Bachelorarbeit, 2018
58 Seiten, Note: 2,0
Jura - Rechtsphilosophie, Rechtssoziologie, Rechtsgeschichte
A. Einleitung
B. Begriffsbestimmung
I. Juristische Methodenlehre
II. Auslegung und Auslegungsmethoden
III. Methodenwahl und Methodenbindung
C. Einführung in die klassischen Auslegungsmethoden zum weiteren Verständnis für die Methodenwahl
I. Die Subsumtionstechnik und der Justizsyllogismus – Die Notwendigkeit der Auslegung
II. Die klassische Methodenlehre nach Savigny
1. Die sprachlich-grammatische Auslegung
2. Die logisch-systematische Auslegung
3. Die historische Auslegung
4. Die teleologische Auslegung
III. Anwendung der klassischen Auslegungsmethoden in der Rechtspraxis
D. Methodenwahl und Methodenbindung in der Theorie
I. Methodenverständnis bei Savigny als Sinnbild für die traditionelle Auslegungslehre
II. Kritik an der traditionellen Methodenlehre
1. Gadamers Verständnis der Hermeneutik
2. Methodenkanon und Systemverständnis nach Esser
a. Die Notwendigkeit einer Wertung bei der Interpretation von Rechtssätzen
b. Bedeutung für den Methodenkanon
c. Kritik und Rezeption Essers in der Rechtswissenschaft
III. Unterschiedliche Ansichten der modernen Methodenlehre
IV. Fazit für Methodenwahl und Methodenbindung in der Theorie
E. Methodenwahl und Methodenbindung in der Praxis
I. Analyse der Argumentationsstruktur von BGHZ-Entscheidungen von Raisch
1. Einleitung
2. Statistische Auswertung
3. Aufgeworfene Fragen und gewonnene Erkenntnisse
II. Analyse der Auslegungsgrundsätze anhand von ausgesuchten BGHZ-Entscheidungen von Seiler
1. Einleitung und Untersuchungsdesign
2. Ergebnisse der Grundsatzanalyse
III. Analyse der historischen Auslegungsmethode in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs von Muscheler
1. Einleitung
2. Programmatische Äußerungen und chronologische Einordnung
3. Statistische Auswertung der BGHZ 125 bis 135
4. Ergebnisse
F. Fazit
I. Der Stellenwert der Auslegungsmethoden
II. Forderungen an die juristische Methodenlehre
III. Methodenwahl und Methodenbindung in der Rechtsprechung
Die Arbeit untersucht das Spannungsfeld zwischen Methodenwahl und Methodenbindung in der juristischen Rechtsanwendung. Ziel ist es, zu analysieren, ob Rechtsanwender bei der Auslegung von Gesetzen an bestimmte Methoden gebunden sind oder ob sie über einen Spielraum verfügen, der ihnen eine freie Methodenwahl ermöglicht, und ob eine Dominanz einer dieser beiden Richtungen in der Praxis feststellbar ist.
Die Subsumtionstechnik und der Justizsyllogismus – Die Notwendigkeit der Auslegung
Das Denken der Juristen vollzieht sich in Schlussfolgerungen, welche mit einer Frage beginnen. Diese Frage wirft wiederrum Unterfragen auf, welche bei entsprechender Bejahung oder Verneinung einen daraus zu ziehenden Schluss zulassen. Der einfachste dieser Subsumtionsschlüsse ist der sogenannte Modus Barbara mit Obersatz, Untersatz und Conclusio, der aus dem Bereich der Logik stammt und oftmals mit dem folgenden Schulbeispiel erläutert wird:
„Alle Menschen sind sterblich, Sokrates ist ein Mensch, Also ist Sokrates sterblich.“
Durch das Aufstellen einer anerkannten oder allgemeingültigen Prämisse und dem Beweis, dass das zu untersuchende Phänomen ein Teil der in der Prämisse erwähnten Menge ist, kann der Schluss daraus gezogen werden, dass für das Phänomen die gleichen Gesetzmäßigkeiten gelten wie für die Gesamtmenge. Der Justizsyllogismus ist die Übertragung dieses logischen Schlusses auf die Rechtsnorm, in dem Sinne, dass für einen gewissen Tatbestand eine bestimmte Rechtsfolge gelten soll. Dementsprechend muss nur noch nachgewiesen werden, dass der zu entscheidende Fall den Tatbestand der angewandten Rechtsnorm erfüllt, damit z.B. ein Anspruch entstanden ist oder es sich um eine Straftat handelt.
Die grundsätzliche Form der Rechtsanwendung im kontinental-europäischen Zusammenhang ist, wie oben dargestellt, die Subsumtion eines Falles unter die betreffende Rechtsnorm. Wenn die in den Gesetzen verwendeten Begriffe exakt und trennscharf wären, also für jeden denkbaren Fall eindeutig bestimmbar, so bedürfte es keinerlei Auslegung. Es zeigt sich jedoch, dass diese Begriffe nicht immer exakt sind und auch nicht sein können. Früher sprach man in diesem Zusammenhang von einem „Bedeutungskern“ und einem „Bedeutungshof“. Positive Kandidaten, welche zweifelsfrei in den Begriffskern fallen, müssen von negativen Kandidaten abgegrenzt werden.
A. Einleitung: Diese Einleitung führt in die Problematik der richterlichen Entscheidungsfindung ein und definiert das Spannungsfeld zwischen Methodenwahl und Methodenbindung.
B. Begriffsbestimmung: Dieses Kapitel liefert eine grundlegende Definition der juristischen Methodenlehre und differenziert zwischen Auslegung im engeren und weiteren Sinne.
C. Einführung in die klassischen Auslegungsmethoden zum weiteren Verständnis für die Methodenwahl: Hier werden die klassischen Methoden nach Savigny – grammatisch, systematisch, historisch und teleologisch – vorgestellt und ihre Notwendigkeit durch die Subsumtionstechnik begründet.
D. Methodenwahl und Methodenbindung in der Theorie: Dieses Kapitel beleuchtet den wissenschaftlichen Diskurs, insbesondere durch die Kritik von Gadamer und Esser an der Vorstellung einer rein wertungsfreien Rechtsanwendung.
E. Methodenwahl und Methodenbindung in der Praxis: Anhand empirischer Analysen von Entscheidungen des Bundesgerichtshofs wird untersucht, wie Methoden tatsächlich in der Rechtsprechung Anwendung finden.
F. Fazit: Das Fazit fasst die Ergebnisse zusammen und kommt zu dem Schluss, dass ein komplexes Zusammenspiel beider Pole für das Funktionieren des Rechtsstaats notwendig ist.
Methodenlehre, Methodenwahl, Methodenbindung, Rechtsauslegung, Subsumtion, Justizsyllogismus, Savigny, Hermeneutik, Vorverständnis, Richterliche Entscheidungspraxis, Bundesgerichtshof, Rechtsfortbildung, Rechtssicherheit, Normzweck, Argumentationsstruktur.
Die Arbeit behandelt die Frage, wie Richter bei der Rechtsanwendung vorgehen und ob sie dabei an feste Regeln (Methodenbindung) gebunden sind oder eine Auswahl zwischen verschiedenen Methoden (Methodenwahl) treffen können.
Die zentralen Themen sind die klassische juristische Methodenlehre, die theoretische Kritik an dieser durch Autoren wie Josef Esser, sowie eine empirische Untersuchung der Methodenpraxis in Entscheidungen des Bundesgerichtshofs.
Das Ziel ist die Untersuchung des Verhältnisses von Methodenwahl und Methodenbindung, um zu prüfen, ob in der Rechtsprechung eine Tendenz zu Gunsten einer dieser beiden Richtungen existiert.
Der Autor nutzt eine Kombination aus theoretischer Aufarbeitung der rechtstheoretischen Literatur und eine deskriptive Auswertung von Statistiken sowie Urteilsanalysen empirischer Untersuchungen.
Im Hauptteil werden zunächst die klassischen Methoden erläutert, dann die theoretische Kritik am Ideal einer wertungsfreien Auslegung analysiert und schließlich die Praxis anhand von Studien des BGH-Rechtsprechung beleuchtet.
Die Arbeit wird durch Begriffe wie Methodenlehre, Methodenwahl, Methodenbindung, Rechtsauslegung, Subsumtion und Rechtsicherheit charakterisiert.
Die klassische Sichtweise suggeriert eine wertungsfreie, logisch-deduktive Anwendung, während die moderne Methodenlehre, geprägt durch die Hermeneutik, die Unvermeidbarkeit individueller Wertungen und Vorverständnisse des Richters betont.
Das Kardinalproblem besteht in der Frage, in welchem Verhältnis die verschiedenen Auslegungsmethoden zueinander stehen und ob es eine bindende Rangfolge für ihre Anwendung geben kann oder muss.
Der Autor stellt fest, dass es keine einheitliche Methodenbindung gibt; die Rechtsprechung schwankt je nach Fall, wobei jedoch das Ziel der Ermittlung des objektivierten Willens des Gesetzgebers als konstantes Ziel erkennbar bleibt.
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