der E-Bilanz, die Taxonomie, in Kapitel 2.3 dargelegt. Die Taxonomiepositionen werden einzeln erläutert und an einem Beispiel aufgezeigt, da die Unterteilung und die Bedeutung für die folgende Auseinandersetzung mit den Übermittlungsstrategien für den Analyseverlauf dieser Arbeit bedeutend ist.
Herausgefiltert werden die drei vorrangig in der Praxis herrschenden Strategien: Minimal- , Maximal- und Neutralstrategie. Sowohl die Vor- und Nachteile werden in Kapitel 3 kritisch betrachtet als auch die Häufigkeit der aktuellen Verwendung der einzelnen Strategien. Die zwei Extreme, Minimal- und Maximalstrategie, werden verstärkt miteinander verglichen. Die Erkenntnisse daraus werden im anschließenden Teil dieser Arbeit verwertet, um sich einerseits in Kapitel 4.1 der Vorteile der Maximalstrategie auf Seiten der FinVerw bewusst zu werden. Andererseits wird der Umstellungsaufwand in Bezug auf den Software Einsatz und das Kontenmapping aus Sicht der Unternehmen in Kapitel 4.2 kritisch betrachtet und hinterfragt.
Im Anschluss werden in Kapitel 4.3 mögliche Lösungsansätze angesprochen und im Hinblick auf die Umsetzbarkeit überprüft und diskutiert. Vorrangig wird hierbei jüngere Fachliteratur hinzugezogen, um der Aktualität des Themas gerecht zu werden. Allerdings werden auch ältere Beiträge einbezogen, um die tatsächliche Umsetzung bzw. mögliche Schwierigkeiten bei Lösungsansätzen seit Beginn der E-Bilanz nicht außer Acht zu lassen.
Zuletzt wird ein begründetes Fazit gezogen, in dem ersichtlich wird, ob die Problemstellung wirkungsvoll bearbeitet werden konnte. Des Weiteren wird untersucht, ob es möglich war die Forschungsfrage zu beantworten und die Zielsetzung zu erreichen. Diese besteht darin, einen detaillierten Überblick über die möglichen Übermittlungsstrategien zu erhalten, potentielle Probleme ausfindig zu machen und diese kritisch zu hinterfragen. Außerdem soll aus dem aktuellen Forschungsstand ersichtlich werden, ob Lösungsansätze bereits existieren und ob diese zur Umsetzung geeignet sind oder verfeinert werden müssen.
Da in dieser Arbeit die vorliegende themenbezogene Fachliteratur herangezogen und ausgewertet wird, handelt es sich um eine theoretische Ausarbeitung. Zudem orientiert sich diese Bachelorarbeit an der betriebswirtschaftlichen Methode der normativen Steuerlehre, da mögliche Lösungsansätze zur formulierten Forschungsfrage Hinweise an die Gesetzgebung darstellen. Die Untersuchung der aktuellen Gesetzeslage, sowie Vorschläge zur Umgestaltung, deuten auf eine versuchte Mitwirkung bei der Gestaltung des Steuerrechts hin.
Mithilfe von Electronic Government sollen öffentliche Verwaltungsdienstleistungen online zur Verfügung gestellt werden. Dabei handelt es sich sowohl um komplexe Prozesse als auch um einfache Verwaltungsvorgänge und Informationsbeschaffungen.1 Grds. kann man vier Angebotskategorien voneinander abgrenzen. Die erste Kategorie, das Informationsangebot, beschränkt sich ausschließlich auf online zur Verfügung gestellte Informationen. Bei dem Kommunikationsangebot soll die Interaktion zwischen der zuständigen Behörde und dem Nutzer verbessert werden, indem Möglichkeiten zum aktiven Austausch angeboten werden. Die dritte Kategorie beschäftigt sich mit dem Transaktionsangebot, durch das Verwaltungsvorgänge vollständig online abgewickelt werden sollen. Bei der letzten Kategorie, dem Integrationsangebot, soll der Nutzer die Möglichkeit erhalten, aktiv auf Abläufe und Entscheidungen in der Verwaltung Einfluss nehmen zu können und in das elektronische System integriert zu werden.2 Durch ein vollständig digitales und medienbruchfreies Angebot3 sollen eine effizientere Bearbeitung der Verwaltungsdienstleistungen, der Bürokratieabbau und eine stärkere Bürgerorientierung gefördert werden.4
Seit vielen Jahren ist die Umsetzung von E-Government-Leistungen ein zentrales Thema weltweit. Deutschland hat sich bereits im Jahr 2000 mit der Initiative „BundOnline 2005“ das Ziel gesetzt, innerhalb von fünf Jahren alle internetfähigen Verwaltungsdienstleistungen online zur Verfügung zu stellen.5 Zu Beginn des Projektes wurden nur vereinzelt Dienstleistungen digital angeboten, Ende des Jahres 2005 waren es bereits 440.6
Im Jahr 2003 hat sich die Bundesregierung zusätzlich mit dem Projekt „DeutschlandOnline“ beschäftigt und eine Strategie für das E-Government entwickelt, um Verwaltungsdienstleistungen vermehrt zu automatisieren und diese in den Folgejahren stets überarbeitet.7 Diesem Plan folgten jedoch grundverschiedene praktische Ansätze in den Bundesländern, sodass der IT-Planungsrat 2010 mit der „Nationalen E-Government-Strategie“ eine gemeinsame und einheitliche Methode für Deutschland ausarbeitete.8
Nicht nur verschiedenste Projekte, auch einige Gesetze wurden in den letzten Jahren konzipiert. Im Jahr 2013 wurde das E-Government-Gesetz verabschiedet, welches gem. § 1 Abs. 1 EGovG u. a. gültig ist für öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeiten der Behörden. Daraus ergeben sich mehrere Verpflichtungen, wie bspw. die Eröffnung eines Zugangs für die Übermittlung elektronischer Dokumente gem. § 2 Abs. 1 EGovG. In den folgenden Paragraphen des Gesetzes finden sich viele weitere elektronische Möglichkeiten, welche sich hauptsächlich auf die Erfüllung von öffentlichen Aufträgen beziehen.
Um die Gestaltung des E-Governments in Deutschland weiter voranzutreiben, trat im August 2017 das Onlinezugangsgesetz in Kraft. Hierbei verpflichten sich gem. § 1 OZG Bund und Länder bis 2022, alle Verwaltungsdienstleistungen elektronisch anzubieten und ihre Portale miteinander zu verknüpfen. Der Umsetzungskatalog beinhaltet ca. 570 betroffene Leistungen. Zu der Umsetzung dieser Verpflichtung äußern jedoch bereits einige Fachleute Kritik und vermuten, dass die Erreichung der Ziele bis 2022 eher ein Wunschdenken sei.9
Das EHUG trat am 01.01.2017 in Kraft, um die Veröffentlichung von Rechnungslegungsunterlagen von offenlegungspflichtigen Unternehmen sicher zu stellen.10 Die Offenlegung muss seitdem gem. § 325 Abs. 1 HGB elektronisch beim Bundesanzeiger eingereicht werden. Wesentliche offenlegungspflichtige Daten, wie bspw. der JA eines Unternehmens, können anschließend von Interessierten kostenfrei online eingesehen werden. Mit der Digitalisierung dieses Vorgangs und zusätzlichen erhöhten Bußgeldern bei verspäteter elektronischer Einreichung, konnte die Offenlegungsquote von 10 % auf über 90 % angehoben werden.11
Auch die Vorgänge in dem Fachgebiet Steuern wurden in den letzten Jahren vermehrt digitalisiert. Die Abgabe der Steuererklärung ist seit dem Jahr 2000 nicht mehr nur im Papierformat möglich, sondern kann als Ergebnis des Projekts der elektronischen Steuererklärung der FinVerw auch online erfolgen. Dabei wurde das Ziel verfolgt, die Erstellung der Steuererklärung zu vereinfachen und die Effizienz bei dem Verfahren zu erhöhen sowie erhebliche Kosteneinsparungen zu erreichen.12
Mit dem Steuerbürokratieabbaugesetz von 2008 sollte der elektronische Informationsaustausch zwischen Unternehmen und Finanzbehörden gestärkt werden. Auch hier standen die Vereinfachung der Verfahren und der Bürokratieabbau im Vordergrund.13 Im Zuge dieser Verabschiedung trat § 5b EStG in Kraft, welches bestimmte Unternehmen zur elektronischen Übermittlung der Bilanz und der GuV verpflichtet. Weitere Ziele hierbei waren die Schaffung einer medienbruchfreien Verarbeitung zur Vermeidung von manuellen Fehlern, finanzielle Erleichterungen für Unternehmen und die FinVerw sowie die Einführung eines RMS, um auf der Basis der Datengrundlage u. a. Mehrjahresvergleiche und eine kennziffernbasierte Wahl prüfungswürdiger Unternehmen vornehmen zu können.14
Die Datenfernübertragung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz sollte erstmalig für WJ gelten, die nach dem 31.12.2010 beginnen.15 Aufgrund von enormer Kritik, da u. a. die Zeit für eine erfolgreiche unternehmensinterne Umstellung zu kurz gewesen wäre16, erfolgte eine Anwendungszeitverschiebung. Das Jahr 2011 wurde als Pilotierungsphase genutzt und die erstmalige Anwendung gilt dementsprechend für WJ, die nach dem 31.12.2011 beginnen. Des Weiteren wurde eine Nichtbeanstandungsregelung für das erste Jahr eingeräumt, sodass für das Jahr 2012 eine Abgabe in Papierform noch möglich war. Eine eindeutige Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung gilt demnach für WJ, die nach dem 31.12.2012 beginnen.
Eine längere Übergangsphase wurde für bestimmte Unternehmen bzw. für bestimmte Berichtsteile gewährt. Besondere sachliche Anwendungsbereiche sowie die Kapitalkontenentwicklung und Sonder- und Ergänzungsbilanzen für PersG mussten erst für WJ, die nach dem 31.12.2014 beginnen, elektronisch übermittelt werden.17
Die elektronische Übermittlung der Bilanz sowie der GuV gilt gem. § 5b Abs. 1 Satz 1 EStG für alle Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 1 EstG, § 5 EStG oder nach § 5a EstG freiwillig oder verpflichtend ermitteln. Außerdem wird der Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung angewendet, da die Verpflichtung zur Übermittlung unabhängig von der Rechtsform oder der Größe eines Unternehmens ist.18
Auch die Übermittlung einer Eröffnungsbilanz hat gem. § 5b Abs. 1 S. 4 EStG elektronisch zu erfolgen. Dies gilt laut BMF-Schreiben ebenso für die folgenden Fälle: Schlussbilanz bspw. bei Betriebsaufgabe, Liquidationsbilanz, Umwandlungssteuerbilanz, Übergangsbilanz bei einer Änderung der Gewinnermittlungsart, Ergänzungs-/Sonderbilanz sowie für eine Zwischenbilanz zum Zeitpunkt eines Gesellschafterwechsels.19
Bei der Übermittlung der Bilanz haben Unternehmen die Wahl zwischen einer Handelsbilanz mit einer steuerlichen Überleitungsrechnung oder einer eigenen Steuerbilanz, worauf im analytischen Teil dieser Arbeit näher drauf eingegangen wird. Die Übermittlung eines Anhangs, Lage- oder Prüfberichts in einem integrierten E-Bilanz Datensatz ist freiwillig.20
Zusätzlich existieren besondere sachliche Anwendungsbereiche, bei denen mitunter leicht abweichende Regelungen bestehen. Im Fall eines inländischen Unternehmens mit einer ausländischen Betriebsstätte muss das Unternehmen als Ganzes eine gemeinsame Bilanz und GuV abgeben. Anders ist es bei ausländischen Unternehmen mit einer inländischen Betriebsstätte, wobei nur für letztere die Pflicht zur elektronischen Übermittlung der E-Bilanz besteht. Ein weiterer Sonderfall sind Körperschaften, welche unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig, jedoch persönlich steuerbefreit sind. Da keine Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung besteht, fällt auch eine bilanzielle Übermittlung weg. Sind hingegen Teilbereiche vorhanden, welche nicht von der KSt oder GewSt befreit sind, besteht für diese Bereiche die Pflicht der Bilanzierung und somit auch der Übermittlung per Datenfernübertragung.21
Die Härtefallregelung gem. § 5b Abs. 2 EStG besagt, dass ein Antrag bei dem zuständigen FA gestellt werden kann, um auf die elektronische Übermittlung zu verzichten. Diesem Antrag ist stattzugeben, wenn die Datenfernübertragung für den Steuerpflichtigen gem. § 150 Abs. 8 AO wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist. Dies ist besonders dann gegeben, wenn die Übermittlung für den Steuerpflichtigen einen beträchtlichen finanziellen Aufwand darstellt oder wenn er aufgrund seiner Kenntnisse und Fähigkeiten nicht vollständig dazu in der Lage ist.
In einer Taxonomie werden z. T. gesetzlich festgelegte Bestandteile eines Berichts definiert und es wird ein Zusammenhang zwischen den Elementen hergestellt, um eine effiziente weitere Verarbeitung von Informationen zu ermöglichen. Diese Definition wird verdeutlicht durch eine Ableitung der ursprünglichen Herkunft des Wortes aus dem Griechischen, wo taxis (An)Ordnung und nomos Gesetz bedeutet.22
Die Taxonomie der E-Bilanz wurde u. a. von dem XBRL Deutschland e. V. entwickelt und wird von den zugehörigen Mitgliedern der Bundesbank, der Bundessteuerberaterkammer u. v. m. jährlich überarbeitet, um Gesetzesinitiativen und neuen Informationsanforderungen gerecht zu werden und um festgestellte Fehler zu beheben.23
Sie besteht zum einen aus dem Stammdaten-Modul (GCD-Modul), welches ein Datenschema mit allgemeinen Informationen zum Unternehmen sowie zum Bericht enthält, wie bspw. zur Rechtsform und Größenordnung. Zum anderen gibt es das Jahresabschluss-Modul (GAAP-Modul), womit vorgeschriebene Berichtsbestandteile, wie z. B. Bilanz und GuV, übermittelt werden.24 Für die Übermittlung wird einheitlich der XBRL-Standard genutzt, eine international verfügbare und akzeptierte Berichtssprache, welche für verschiedene Zwecke verwendet werden kann und für Unternehmen das kostengünstigste Berichtsformat darstellt. Das Ziel einer einheitlichen Taxonomie besteht vor allem darin, ein einheitliches Datenschema für handels- und steuerrechtliche Berichte zu schaffen und zu erhalten.25
Die Grundlage der Kerntaxonomie ist das Gliederungsschema gem. §§ 266, 275 i. V. m. §§ 242, 247 HGB. Darüber hinaus gibt es Branchen- und Spezialtaxonomien. Die Branchentaxonomien gelten für die Land- und Forstwirtschaft, Wohnungsunternehmen, Pflegebereiche, Krankenhäuser, Verkehrs- und kommunale Betriebe und ergänzen die Kerntaxonomie. Spezialtaxonomien gelten nur für Banken und Versicherungen und sind dabei unabhängig von der Kern- taxonomie.26
Die Festlegung des Mindestumfangs kann gem. § 51 Abs. 4 Nr. 1b EStG im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder vom BMF aufgestellt werden. Zu den Mindestanforderungen bei der E-Bilanz gehören die Taxonomiepositionen Mussfelder, Mussfelder mit Kontennachweis erwünscht, Summenmussfelder und Auffangpositionen.
Alle Mussfelder müssen unabhängig von der Rechtsform und Größe eines Unternehmens zwingend befüllt werden, um eine elektronische Übermittlung zu ermöglichen. Falls in ein Mussfeld kein Wert eingesetzt werden kann, weil die entsprechende Position nicht in der Buchführung des Unternehmens enthalten oder nicht aus ihr ableitbar ist, muss stattdessen ein NIL-Wert eingefügt werden. Die Ableitbarkeit ergibt sich dabei aus den Buchführungsunterlagen i. S. d. § 140 AO und den steuerlichen Aufzeichnungen. Die Nutzung eines Leerwertes ist jedoch nicht zulässig, wenn tatsächlich ein realisierter Sachverhalt vorliegt und lediglich die eigene Kontenbezeichnung nicht mit den Vorgaben der Taxonomie überein- stimmt.27
Bei manchen Mussfeldern ist ein Kontennachweis erwünscht. Der Stpfl. kann folglich entscheiden, ob er einen Auszug seiner Summen- und Saldenliste im XBRL-Format beifügt, um den Sachverhalt detaillierter darzustellen. Ein Summenmussfeld kann nicht manuell mit einem Wert befüllt werden, sondern ergibt sich aus den darunter liegenden verpflichtend auszufüllenden Mussfeldern, welche rechnerisch miteinander verknüpft sind. Einige Positionen sind dabei nur rechnerisch notwendig, soweit sie tatsächlich vorhanden sind.28
Eine weitere Taxonomieposition, die hauptsächlich eingeführt wurde, um Eingriffe in das individuelle Buchführungsverhalten von Unternehmen so gering wie möglich zu halten, ist die Auffangposition. Ist eine durch Mussfelder vorgegebene Differenzierung für einen Sachverhalt nicht aus der Buchführung ableitbar, kann als Alternative eine Auffangposition genutzt werden, um die rechnerische Richtigkeit zu gewährleisten.29 Diese ist essentiell für eine elektronische Übermittlung der E-Bilanz. Ob alle Felder, die dem Mindestumfang entsprechen, befüllt sind und ob der Datensatz rechnerisch richtig ist, wird im Zuge der Fernübertragung durch den Elster Rich Client (ERiC) geprüft. Dieses Programm wird von der Fin- Verw zur Verfügung gestellt und muss von dem Übermittelnden in sein System integriert werden. Meldet der ERiC einen Fehler, ist eine Übermittlung des Datensatzes nicht möglich.30 Die vielfältige und detailreiche Verwendung der dargelegten Taxonomiepositionen soll anhand von zwei Beispielen veranschaulicht werden.
Tabelle 1: Mögliche Taxonomiepositionen am Beispiel „Vorräte“
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Quelle: Eigene Darstellung in Anlehnung an Althoff et al. (2013), S. 153.
Tabelle 2: Mögliche Taxonomiepositionen am Beispiel „Grundstücke“
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Quelle: Eigene Darstellung in Anlehnung an Althoff et al. (2013), S. 147.
Möchte der Stpfl. weitere Informationen zu Positionen angeben, ist dies mittels Freitextfeldern möglich. Diese stellen eigene Taxonomiepositionen dar und können in Textform übermittelt werden. Da die Formatierungsmöglichkeiten hier jedoch sehr gering sind, bietet sich die Nutzung von Fußnoten an. Der Text ist dort formatierbar und zusätzliche Erläuterungen und auch Aufzählungslisten oder Tabellen können so beigefügt werden.31
Die elektronische Bilanz ist mittlerweile seit einigen Jahren implementiert und kann mit mehr als 2,5 Millionen übermittelten Datensätzen im Jahr 2017 durchaus als Massenverfahren bezeichnet werden.32 Doch wie bereits erläutert, beinhaltet die Taxonomie auch freiwillig ausfüllbare Felder, sodass der Umfang individuell gestaltet werden kann. Im Folgenden werden drei mögliche Strategien für die Übertragung der E-Bilanz aufgeführt und unter Einbezug möglicher Vor- und Nachteile näher betrachtet.
Werden sämtliche vorhandene Entlastungen, welche für einen unproblematischen Übergang zur E-Bilanz gewährleistet werden, beansprucht und auf potenzielle Anpassungen in unternehmensinternen Bereichen so weit wie möglich verzichtet, verfolgt ein Unternehmen eine Minimalstrategie. U. a. durch die umfassende Nutzung von Auffangpositionen wird lediglich das Mindestmaß an Informationen übermittelt und somit eine neue Strukturierung der eigenen Buchhaltung umgangen. Bei der Wahl dieser Strategie besteht der offenkundige Vorteil darin, dass der finanzielle und zeitliche Umstellungsaufwand vergleichsweise gering ausfällt. Hierbei sollte jedoch ein möglicher nachträglicher Aufwand, der aus Rückfragen vom FA resultieren kann, nicht unterschätzt werden.33
Dem gegenüber steht die Maximalstrategie, bei der maximale Transparenz angestrebt wird. Zur Erreichung dieses Ziels muss ein Unternehmen seinen Kon- tenplan tiefgehend untersuchen und u. U. um weitere Konten ergänzen, um alle Positionen mit Werten befüllen zu können. Auf die Nutzung von Auffangpositionen wird, wenn möglich, vollständig verzichtet und darüber hinaus werden auch alle freiwilligen Bestandteile, wie bspw. Kontennachweise, übermittelt.34 Entsprechend der Aussage des BMF sei die erhöhte transparente Übermittlung inkl. freiwilliger Elemente unkompliziert und mit nur geringem Aufwand machbar und würde das Vertrauen in das jeweilige Unternehmen deutlich stärken. Auch eine mögliche positive Einstufung bei der Auswahl von Betriebsprüfungen im Zuge eines automatisierten RMS wird regelmäßig von der FinVerw betont.35 Die transparente Datenverarbeitung erleichtert auch die Nutzung für zusätzliche Zwecke, wie bspw. die bereits angesprochene elektronische Offenlegung beim Bundesanzeiger.36
Die Praxiserfahrungen zeigen, dass bei der Verwendung der Maximalstrategie häufig technische Probleme und Doppelabfragen vorkommen, woraus sich oftmals ein erhöhter zeitlicher Aufwand für Unternehmen ergibt. Die Implementierungskosten treten zwar nur einmalig auf, sind bei Verwendung der Maximalstrategie jedoch in den meisten Fällen beträchtlich und auch der anhaltende Pflegeaufwand kann kostenintensiv sein.37
Die Unterschiede der Gliederungstiefe bei der Minimal- und Maximalstrategie sollen im Folgenden an kurzen Beispielen deutlich gemacht werden. Bei dem Einkauf von Waren mit unterschiedlichen Steuersätzen werden die Aufwendungen für RHB-Stoffe und die für Handelswaren bei der Maximalstrategie voneinander getrennt verbucht, sodass dabei bereits andere und zwei zusätzliche Konten angesprochen werden, als bei der Minimalstrategie. In der Taxonomie werden im Zuge der Maximalstrategie somit ausnahmslos alle vorhandenen Felder mit Werten befüllt, bei der Minimalstrategie wird ein Großteil der Felder automatisch mit NIL-Werten übermittelt.38
[...]
1 Vgl. Wirtz/Daiser, in: Voigt (2018), S. 981.
2 Vgl. Wirtz/Daiser, in: Voigt (2018), S. 988.
3 Vgl. Fromm/Welzel/Nentwig/Weber (2015), S. 5.
4 Vgl. Nolte/Boenigk/Bösener, ZfbF 2012, S. 341.
5 Vgl. Schweizer/Bornhauser, DBW 2005, S. 322.
6 Vgl. Biernert, GA 2008, S. 418.
7 Vgl. Biernert, GA 2008, S. 419.
8 Vgl. Stember/Hasenkamp, in: Stember et al. (2019), S. 39.
9 Vgl. Wölbert, C't 2019, S. 70.
10 Vgl. Loos, RCA 2011, S. 33.
11 Vgl. Bretz, Creditreform 2010, S. 18.
12 Vgl. Hundsdoerfer/Siegmund, DB 2003, S. 2461.
13 Vgl. Richter/Kruczynski/Kurz, DB 2010, S. 1605.
14 Vgl. Herzig/Briesemeister/Schäperclaus, DB 2010, S. 2.
15 Vgl. BMF, Schreiben vom 19.01.2010, BStBl I 2010, S. 47.
16 Vgl. Kußmaul/Weiler, StuB 2010, S. 607.
17 Vgl. Richter/Kruczynski/Kurz, BB 2011, S. 1963.
18 Vgl. Arnold/Schumann, DStZ 2011, S. 812.
19 Vgl. BMF, Schreiben vom 28.09.2011, BStBl I 2011, S. 855.
20 Vgl. Schumann/Arnold, DStZ 2011, S. 228.
21 Vgl. Arnold/Schumann, DStZ 2011, S. 812.
22 Vgl. Herzig/Briesemeister/Schäperclaus, DB 2010, S. 3.
23 Vgl. Schäperclaus, BILANZ aktuell Sonderheft 2015, S. 10.
24 Vgl. Herzig/Briesemeister/Schäperclaus, DB 2010, S. 5.
25 Vgl. Herzig/Briesemeister/Schäperclaus, DB 2010, S. 2.
26 Vgl. Rust/Hülshoff/Kolbe, BB 2011, S. 752.
27 Vgl. BMF (2012), S. 10-11.
28 Vgl. Krudewig (2014), S. 48-49.
29 Vgl. BMF (2012), S. 11.
30 Vgl. Birk/Mühleis, StBW 2011, S. 993.
31 Vgl. KONSENS Steuerungsgruppe IT (2020), http://www.esteuer.de/download/FAQ_Version_2020-01 .pdf, S. 14-15.
32 Vgl. BMF, Monatsbericht des BMF, August 2018, S. 35.
33 Vgl. SteuerConsultant, StC 2012, S. 16.
34 Vgl. SteuerConsultant, StC 2012, S. 16.
35 Vgl. Hülshoff, DB 2016, S. 2.
36 Vgl. Schäperclaus, BILANZ aktuell Sonderheft 2014, S. 8.
37 Vgl. Kowallik/Bongaerts, DB 2016, S. 8.
38 Vgl. Strube/Kuhn (2012), S. 40-43.
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